Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 648

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 648 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 648); 648 Gesetzblatt Teil I Nr. 41 Ausgabetag : 23. Dezember 1982 (2) Das Energiekombinat hat dem Abnehmer den sonstigen Vermögensschaden je Schadenfall in Abhängigkeit vom Energiebezugspreis aus dem Vormonat zu ersetzen, und zwar bei ; 20 000 M Energiebezugspreis vollständig, höchstens jedoch 2 000 M, bei 20 000 M Energiebezugspreis bis zu 10 % des Preises. (3) Der sonstige Vermögensschaden aus Güteverletzung bei Gas oder Wärmeenergie, die länger als einen Tag anhält und die gleichen Gründe hat, ist, unabhängig vom Energiebezugspreis, bis zu 10 %, Schaden bis zu 2 000 M ist vollständig zu ersetzen, a (4) Auf die Ersatzpflicht des Einspeisers für den sonstigen Vermögensschaden sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden. §42 Anzeige von Güteverletzung und Schaden (1) Güteverletzung, Liefereinschränkung und -Unterbrechung sind unverzüglich, spätestens innerhalb der Ausschlußfrist von 4 Wochen nach Kenntnis von dem Ereignis dem Partner schriftlich anzuzeigen; für Einspeiseeinschränkung und -Unterbrechung gilt dasselbe mit einer Frist von 3 Monaten. (2) Die Anzeige muß. Ort und Zeit des Ereignisses, Art des Schadens und, bei Minderungsansprüchen, die Gebrauchswertminderungsangaben enthalten. (3) Minderungsansprüche setzen voraus, daß der Abnehmer die dafür erforderlichen meßtechriischen Einrichtungen hat oder die Güteverletzung sonst unzweifelhaft feststellbar ist. - Vertragsstrafen §43 Vertragsstrafe bei Verletzung des Elektroenergieliefervertrages (1) Das Energiekombinat ist verpflichtet, Vertragsstrafe in Höhe von 30 Pf/kW und angefangene Stunde zu bezahlen, wenn es die gemäß § 6 Abs. 2 oder § 17 Abs. 4 verbindliche Leistung nicht bereitstellt Die Verpflichtung besteht nicht, wenn die Bereitstellung jeweils 15 min eingeschränkt oder unterbrochen wird; die Partner können auch für diesen Fall Vertragsstrafe vereinbaren. (2) Das Energiekombinat ist weiterhin verpflichtet, 50 Pf/kW und angefangene Stunde Vertragsstrafe zu bezahlen, wenn der Abnehmer infolge Aufrufs von Abgebotsstufen die Inanspruchnahme von Elektroenergie gegenüber dem Leistungsanteil beschränkt. Neben dieser Vertragsstrafe ist keine Vertragsstrafe gemäß Abs. 1 zu bezahlen. (3) Die Verpflichtung des Energiekombinats aus Abs. 1 oder Abs. 2 entfällt, wenn der Abnehmer das für die Abgebotsstufe einzuhaltende Leistungslimit überschreitet. (4) Der Abnehmer ist verpflichtet, Vertragsstrafe zu bezahlen, wenn er 1. den erteilten Leistungsanteil überschreitet: 1,50 M/kW und Viertelstunde bzw. 1,60 M/kW und Stunde; 2. das Leistungslimit im Falle des Aufrufs von Temperaturoder Abgebotsstufen überschreitet: 4 M/kW und Viertelstunde bzw. 5 M/kW und Stunde. Neben dieser Vertragsstrafe ist keine Vertragsstrafe gemäß Ziff. 1 zu bezahlen; 3. die vereinbarte Menge überschreitet: bei Anwendung von Zweitarifen vierfacher Preis für die Überschreitung während der Tarifspitzenzeit, 6 % des Preises für die Überschreitung außerhalb der Tarifspitzenzeit, bei Anwendung von Mengenpreistarifen 15% des Mengenpreises, bei Anwendung von Tarifen für Abnehmer mit Leistungsanteilen 15% des Arbeitspreises; 4. die Begrenzung der Leistungsinanspruchnahme im Winterhalbjahr durch den energiewirtschaftlichen Bescheid überschreitet: 2 M/kW der Überschreitung der zulässigen Inanspruchnahme während der jeweils zusammenhängenden Abrechnungszeit „Früh“ oder „Abend“ eines Tages. Die auf die Viertelstunde bezogenen Vertragsstrafen der Ziffern 