Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 81

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 81 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 81); Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 2. Februar 1982 81 Wände, Deckel und Klappen jeweils innen und außen gereinigt werden, wenn sie bei einer Be- und Entladung verschmutzt worden sind. Die Anschriften und Schutzanstriche an den Kleincontainern und Paletten dürfen weder beschädigt noch entfernt werden. (4) Der Transportbetrieb ist verpflichtet, die vom Empfänger zurückgegebenen Kleincontainer und Paletten auf Einsatzfähigkeit und Besenreinheit zu kontrollieren. Der Transportbetrieb ist berechtigt, a) nicht einsatzfähige bzw. nicht besenreine Kleincontainer und Paletten zurückzuweisen und die Reparatur bzw. Herstellung der Besenreinheit zu verlangen, bl die Einsatzfähigkeit und Besenreinheit -zu Lasten des Empfängers herzustellen. Die bei der Rückgabe der Kleincontainer und Paletten festgestellten Mängel hat der Empfänger dem Transportbetrieb im Übergabeschein für Kleincontainer/Paletten zu bestätigen. §16 Rückgabefristen (11 Im Stückguttransport sind Kleincontainer und Paletten innerhalb der Rückgabefrist an den übergebenden Transportbetrieb zurückzugeben. (2) . Im Ladungstransport beladen eingegangene Kleincontainer und Paletten sind vom Empfänger an die zuständige ■Stückgutabfertigung zurückzugeben. (3) Die Rückgabefrist beginnt a) im Stückguttransport mit der Bereitstellung der bahneigenen Kleincontainer und Paletten beim Transportkunden, 9 bl im Stückguttransport von bzw. nach Orten, die nicht in den durchgehenden Transport vom Absender zum Empfänger einbezogen sind, mit dem Zeitpunkt, zu dem die Kleincontainer und Paletten dem Transportkünden als abholbereit mitgeteilt wurden, c) im Ladungstransport mit der Bereitstellung des Güterwagens bzw. Großcontainers. (41 Die Rückgabefrist gilt als eirigehalten, wenn innerhalb dieser Frist a) die Kleincontainer und Paletten beladen mit den zu ihrem Transport notwendigen Begleitpapieren oder bl entladene Kleincontainer und Paletten einsatzfähig und besenrein ■ zurückgegeben wurden. (5) Sofern im Stückguttransport die Rückgabe der Kleincontainer und Paletten bei der ersten versuchten Abholung nicht erfolgt, hat der Transportkunde den Kraftverkehrsbetrieb von seiner. Rückgabebereitschaft zu verständigen. Dem Kraftverkehrsbetrieb ist der Zeitpunkt der Übergabe, der vergeblich versuchten Abholung und der Rückgabe der Kleincontainer und Paletten im Übergabeschein für Kleincontainer/Paletten zu bestätigen. (6) Fallen in die Rückgabefristen Sonn- und'Feiertage, verlängert sich die Frist um diese Tage, es sei denn, daß der Transportkunde an diesen Tagen zur Annahme und Auflieferung von Stückgut verpflichtet ist. Endet die Rückgabefrist zu einer Zeit, zu der die Stückgutabfertigung geschlossen ist, verlängert sich die Frist bis 12.00 Uhr des Tages, an dem die Stückgutabfertigung geöffnet hat. (71 Die Rückgabefristen ruhen während der Dauer einer Behandlung durch Zollorgane und andere staatliche Organe, soweit diese Behandlung nicht durch den Transportkynden verzögert wird. §17 Überschreitung der-Rückgabefristen (lj Bei Überschreitung der Rückgabefristen für bahneigene Kleincontainer und Paletten um 24 Stunden oder mehr hat der Transportkunde Verzögerungsgeld zu zahlen. Das Verzö- gerungsgeld ist-bis zur Rückgabe der Kleincontainer und Paletten zu zahlen. (2) Bei Verwendung von bahneigenen Kleincontainern im Sammelgutverkehr des VEB DEUTRANS Internationale Spedition ist der Besteller beim Transport des beladenen Kleincontainers zum Sammellager ohne Mitwirkung der Eisenbahn für die Einhaltung der Rückgabefrist bis zur Auflieferung des Kleincontainers bei der Eisenbahn durch den VEB DEUTRANS Internationale Spedition verantwortlich. (31 Wurde die Überschreitung der Rückgabefrist gemäß Abs. 2 durch den VEB DEUTRANS Internationale Spedition verursacht, hat der Besteller gegenüber diesem einen Regreßanspruch für die dadurch entstandenen Gebühren und Sanktionen. Zu § 25 der GTVO: §18 Besondere Regelungen für bestimmte Sanktionen Eine Befreiung von den Rechtsfolgen der Verantwortlichkeit ist bei folgenden Sanktionen nur im Rahmen des § 25 Abs. 3 der GTVO möglich: al Verzögerungsgeld gemäß § 13 Abs. 7, § 17 Abs. 1 sowie § 20 Absätze 2 und 4, bl Wiederbeladungsgeld gemäß § 13 Abs. 9, cl Reinigungsgeld gemäß § 14 Abs. 4. Abschnitt III Bestimmungen über Beschädigung und Verlust von Kleincontainern und Paletten Zu §24 der GTVO: §19 Aufnahme des Tatbestandes (11 Der Verlust von bahneigenen Kleincontainern und Paletten ist vom Transportkunden der Eisenbahn formlos schriftlich anzuzeigen. Diese schriftliche Mitteilung gilt als Tatbestandsaufnahme und ist Beweisgrundlage für die Berechnung des Schadenersatzes gegenüber dem Verursacher. (21 Werden bei der Übergabe beladener bzw. leerer Kleincontainer und Paletten vom Transportkunden an den Transportbetrieb Schäden an den Kleincontainern und Paletten festgestellt, hat sie der Transportkunde im Übergabeschein für Kleincontainer/Paletten zu bestätigen. Die Bestätigung muß die Anzahl und Bauart der Kleincontainer und Paletten sowie Art und Umfang der Beschädigung enthalten. (31 Die Bestätigung der Beschädigung durch den Transportr-kunden bzw. durch einen unbeteiligten Dritten im Übergabeschein für Kleincontainer/Paletten gilt als Tatbestandsaufnahme und ist Beweisgrundlage für die Berechnung des Schadenersatzes gegenüber dem Transportkunden. (41 Die Aufnahme des Tatbestandes bei Beschädigungen und Verlust von Austauschpaletten wird in den Palettenaustauschbedingungen geregelt. (51 Bei Beschädigung oder Verlust von Privatkleincontainern, -Paletten, kundeneigenen Kleincontainern und Paletten durch die Transport- und Umsdilagbe.triebe ist der Tatbestand wie bei Beschädigungen und Verlust- von Gütern aufzunehmen. Zu den §§ 26 bis 28 der GTVO: §20 Materielle Verantwortlichkeit (11 Werden bahneigene Kleincontainer und Paletten nicht innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung der Rückgabefrist zurückgegeben, gelten sie, sofern der Transportkunde nicht;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Alle auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen sind somit zu beenden, wenn die Gefahr abgewehrt oder die Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Ausweisungsgewahrsams gegeben und wird im Ergebnis der Prüfung von möglichen anderen Entscheidungen, der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der betreffende Jugendliche eine unmittelbare staatliche Reaktion auf seine gesellschaftsschädliche Handlungsweise erlebt, um daraus die erforderlichen Schlußfolgerungen zu ziehen. In bestimmten Fällen wird die offensive Wirksamkeit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

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