Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 7

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 7 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 7); Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 14. Januar 1982 7 (2) Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hat zu erfolgen, wenn die Gründe, die zur Zurücknahme führten, nicht mehr bestehen. Die Wiedererteilung kann von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder Sachverständigengutachtens sowie einer erneuten Prüfung oder Schulung abhängig gemacht werden. §6 Entzug der Fahrerlaubnis (11 Die Deutsche Volkspolizei kann die Fahrerlaubnis entziehen, wenn der Inhaber a) durch wiederholte oder schwerwiegende Verstöße gegen Rechtsvorschriften zum Ausdruck brachte, daß er der gesellschaftlichen Verantwortung, die mit der Führung eines Kraftfahrzeugs verbunden ist, nicht gerecht wird oder b) den im Führerschein eingetragenen Auflagen oder Bedingungen zuwiderhandelte. (21 Die Fahrerlaubnis kann bis zur Dauer von 3 Jahren entzogen werden, wenn der Inhaber als Führer eines Kraftfahrzeugs eine Straftat begangen hat und deshalb von einem gesellschaftlichen Gericht zur Verantwortung gezogen wurde. (31 Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann erfolgen, wenn der Bürger in der Folgezeit durch sein Verhalten beweist, daß die Gründe, die zum Entzug führten, nicht mehr bestehen. Die Deutsche Volkspolizei kann die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von Bedingungen sowie einer erneuten Prüfung oder Schulung abhängig machen und für die Beantragung der Wiedererteilung Fristen festlegen. Die Frist soll 3 Jahre nicht überschrei ten.- §7 Rückgabe des Führerscheins Wird die Fahrerlaubnis gemäß §§ 5 oder 6 zurückgenommen oder-entzogen, ist der Inhaber verpflichtet, den Führerschein und den dazugehörigen Berechtigungsschein unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung oder Bekanntgabe der Entscheidung bei der zuständigen Zulassungsstelle abzugeben. §8 Ausländische Führerscheine (11 Gültige ausländische Führerscheine, die nach internationalen Regelungen für den Straßenverkehr ausgestellt worden sind, berechtigen zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Deutschen Demokratischen Republik entsprechend den in den Führerscheinen bestätigten Fahrzeugklassen. (21 Ausländische Führerscheine gemäß .Abs. 1 berechtigen zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Deutschen Demokratischen Republik für die Dauer 1 Jahres, wenn in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes geregelt ist. (3) Von der Deutschen Volkspolizei wird an den Inhaber eines ausländischen Führerscheins auf Antrag der Führerschein der Deutschen Demokratischen Republik ausgegeben, wenn keine Bedenken hinsichtlich seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie seiner Kraftfahrtauglichkeit bestehen und der Antragsteller al sich mit einem nach den Rechtsvorschriften1 gültigen Personalausweis oder einem anderen zur Legitimation geltenden Personaldokument der Deutschen Demokratischen Republik ausweist sowie bl den internationalen oder nationalen Führerschein erforderlichenfalls mit einer Übersetzung in deutscher Sprache vorlegt. (41 Dem Inhaber eines ausländischen Führerscheins kann unter den Voraussetzungen gemäß §§ 5 oder 6 das Recht aberkannt werden, Kraftfahrzeuge in der Deutschen Demokratischen Republik zu führen. Die Aberkennung ist aufzuheben, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. III. Zulassung von Fahrzeugen §9 Voraussetzungen für die Zulassung (11 Kraftfahrzeuge und deren Anhänger (nachfolgend zulassungspflichtige Fahrzeuge genanntl bedürfen für den Verkehr auf öffentlichen Straßen einer Zulassung durch die Deutsche Volkspolizei, die durch einen Zulassungsschein, ein polizeiliches Kennzeichen und die Bestätigung einer Kennzeichentafel erteilt wird. (21 Voraussetzungen für die Zulassung von zulassungspflichtigen Fahrzeugen sind: al die Vorlage des Fahrzeugbriefs mit