Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 69

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 69 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 69); Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 2. Februar 1982 69 § 33 Inhalt des Frachtbriefes § 34 Abschluß des Frachtvertrages § 35 Änderung des Frachtvertrages § 36 Transport- und Ablieferungshindernisse § 37 Lieferfristen §38 Erfüllung des-Frachtvertrages § 39 Weiterabfertigung, Neuauflieferung § 40 Berechnung des Transportentgelts § 41 Zahlung des Transportentgelts § 42 Nachzahlung und Erstattung des Transportentgelts § 43 Aufnahme des Tatbestandes § 44 Schadenersatz für beschädigte Container § 45 Verantwortlichkeit des Absenders für die Verletzung von Pflichten zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit § 46 Besondere Regelungen für bestimmte Sanktionen § 47 Geltendmachen, Erlöschen und Verjährung von Ansprüchen § 48 Schlußbestimmungen Auf Grund des § 30 der Gütertransportverordnung (GTVO) vom 10. Dezember 1981 (GBl. I 1982 Nr. 2 S. 13) wird folgendes bestimmt: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Durchführungsbestimmung gilt für den kombinierten Großcontainertransport durch Eisenbahn und Kraftverkehr und für den direkten Groß- und Mittelcontainertransport der Eisenbahn. Sie gilt auch für Transporte von Mittelcontainern, die gemäß dem Abkommen über den Internationalen Eisenbahn-Güterverkehr (SMGS) als Stückgut abgefertigt sind. (2) Für die im Groß- und Mittelcontainertransport verwendeten Güterwagen gilt die Erste Durchführungsbestimmung vom 10. Dezember 1981 zur GTVO (GBl. I 1982 Nr. 2 S. 23), soweit nachstehend oder in anderen Verkehrsbestimmungen nichts anderes geregelt ist. § 2 Einteilung der Container (1) Großcontainer werden eingeteilt in a) bahneigene Großcontainer. Das sind Großcontainer der Eisenbahn und Großcontainer ausländischer Eigentümer, mit denen das Ministerium für Verkehrswesen die gemeinsame Nutzung vereinbart hat; b) Austauschgroßcontainer. Das sind Großcontainer der Transportkunden, die im Rahmen eines Großcontaineraustauschvertrages zwischen dem Transportkunden und der Eisenbahn ausgetauscht werden; c) Privatgroßcontainer. 1. Privatgroßcontainer A sind für den öffentlichen Gütertransport zugelassene Großcontainer der Transportkunden, soweit sie keine Austauschgroßcontainer sind, und Großcontainer ausländischer Eigentümer, soweit sie mit der Eisenbahn nicht gemeinsam genutzt werden; 2. Privatgroßcontainer B sind bahneigene Großcontainer, die an den VEB DEUTRANS-Transcontainer vermietet sind. (2) Großcontainer der Transportkunden, die nicht für den öffentlichen Großcontainertransport zugelassen sind (Werkgroßcontainer), und ausgemusterte Großcontainer gelten nicht als Großcontainer im Sinne dieser Durchführungsbestimmung. (3) Mittelcontainer werden eingeteilt in a) bahneigene Mittelcontainer. Das sind Mittelcontainer der Eisenbahn und ausländischer Eisenbahnen; b) Privatmittelcontainer. Das sind Mittelcontainer ausländischer Eigentümer, die von einer am Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) beteiligten Eisenbahn für den öffentlichen Gütertransport zugelassen sind. Zu den §§ 2 bis 4 der GTVO: § 3 Beschaffung und Zulassung (1) Die Eisenbahn beschafft universell einsetzbare Groß-und"Mittelcontainer (Container) für den öffentlichen Gütertransport. J2) Sonstige Bedarfsträger können a) Äustauschgroßcontainer, b) Privatgroßcontainer A 1. solcher Gattungen, die von der Eisenbahn nicht vorgehalten werden, 2. mit besonderen Einrichtungen für die Aufnahme bestimmter Güter oder 3. für den Transport von Gütern, die in bahneigenen Großcontainern nicht zugelassen sind, beschaffen. (3) Die Eisenbahn gibt Verfahrensregelungen für die Zulassung und den Einsatz von Privatgroßcontainern A heraus. Zu §7 der GTVO: , § 4 Aufgabenteilung (1) Im kombinierten Transport sind a) die Eisenbahn für den Transport zwischen den Großcontainerbahnhöfen, b) der Kraftverkehr für die Zuführung und Abholung in den Einzugsgebieten der Großcontainerbahnhöfe, c) die Eisenbahn oder von ihr Beauftragte für den Umschlag zwischen Eisenbahn und Kraftverkehr verantwortlich. (2) Die Aufgaben des Kraftverkehrs nehmen die volkseigenen Verkehrskombinate und deren Kombinatsbetriebe VEB Kraftverkehr wahr, soweit der Vorsitzende des Bezirkstransportausschusses nichts anderes festlegt. ' (3) Der grenzüberschreitende Großcontainertransport ist grundsätzlich durch den VEB DEUTRANS-Transcontainer zu “organisieren. Zu §8 der GTVO: , §5 Vereinbarung der Transportmenge (1) Absender mit einem Versand von durchschnittlich mindestens 60 Großcontainern je Monat im Binnenverkehr haben ihren monatlichen Bedarf schriftlich in doppelter Ausfertigung, unterteilt nach Großcontainergattungen, bis zum 20. des Vormonats beim Reichsbahnamt anzumelden. Innerhalb einer Gruppe gelten alle Bauarten geschlossener Großcontainer als eine Gattung. (2) Die Eisenbahn hat diesen Absendern den angemeldeten Bedarf durch Zurücksenden einer Ausfertigung der Anmeldung bis zum 25. des Vormonats zu bestätigen, soweit sie nicht wegen Überschreitung der Bereitstellungsmöglichkeiten nur einen geringeren Bedarf bestätigen kann. (3) Die Eisenbahn ist berechtigt, wenn die Voraussetzungen vorliegen, bei der Bestätigung des Großcontainertransport-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

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