Das Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Jahrgang 1983 Teil I (GBl. I Nr. 1-38, S. 1-431, 3.1.-30.12.1983).Deutsche Demokratische Republik -

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil I 1983, Seite 51 (GBl. DDR I 1983, S. 51); ?Gesetzblatt TeifI Nr. 5 Ausgabetag: 25. Februar 1983 51 ben durchgefuehrt werden, der Staatlichen Plankommission als Vorschlag fuer die Ausarbeitung der staatlichen Aufgaben des Folgejahres bis zum 15. Februar sowie mit der Einreichung des komplexen Planentwurfs zu uebergeben. Die hierfuer notwendigen Aufgaben sind durch die Minister festzulegen.? (3) Der ? 2 wird um folgenden Abs. 7 ergaenzt: ?(7) Der Rahmenplan fuer den Anlagenexport ist vor Einreichung an die Staatliche Plankommission durch die Generaldirektoren der Kombinate vor dem zustaendigen Minister unter Einbeziehung der Staatlichen Plankommission und des ?Ministeriums fuer Aussenhandel zu verteidigen. Die Verteidigung ist insbesondere auf die Sicherung einer hohen Effektivitaet der Anlagenexporte, deren vertragliche Bindung sowie auf die Gewaehrleistung der erforderlichen Verflechtungsbeziehungen und Zulieferungen zu richten.? ?2 (1) Der ? 3 wird um folgenden Abs. 2 ergaenzt: ?(2) Zulieferungen und Leistungen der Kombinate und Betriebe aus dem Bereich des Ministeriums fuer Bauwesen sowie der Bezirksbauaemter fuer den Anlagenexport, die auf den Baustellen im Ausland durch Arbeitskraefte des Bauwesens realisiert werden bzw. fuer deren Realisierung die Leitung und Koordinierung durch das Bauwesen erfolgt, sind als Direktexport zu planen und abzurechnen. Fuer diese Zulieferungen und Leistungen haben die Generallieferanten mit den betreffenden Hauptauftragnehmern bzw. Auftragnehmern des Bauwesens Wirtschaftsvertraege entsprechend dem Vertragsgesetz abzuschliessen, in denen die materielle und finanzielle Planung und Abrechnung ais Direktexport einschliesslich des Abrechnungszeitpunktes festgelegt wird.? (2) Die bisherigen Absaetze 2 und 3 des ? 3 werden die Absaetze 3 und 4. ?3 (1) Der ? 4 Abs. 1 erhaelt folgende Fassung: ?(1) Zur vorrangigen Planung, Bilanzierung und Realisierung der fuer den Anlagenexport erforderlichen Zulieferungen wird durch die Staatliche Plankommission fuer die Arbeitsstufen a) Ausarbeitung des verbindlichen Angebots und b) Vertragsabschluss und Durchfuehrung je Anlagenexportvorhaben eine einheitliche Auftragsnummer mit gesonderter Kennzeichnung der Arbeitsstufe festgelegt. Die Generallieferanten beantragen die Auftragsnummer ueber ihre zustaendigen Staatsorgane bei der Staatlichen Plankommission (auf Vordruck 0722). Bei Anlagenexportvorhaben fuer das NSW ist dem Antrag zur Erteilung der Auftragsnummer die vom zustaendigen Minister erteilte Bestaetigung des Vorhabens einschliesslich der Effektivitaetsberechnung beizufuegen. Die Antraege sind in den zustaendigen zentralen Staatsorganen und in der Staatlichen Plankommission spaetestens innerhalb von jeweils 7 Tagen nach Eingang zu bearbeiten.? (2) Der ? 4 Abs. 3 erhaelt folgende Fassung: ? ?(3) Die festgelegte Auftragsnummer gilt bis zur Fertigstellung des Vorhabens. Kommt kein Vertragsabschluss zustande, ist die Auftragsnummer durch die Generallieferanten unverzueglich zurueckzugeben und durch die Staatliche Plankommission zu loeschen.? (3) Der ? 4 wird um folgenden Abs. 5 ergaenzt: ?