Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 65

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 65 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 65); Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 2. Februar 1982 65 Zu § 16 der GTVO: § 68 Be- und Entladen (1) Beim Transport neuer Möbel sind die Transportkunden verpflichtet, die Möbelspezialfahrzeuge' sofort nach der ladegerechten Bereitstellung zu be- oder entladen sowie im Fernverkehr und bei -abgeschlossenen Transportverträgen die festgelegten oder vereinbarten Ladefristen einzuhalten. (2) Bei Umzugsguttransporten obliegen die Lade- und Trageleistungen dem Kraftverkehrsbetrieb. (3) Das Entladen des Möbelspezialfahrzeuges gilt als beendet, wenn die Ladefläche frei von Ladegütern, Ladungsrückständen, Befestigungs- und Verpackungsmitteln ist. Zu § 25 der GTVO: 69 5 M 200 M 50 M 100 M, Materielle Verantwortlichkeit aus dem Transportvertrag (1) Bei Verletzung von Pflichten aus dem Transportvertrag für den Transport neuer Möbel haben Vertragsstrafe zu zahlen: - 1. der Transportkunde für a) jede zu wenig abgenommene Tonne Nutzmasse des vereinbarten monatlichen Transportraumes b) die verspätete bzw. unvollständige Übergabe der Transportanmeldung gemäß § 65 Abs. 1 c) jede Änderung des ermittelten und übergebenen Abfuhrplanes d) jede Weiterleitung eines Möbelspezialfahr-' Zeuges 2. der Kraftverkehrsbetrieb für a) jede zu wenig bereitgestellte Tonne Nutz- masse des vereinbarten monatlichen und ordnungsgemäß bestellten Transportraumes 5 M b) die verspätete bzw, unvollständige Bereit- stellung des- Abführplanes bzw. Abgabe der Bestätigung 200 M c) jede Nichteinhaltung des im Abfuhrplan aus- gewiesenen oder für den Nahverkehr bestätigten Versandtages 50 M Die Berechnung entfällt, wenn die Sendung als Rückladung transportiert wird und die Verzögerung 1 Tag nicht überschreitet; d) jede vereinbarte und nicht erbrachte Lade- und/oder Trageleistung je Einsatz eines Möbelspezialfahrzeuges 50 M e) jede Unterlassung einer vorgeschriebenen Ankündigung gegenüber dem Produktionsbetrieb, sofern daraus zusätzliche Aufwendungen beim Produktionsbetrieb entstehen, 30 M f) jede Unterlassung einer vorgeschriebenen Ankündigung gegenüber dem Empfänger, sofern daraus zusätzliche Aufwendungen beim Empfänger entstehen, ■ 30 M. (2) Bei Verletzung von Pflichten aus dem Transportvertrag für Umzugsguttransporte haben Vertragsstrafe zu zahlen: 1. der Transportkunde für jede zu wenig abgenommene Tonne Nutzmasse des vereinbarten, Transportraumes 5 M 2. der Kraftverkehrsbetrieb für jede-zu wenig bereitgestellte Tonne Nutzmasse des vereinbarten Transportraumes 5 M. (3) In den Transportverträgen können im Interesse der besseren Planerfüllung für die Verletzung vergleichbarer Pflichten zwischen den Transportkunden und dem Kraftverkehrsbetrieb weitere Vertragsstrafen vereinbart werden. § 70 Materielle Verantwortlichkeit aus dem Vertrag über die Inanspruchnahme von Transportleistungen bzw. Transportraum (1) Bei Verletzung, von Pflichten aus einem Vertrag über die Inanspruchnahme von Transportraum gemäß § 7 Abs. 3 haben Vertragsstrafe zu zahlen: 1. der Transportkunde für a) den nicht abgenommenen bestellten und bestätigten Transportraum je Tonne Nutzmasse 5M b) jede angefangene halbe Stunde einer Verzögerung des , Beginns oder einer Unterbrechung der von ihm durchzuführenden Ladetätigkeit im Nahverkehr - je Tonne Nutzmasse 3 M Die Berechnung entfällt, wenn die Verzögerung oder Unterbrechung weniger als eine halbe Stunde beträgt; 2. der Kraftverkehrsbetrieb für a) den nicht bereitgestellten Transportraum, der ordnungsgemäß bestellt und bestätigt wurde, je Tonne Nutzmasse 5 M b) jede angefangene halbe Stunde einer verspäteten Bereitstellung des Transportraumes je Tonne Nutzmasse 3M Die. Berechnung entfällt,’ wenn die Verspätung weniger als eine halbe Stunde beträgt. (2) Bei Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag für Trageumzüge haben .Vertragsstrafe zu zahlen: 1. der Transportkunde für a) den nicht abgenommenen bestellten 12 % vom vor-und bestätigten Trageumzug aussichtlichen Transportentgelt für Trageumzüge - b) jede angefangene Stunde des durch ihn verzögerten Leistungsbeginns 2. der Kraftverkehrsbetrieb für a) die nicht bereitgestellte und bestätigte Tragekapazität b) jede angefangene Stunde des verspäteten Leistungsbeginns 50 M; 12 % vom voraussichtlichen Transportentgelt für Trageumzüge 50 M. Abschnitt VI Schlußbestimmung § 71 Inkrafttreten Diese Durchführungsbestimmung tritt am 15. Februar 1982 in Kraft. Berlin, den 10. Dezember 198-1 Der Minister für Verkehrswesen Arndt .;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grundsätze des Wach- und Sicherungsdienstes. Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ständig eine angemessene Anzahl von Bekleidung für Zugänge im Aufnahmeraum und im Bereitstellungsraum - Station - zur Verfügung stehen.

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