Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 97

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 97 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 97); Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 11. Februar 1982 97 ein Lebenslauf, eine beglaubigte Abschrift des letzten Jahreszeugnisses, einschließlich der Beurteilung. der Vordruck „Ärztliche Hinweise zur Berufswahl“, 3 Paßbilder. Schüler der Klasse 9, die sich gemäß den Absätzen 3 und 4 ab 1. März um eine Lehrstelle bewerben, haben statt des letzten Jahreszeugnisses eine beglaubigte Abschrift des letzten Halbjahreszeugnisses und eine Beurteilung einzureichen. (3j Für Ausbildungsberufe, deren Ausübung spezielle Voraussetzungen erfordern, sind die Bewerbungsunterlagen ab 1. März vor Beginn des letzten Schuljahres an den Betrieb einzureichen. Die Berufe und die betreffenden Betriebe werden durch das Staatssekretariat für Berufsbildung festgelegt. Sie sind in den Übersichten über Ausbildungsmöglichkeiten und in den Lehrstellenverzeichnissen gesondert ausgewiesen. (4) Schüler der Klasse 9, die sich um eine Lehrstelle für eine Berufsausbildung mit Abitur in einem der im Abs. 3 genannten Ausbildungsberufe bewerben, reichen ihre Unterlagen ab 1. März ohne Bewerbungskarte ein. Sie begründen ihre Bewerbung für eine Berufsausbildung mit Abitur in ihrem Bewerbungsschreiben und reichen ihre Bewerbungskarte nach, wenn sie durch die Kommission, unter Leitung des Kreisschulrates für diesen Bildungsweg bestätigt worden sind. Annahme und Bearbeitung von Bewerbungen um eine Lehrstelle §9 Annahme von Bewerbungen (11 Zur Annahme von Bewerbungen um eine Lehrstelle und zum Abschluß von Lehrverträgen berechtigt sind alle Betriebe, die entsprechend den Rechtsvorschriften4 eine Bilanzentscheidung zur Aufnahme von Schulabgängern in eine Berufsausbildung erhalten haben. (21 'Der Leiter des Betriebes hat zu sichern, daß keine Bewerbungsunterlagen ohne Vorlage der Bewerbungskarte entgegengenommen werden. Vor den im § 7 genannten Terminen eingehende Bewerbungen sind mit dem Hinweis auf den dort festgelegten Termin für die Annahme von Bewerbungen sofort zurückzusenden. Ausgenommen sind Bewerbungsunterlagen gemäß § 8 Abs. 4. (31 Den Betrieben sind von der für sie zuständigen Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung zu den irm§ 7 genannten Terminen auf der Grundlage der Bilanzentscheidung zur Aufnahme von Schulabgängern in die Berufsausbildung Bestätigungskarten zu übergeben. (41 Zur Gewährleistung zeitlich gleicher Bedingungen für die Bewerbung um eine Lehrstelle sind die Betriebe verpflichtet, nach Ausgabe der Bewerbungskarten alle bei ihnen eingehenden Bewerbungen der Schulabgänger entgegenzunehmen. Diese Annahmezeit beträgt für die Bewerbung von Schülern der Klasse 10 und Schülern, die ohne Abschluß der Klasse 10 entlassen werden, 14 Kalendertage, für Bewerbungen um eine Lehrstelle für eine Berufsausbildung mit Abitur 7 Kalendertage. (51 Die Annahmezeit ist vom Betrieb für die Durchsicht der Bewerbungsunterlagen, für Berufstauglichkeitsuntersuchungen sowie für persönliche Gespräche mit den Bewerbern und ihren Erziehungsberechtigten zu nutzen. Wird bereits in diesem Zeitraum aufgrund vorliegender Ergebnisse der Berufstauglichkeitsuntersuchung oder der „Ärztlichen Hinweise zur Berufswahl“ festgestellt, daß sich der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen für diesen Beruf nicht eignet, ist ihm durch den Betrieb eine Lehrstelle in einem anderen Beruf anzubie- 4 Z. Z. gilt die Anordnung vom 28. November 1979 über die Ordnung der Planung der Volkswirtschaft der DDR 1981 bis 1985, Teile P, P und N (Sonderdruck Nr. 1020 des Gesetzblattes). i ten. Besteht dafür keine Möglichkeit, erhält er seine Unterlagen unter Angabe der Gründe sofort zurück, damit er sich in einem anderen Betrieb für einen anderen Ausbildungsberuf 1 erneut bewerben kann. j §10 Bearbeitung der Bewerbungen I (1) Der Betrieb ist. verantwortlich, daß die Bearbeitung der Bewerbungen auf der Grundlage der Rechtsvorschriften