Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 651

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 651 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 651); Gesetzblatt Teil I Nr. 41 Ausgabetag: 23. Dezember 1982 651 ■ Anordnung Nr. 1 über Verwendungsverbote auf dem Gebiet der Energiewirtschaft Elektroenergie-Direktheizung EVVb-AO 1 vom 4. November 1982 Auf Grund des § 3 Abs. 6 der Energieverordnung vom 30. Oktober 1980 (GBl. I Nr. 33 S. 321) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen Staatsorgane folgendes angeordnet : §1 (1) Diese Anordnung gilt für Staatsorgane, wirtschaftslei- tende Organe, Kombinate, Betriebe, Einrichtungen und Genossenschaften einschließlich ihrer kooperativen Einrichtun-gen. (2) Diese Anordnung ist auf das Ministerium für Nationale Verteidigung, das Ministerium des Innern und das Ministerium für Staatssicherheit sowie die Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik und die Staatliche Verwaltung der Staatsreserve mit den unterstellten Dienststellen, Einheiten, Stäben, Betrieben und Einrichtungen nicht anzuwenden. §2 Es ist verboten, ortsveränderliche oder fest installierte Anlagen, Aggregate, Geräte und Apparate zur Raumheizung mit Elektroenergie (nachfolgend Elektroraumheizgeräte genannt) für die Direktheizung zu verwenden, soweit nicht die §§ 3 und 4 Ausnahmen zulassen. §3 (1) Vor der Ablösung der Elektroertergie-Direktheizung ist zu prüfen und bei der Ablösung zu sichern, daß damit die festgelegten Raumlufttemperaturen eirigehalten werden können. Für die Ablösung in der Rangfolge 1. Nutzung von Sekundärenergie oder natürlicher Wärme, jedoch nicht über Wärmepumpen, 2. Raumheizungsanlagen mit Einsatz von Braunkohle oder Braunkohleerzeugnissen, 3. Wärmepumpen, 4. Elektroraumheizgeräte für die Nachtspeicherheizung sind die erforderlichen Energieträger bereitzustellen. (2) Kann die Ablösung aus technischen oder anderen zwingenden Gründen in Ausnahmefällen nicht bzw. nicht sofort erfolgen, kann das zuständige energiewirtschaftliche Organ auf ausdrücklichen Antrag des Rechtsträgers/Betreibers eine objektbezogene Ausnahmegenehmigung erteilen. Ein zwingender Grund ist besonders gegeben, solange die Elektroenergie-Direktheizung zur Sicherung der erforderlichen Arbeitsbedingungen im Rahmen der höchstzulässigen Raumlufttemperatur notwendig ist. (3) In jedem Falle ist die Einwilligung zum Energieträgereinsatz gemäß § 17 Abs. 1 der Energieverordnung erforderlich. Sie ist regelmäßig zeitlich zu begrenzen und mit Auflagen zu belegen. (4) Der Antrag des Energieabnehmers muß schriftlich an das zuständige. Energiekombinat gestellt werden und folgende Angaben je Elektroraumheizgerät enthalten: Typ, Anschlußleistung, Jahr der Inbetriebnahme, vorgesehene Einsatzbeschränkungen, Begründung der Notwendigkeit des Einsatzes und des Vor-liegens der Ausnahmebedingunged des Abs. 1 oder Abs. 2. Der § 2 Absätze 1 bis 3 der Dritten Durchführungsbestimmung vom 10. September 1976 zur Energieverordnung (GBl. I Nr. 38 S. 456) ist darauf nicht anzuwenden. §4 (1) Das zuständige Energiekombiriat kann auf Antrag des Betreibers der Versorgungs- oder der Abnehmeranlage eine Ausnahme vom Verwendungsverbot zulassen, wenn und soweit infolge einer Havarie oder Störung der Wärmeenergie Versorgung Wohnungen, Einrichtungen der Volksbildung, des Gesundheits- und Sozialwesens oder der Dienstleistungen für persönliche Pflege und Betreuung nicht mit Wärmeenergie versorgt werden können. (2) Die Entscheidung des Energiekombinates gilt als Einwilligung zum Energieträgereinsatz gemäß § 17 Abs. 1 der Energieverordnung. Der Antrag und die Entscheidung bedürfen der Schriftform; sind wegen der Dringlichkeit sofortige Maßnahmen geboten, müssen sie unverzüglich schriftlich bestätigt werden. §5 (1) Der Energieabnehmer, dem eine Einwilligung zum Einsatz von Elektroenergie zur Direktheizung erteilt ist, darf aus schon vorhandenen Elektroraumheizgeräten eine Havariereserve halten. Sie darf 20 % der für die Direktheizung bewilligten elektrischen Leistung nicht übersteigen, es sei denn, sie besteht aus einem Gerät ! 2 kW Anschlußwert. (2) Die Havariereserve darf nur eingesetzt werden, wenn Elektroraumheizgeräte infolge von Havarien oder Störungen ausgefallen sind. Die mit der Einwilligung bestimmten Begrenzungen werden davon nicht berührt. (3) Der Energieabnehmer hat die Elektroraumheizgeräte der Havariereserve unter Verschluß zu halten und über ihren Einsatz und die zeitweilige Stillsetzung der entsprechenden anderen Geräte einen Nachweis zu führen. Der Nachweis ist bei der Havariereserve aufzubewahren. §6 (1) Der Betreiber einer Wärmeenergieanlage, dem gemäß § 4 die zeitweilige Verwendung von Elektroraumheizgeräten zur Direktheizung bewilligt werden kann, darf eine Havariereserve in Höhe von 30 % der auf Anschlußleistung umgerechneten Wärmeleistung halten oder bilden. Zur Übernahme bzw. zum Erwerb von Elektroraumheizgeräten für die Havariereserve von anderen braucht der Betreiber eine energie-wirtschaftliche Einwilligung. (2) Im übrigen gilt der § 5 Abs. 3 entsprechend. §7 (1) Staatsorgane, wirtschaftsleitende Organe, Kombinate, volkseigene Betriebe, staatliche und volkseigene Einrichtungen haben ihre Elektroraumheizgeräte, für die die energiewirtschaftliche Einwilligung zum Energieträgereinsatz als objektbezogene Ausnahme nicht erteilt ist oder die nicht als Havariereserve gehalten werden dürfen, innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung an das zuständige Energiekombinat abzuliefern. (2) Der Energieabnehmer hat für jedes abzuliefernde Elektroraumheizgerät ein Übergabe-/Übernahmeprotokoll zweifach anzufertigen. Das Protokoll wird wie folgt verwendet: Erstschrift: Ablieferungsbestätigung für den Energieab- nehmer vom Energiekombinat; Zweitschrift: Bearbeitungsexemplar für das Energiekom- binat. (3) Das Energiekombinat hat die abgelieferten Elektröraum-heizgeräte nach dem Gesamtzustand technisch zu bewerten und dem Vorsitzenden der Bezirksenergiekommission vorzü-schlagen, welche verschrottet und welche weiterverwendet werden sollen. Die Entscheidungsvorschläge sind bis zum -30. Juni 1983 vorzulegen; die Vorsitzenden der Bezirksenergiekommissionen haben darüber innerhalb von 2 Wochen zu entscheiden. (4) Der Energieabnehmer kann den Wert abgelieferter Elektroraumheizgeräte gegen die entsprechenden Fonds ausbuchen. §8 * (1) Energieabnehmer, die nicht der Ablieferungspflicht des ‘ § 7 unterliegen, haben die Pflichten des Abs. 2 zu erfüllen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist. Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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