(5) Die Hauptauftragnehmer und Auftragnehmer sind zur aktiven Mitwirkung bei der Erarbeitung von Angeboten und der Vorbereitung von Anlagenexportvertraegen sowie deren Realisierung verpflichtet. Die Mitwirkungspflfcht schliesst ein: . . a) die Abgabe von Angeboten ueber Lieferungen und Leistungen innerhalb von Fristen, die den Marktbedingungen entsprechen; b) die Realisierung der erforderlichen Leistungen, besonders der Projektierungsleistungen bei der Angebotserarbeitung und Vertragsvorbereitung; c) die Sicherung des erforderlichen technischen Niveaus der benoetigten Zulieferungen; d) die Bereitstellung der erforderlichen Kader fuer die Vorbereitung und Durchfuehrung der Vertraege.? ?4 (1) Im ? 5 Abs. 2 wird der Termin auf den 15. Februar geaendert. (2) Im ? 5 Abs. 4 erhaelt der erste Satz folgende Fassung: ?(4) Der von den Generallieferanten und Hauptauftragnehmern geplante Bedarf an Zulieferungen fuer den Anlagenexport ist fuer den gesamten Durchfuehrungszeitraum mit den Auftragnehmern und den bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Organen in Abhaengigkeit von den Bedingungen des jeweiligen Anlagenexportvorhabens, erforderlichenfalls abweichend von den zentral festgelegten Terminen fqr den Ablauf der Bilanzierung, abzustimmen und einzuordnen.? (3) Der ? 5 Abs. 5 erhaelt folgende Fassung: ?(5) Die Generallieferanten und Hauptauftragnehmer sind verpflichtet, den Bedarf an Zulieferungen fuer den jeweiligen Planungszeitraum vorhabenbezogen fuer den Anlagenexport ihrem uebergeordneten Staatsorgan mitzuteilen. Die Staatsorgane haben auf dieser Grundlage nach Abstimmung mit den fuer die Produktion verantwortlichen Ministerien der Staatlichen Plankommission und den bilanzverantwortlicheri? Ministerien den Bedarf an Zulieferungen bis zum 15. Februar mit dem Vorschlag des Rahmenplanes Anlagenexportzu uebergeben.? " (4) Der ? 5 Abs. 8 erhaelt folgende Fassung: ?(8) In den Material-, Ausruestuhgs- und Konsumgueterbilanzen ist der Bedarf und die Bereitstellung an Zulieferungen fuer den Anlagenexport, getrennt nach Zulieferungen fuer SW-und NSW-Anlagenexportvorhaben, entsprechend der Nomenklatur ,Zulieferpositionen fuer den Anlagenexport? gesondert auszuweisen und nach Versorgungsbereichen bzw. Fondstraegern zweckgebunden (als Darunterposition der Bilanzanteile) zu planen.?2 (5) Im ? 5 Abs. 11 wird der Klammerausdruck ?(unter Einbeziehung der Moeglichkeiten gemaess ? 8)? gestrichen ?5 Der ? 6 wird wie folgt ergaenzt: ?Die Bestell- unct Lieferfristen fuer Zulieferungen sind in Abhaengigkeit von den Bedingungen des jeweiligen Anlagenexportvorhabens in den Wirtschaftsvertraegen, erforderlichenfalls abweichend von in generellen Regelungen festgelegten Bestell- und Lieferfristen, zu vereinbaren.? ?6 (1) Der ? 7 Aebs. 1 wird wie folgt ergaenzt: ?Die Zulieferungen fuer den Anlagenexport sind in der Untergliederung nach SW- und NSW-Anlagenexportvorhaben zu planen und abzurechnen.2 Dazu haben die fuer die Bereitstellung von Zulieferungen fuer den Anlagenexport verantwortlichen Ministerien zur Vorbereitung der staatlichen Aufgaben bis zum 15. Februar einen Vorschlag fuer die zu planende Bereitstellung von Zulieferungen fuer den Anlagenexport, gegliedert nach SW und NSW, an die Staatliche Plankommission einzureichen.? (2) Der ? 7 Abs. 2 erhaelt folgende Fassung: ?(2) Die Hauptauftragnehmer und Auftragnehmer sind verpflichtet,, die staatliche Plankennziffer ,Zulieferungen fuer den Anlagenexport?, gegliedert nach Zulieferungen fuer SW- und NSW-Anlagenexportvorhaben, im Kombinats- und Betriebsplan vollstaendig und revisionssicher auf der Grundlage von Wirtschaftsvertraegen bzw. Bestellungen auszuspezifizieren.? 3 3 Die Planung und Bilanzierung der Zulieierungen nach SW- und NSW-Anlagenexportvorhaben hat beginnend mit der Ausarbeitung der Planentwuerfe fuer den Volkswirtschaftsplan 1984 zu erfolgen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

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