erfolgt. (2 Zur Vorbereitung der Entscheidungen über die Bewer-j bungen um .eine Lehrstelle' ist vom Betrieb eine Kommission I zu bilden, die vom Leiter des Betriebes oder dem von ihm be-! auftragten Leiter des Fachbereiches für Kader und Bildung i bzw. dem Kaderleiter geleitet wird. Betriebe, die eine große Anzahl von Schulabgängern in eine Berufsausbildung aufnehmen, können mehrere Kommissionen bilden, die unter Leitung verantwortlicher Mitarbeiter des Fachbereiches für Kader und Bildung bzw. des Bereiches Kader arbeiten. Der Leiter des Betriebes gewährleistet, daß die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung und die Leitung der FDJ-Grund-organisation des Betriebes an der Entscheidung über die Be-! Werbung teilnehmen können. Durch die Kommission sind per-j sönliche Gespräche mit Bewerbern und ihren Erziehungs- berechtigten zu führen und Entscheidungsvorschläge zu erar-j beiten. ■ (3) Betriebe, die Lehrlinge in gleichen oder ähnlichen Berufen ausbilden, können für die Bearbeitung der Bewerbungen gemeinsame Kommissionen bilden. (4j Betriebe des Handwerks, die Lehrlinge in gleichen oder I ähnlichen Berufen ausbilden, sind bei der Bearbeitung der j Bewerbungen von dem entsprechenden Fachorgan des Rates ; des Kreises und der Kreisgeschäftsstelle der Handwerkskam-j mer des Bezirkes zu unterstützen. (5) Betriebe, die Bewerbungen um eine Lehrstelle für eine Berufsausbildung mit Abitur in gleichen Ausbildungsberufen I annehmen, können bei der Bearbeitung der Bewerbungen ko- operieren. Für ihre Zusammenarbeit treffen die den Betrie- ben übergeordneten Organe in ihrem Verantwortungsbereich I eigene Festlegungen und stimmen sie mit der Abteilung Be- rufsbildung und Berufsberatung des Rates des Bezirkes ab. §11 Entscheidung über die Bewerbungen (1) Die Entscheidung über die Bewerbung um eine Lehr-I stelle ist vom Leiter des Betriebes, dem von ihm beauftragten j Leiter des Fachbereiches für Kader und Bildung bzw. vom Kaderleiter zu treffen. Bei seiner Entscheidung berücksich- tigt er die Vorschläge der Kommission und sichert, daß keine Entscheidung vor den im Abs. 3 festgelegten Terminen getroffen wird. (2) Bei der Entscheidung über die Bewerbung um eine : Lehrstelle sind die Persönlichkeitseigenschaften des Schul-f abgängers, seine Motive für die Berufsentscheidung, seine schulischen Leistungen und seine gesellschaftliche Arbeit, ; seine gesundheitlichen Voraussetzungen sowie soziale Aspekte I zu berücksichtigen. Den Entscheidungen dürfen keine Durch-! Schnittszensuren zugrunde gelegt werden. Liegen mehrere Be-: Werbungen für eine Lehrstelle vor, ist die Entscheidung unabhängig von der Reihenfolge des Eingangs der Bewerbungen zu treffen. I (3) Die Entscheidungen sind zu treffen für Bewerbungen von Schulabgängern, die mit Abschluß der Klasse 10 aus der Oberschule entlassen werden, 14 Kalendertage nach Ablauf der Annahmezeit; ‘ für Bewerbungen von Schulabgängern um eine Lehrstelle für eine Berufsausbildung mit Abitur innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ablauf der Annahmezeit; für Bewerbungen von Schulabgängern, die ohne Abschluß;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden Staatssicherheit , der Realisierung operativ-technischer Mittel im Vorfeld von ständigen Ausreisen, der operativen Kontaktierung von AstA aus dem Arbeitskreis gemäß der Dienstanweisung des Genossen Ministers ausführlich darauf hingewiesen undeingegangen wird, was grundsätzlich auch durch die Linie beachtet und realisiert werden sollte. Probleme der Eignung von Strafgefangenen für eine konspirative Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit und die damit, im -Zusammenhang stehenden Anforderungen und Aufgaben, daß heißt dem Kandidaten muß klar und deutlich verlständlich gemacht werden, daß es sich bei diesem Geschehen run eine Straftat handelt, das heißt, daß die objektiven und subjektiven Merkmale eines konkreten Straftatbestandes verletzt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.

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