der darin bestätigten Betriebserlaubnds, bl die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs, cl der Nachweis der Eigentums- und Besitzverhältnisse, dl der Nachweis über die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer und des Beitrages zur Kraftfahr-Haftpflicht-Ver-sicherung und el die Vorlage der gegebenenfalls erforderlichen staatlichen Aufbau-, Umbau- oder Einfuhrgenehmigung2. (3) Von der Zulassungspflicht ausgenommen sind: a) Kleinkrafträder, Krankenfahrstühle und Motorschlitten, bl Kraftfahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht überschreitet, cl Arbeitskraftfahrzeuge und land- und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte und dl Anhänger gemäß den in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Regelungen. (41 Fahrten mit nichtzugelassenen zulassungspflichtigen Fahrzeugen, die sich zur Erteilung der Betriebserlaubnis oder der Zulassung notwendig machen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn ein zeitlich befristeter Ausweis zur Fahrtberechtigung von der Zulassungsstelle ausgehändigt und ein polizeiliches Kennzeichen zugeteilt und am Fahrzeug angebracht wurde. (51 Für Fahrten mit noch nicht zugelassenen zulassungspflichtigen Fahrzeugen zur Feststellung ihrer Gebrauchsfähigkeit (Probefahrtenl oder ihrer Überführung nach einem anderen Ort (Überführungsfahrtenl können Probefahrt-Zulassungsscheine und Probefahrt-Kennzeichen ausgegeben werden. §10 Erteilung der Zulassung (11 Die Zulassung ist bei der für den Wohnsitz oder Sitz des Fahrzeugeigentümers oder -halters zuständigen Zulassungsstelle oder bei der von ihr benannten Einrichtung zu beantragen. Der Antragsteller oder Beauftragte muß sich mit einem nach den Rechtsvorschriften1 gültigen Personalausweis oder einem anderen zur Legitimation geltenden Personaldokument der Deutschen Demokratischen Republik ausweisen. (21 Die Zulassung kann mit Auflagen oder Bedingungen erteilt werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 9 nicht vorliegen. (31 Fahrzeugeigentümer oder -halter dürfen für jedes zulassungspflichtige Fahrzeug nur einen Fahrzeugbrief, einen Zulassungsschein und eine polizeilich bestätigte Kennzeichentafel besitzen. * 3 2 Z. Z. gelten - die Anordnung vom 9. April 1963 über den Aufbau von Kraftfahrzeugen (GBl. II Nr. 38 S. 253) i. d. P. der Ziff. 10 der Anordnung vom 3. August 1971 (GBl. II Nr. 62 S. 545), - Verordnung vom 25. Juni 1959 über die Einfuhr von Kraftfahrzeugen sowie Zubehör- und Ersatzteilen aus dem Ausland, der Deutschen Bundesrepublik und Westberlin (GBl. I Nr. 41 S. 610).;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 7 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 7) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 7 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 7)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Abteilungen abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften werden in der Regel vom Untersuchungsführer nach vorheriger Abstimmung mit den Leitern der Untersuchungsorgane des Bruderorgans der Bulgarien und der durch. Mit den bulgarischen Genossen wurde eine Vereinbarung zwischen dem Leiter der Hauptverwaltung Untersuchung des der Bulgarien und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersucbungshaftvollzugsordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersucbungshaftanstalten Staatssicherheit haben sich bisher in der Praxis bewährt. Mit Inkrafttreten der Dienstanweisung des Genossen Minister und die darauf basierende Anweisung. In Durchsetzung der Richtlinie des Genossen Minister hat sich die Zusammenarbeit der Linie mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Zusammenarbeit mit befre.ündeten Sicherheitsorganen anderer Länder durchge führ erden - die vorwiegend oder ausschließlich durch leitende Angehörige Staatssicherheit einschließlich der Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteliigen undBezirksvei.

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