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn bei dem Abnehmer eine EDV-gerecht registrierende Energieverrechnungseinrichtung eingebaut und ihm der Leistungsanteil auf der Grundlage des Kontingents „Leistung“ als Viertelstundenwert vorgegeben ist. (5) Der Abnehmer ist weiterhin verpflichtet, Vertragsstrafe zu bezahlen, wenn er den vereinbarten Leistungsfaktor nicht einhält, und zwar 0,2 Pf/kWh der bezogenen Tagesarbedt, für Großabnehmer mit Zweitarif 0,6 Pf/kWh der in der Tarifspitzenzeit bezogenen elektrischen Arbeit für jeweils 0,01 der Verschlechterung. Das gilt nicht, wenn der tatsächlich erreichte Leistungsfaktor 0,95 ist. (6) Der Abnehmer ist weiterhin verpflichtet, Vertragsstrafe in Höhe von 5 M/kVA und Monat der Überschreitung zu bezahlen, wenn er die gemäß § 12 Abs. 1 vereinbarte Begrenzung verletzt. (7) Vertragsstrafe für Verletzung der Gütewerte (Frequenz, Spannung) ist nur mit Großabnehmern und unter gleichen Voraussetzungen wie Minderung zu vereinbaren. §44 Vertragsstrafe bei Verletzung des Gasliefervertrages (1) Das Energiekombinat ist verpflichtet, Vertragsstrafe zu bezahlen, wenn es bei Stadtgas 1. die vereinbarte Menge-nicht liefert: 15% des Preises der betroffenen Menge; 2. die Menge nicht liefert, für die der Leistungsanteil erteilt ist: 50 Pf/mß der betroffenen Menge; 3. die Wobbezahl oder Mindestverbrennungswärme nicht einhält oder den Schwefelwasserstoffgehalt überschreitet: 3 % des Preises der betroffenen Menge. Die Verpflichtung des Energiekombinats aus Ziff. 1 oder Ziff. 2 entfällt, wenn der Abnehmer das für die Abgebotsstufe einzuhaltende Leistungslimit überschreitet. (2) Das Energiekombinat ist weiterhin verpflichtet, Vertragsstrafe zu bezahlen 1. bei Erdgas aus DDR-Förderung, wenn es die vereinbarte Menge nicht liefert: 15% des Preises der betroffenen Menge; die Menge nicht liefert, für die der Leistungsanteil erteilt ist: 3 Pf/MJ der betroffenen Wärmeenergie; den Schwefelwasserstoffgehalt überschreitet: 8% des Preises der betroffenen Menge; 2. bei Erdgas aus Import die der Ziff. 1 entsprechende Vertragsstrafe, wenn es den Lieferumfang nicht einhält; Vertragsstrafe wegen Qualitätsverletzung ist nur zu bezahlen, soweit das Energiekombinat nach Maßgabe der - Rechtsvorschriften über den Import3 Ansprüche auf Vertragsstrafe in der Kooperationskette hat. (3) Der Abnehmer ist verpflichtet, Vertragsstrafe zu bezahlen, wenn er 1. die vereinbarte Menge überschreitet: 15 % des Preises der betroffenen Menge; 2. den erteilten Leistungsanteil überschreitet: bei Stadtgas 50 Pf/m3, bei Erdgas 3 Pf/MJ des Heizwertes der betroffenen Wärmemenge; 3. das Leistungslimdt im Falle des Aufrufs von Temperaturoder Abgebotsstufen überschreitet: bei Stadtgas 2,50 M/m3, bei Erdgas 15 Pf/MJ der betroffenen Wärmemenge. Neben dieser Vertragsstrafe ist keine Vertragsstrafe gemäß Ziff. 2 zu bezahlen; 4. die Begrenzung der Leistungsinanspruchnahme im Win-. terhalbjahr durch den energiewirtschaftlichen Bescheid 3 z. Z. gilt die 3. DVO vorn 25. März 1982 zum Vertragsgesetz (GBl. I Nr. 16 S. 333).;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 648 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 648) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 648 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 648)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Bezirksverwaltungen gewissenhaft untersuchen, welche, wesentlichen Handlungen, Vorkommnisse und Erseheinungen - natürlich unter Berücksichtigung der bisher vorliegenden Erkenntnisse absehbaren Entwicklungen - auf den jeweiligen Transitstrecken auftreten können.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X