Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 646

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 646 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 646); 646 Gesetzblatt Teil I Nr. 41 Ausgabetag: 23. Dezember 1982 III. Vertrag über die Vorbereitung künftiger Energielieferung § 30 (1) Über künftige erstmalige, wesentlich erweiterte oder sonst wesentlich veränderte Energielieferung an einen Großabnehmer ist ein langfristiger Wirtschaftsvertrag zur Vorbereitung der Energielieferung abzuschließen. (2) Der Antrag auf Einwilligung zum Energieträgereinsatz gilt als Aufforderung an das Energiekombinat zur Abgabe des Vertragsangebots. Das Angebot ist innerhalb von 6 Wochen nach Entscheidung über den Energieträgereinsatz und in Übereinstimmung mit ihr zu machen. (3) Der. Vertrag muß insbesondere Vereinbarungen über die von den Partnern zu lösende perspektivische Aufgabe und ihre Zusammenarbeit bei der Investitionsvorbereitung und soll die erforderlichen Einzelheiten der künftigen Energielieferung mit den gebotenen Toleranzen enthalten, darunter Termin der Inbetriebnahme bzw. Aufnahme des Energiebezugs; höchster (bei Elektro- und Wärmeenergie auch geringster) Leistungsbedarf, Mengenbedarf und Anschlußwert für 10 Jahre; Zustand und Qualität des Wärmeträgers und des Kondensats. Die Einzelheiten der künftigen Energielieferung sind nach etwaigen Teilvorhaben und Objekten zu unterteilen. §31 (1) Der langfristige Wirtschaftsvertrag zur Vorbereitung der Energielieferung ist dem Energieliefervertrag, bei bereits bestehendem Vertrag der Änderung des Energieliefervertrages, zugrunde zu legen. Das Energiekombinat hat das Angebot des Energieliefervertrages bzw. der Änderungsvereinbarung grundsätzlich spätestens 4 Monate vor dem Beginn des Planjahres der Inbetriebnahme bzw. Aufnahme des Energiebezugs zu machen. Das Angebot ist innerhalb von 6 Wochen anzunehmen. (2) Weicht der Energieliefervertrag von den Vereinbarungen gemäß § 30 Abs. 3 ab, hat der verursachende Partner die Aufwendungen zu ersetzen, die zur Erfüllung des langfristigen Wirtschaftsvertrages gemacht wurden, für die nunmehr vereinbarte Energielieferung aber nicht notwendig sind. Dasselbe gilt für den Teil der Aufwendungen, die durch verspätete Aufnahme der Lieferbeziehungen entstehen. (3) Hat der Großabnehmer in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften die vorgelagerten Investitionen'zur Energieversorgung auf seine Kosten durchgeführt, sind die Anlagen mit der Inbetriebnahme dem Energiekombinat für die Dauer des Energieliefervertrages unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen und von diesem unentgeltlich instand zu halten. §32 (1) Für Vorhaben des komplexen Wohnungsbaus ist der Hauptauftraggeber Partner des langfristigen Wirtschaftsvertrages zur Vorbereitung der Energielieferung. (2) Der Energieliefervertrag ist, soweit er nicht die unmittelbare Versorgung der Bürger und anderer Betreiber abgegrenzter Abnehmeranlagen betrifft, mit dem Rechtsträger bzw. Eigentümer des Objektes des komplexen Wohnungsbaus oder, wenn ihn der Hauptauftraggeber nicht benannt hat, mit diesem abzuschließen. (3) Ansprüche dös Energiekombinats auf Aufwendungsersatz bestehen nicht, wenn die dem langfristigen Wirtschaftsvertrag zur Vorbereitung der Energielieferung zugrunde gelegte Anzahl Wohnungseinheiten und der zum komplexen Wohnungsbau gehörenden Objekte für gesellschaftliche Zwecke fristgerecht an die Betreiber der abgegrenzten Abnehmeranlagen übergeben wurde. IV. Energielieferung in öffentliche V ersorgungsnetze §33 Energieeinspeisevertrag (1) Der Energieeinspeisevertrag zwischen dem Energiekombinat und dem Einspeiser kommt durch übereinstimmende Angebots- und Annahmeerklärungen zustande. (2) Der Energieeinspeisevertrag, seine Ergänzung und Änderung bedürfen der Urkundenform. (3) Der Energieeinspeisevertrag gilt grundsätzlich auf unbestimmte Zeit. Er kann durch schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden. §34 Vertragsinhalt (1) Der Einspeiser ist verpflichtet, im vereinbarten Umfang Energie in das öffentliche Versorgungsnetz zu liefern. Das Energiekombinat ist verpflichtet, die Energie im vereinbarten Umfang abzunehmen. Leistungsort ist die Übergabestelle (Endpunkt der Anschlußanlage). (2) Bei Elektroenergie sind Wirkstrom und Blindstrom einzuspeisen. Der Wirkstrom ist mit dem Leistungsfaktor cos cp 1 0,85 zu liefern; die Partner können unter Beachtung der beiderseitigen Belange etwas anderes vereinbaren. Das Energiekombinat kann vom Einspeiser den zeitweiligen Bezug von Blindstrom aus dem öffentlichen Versorgungsnetz fordern; die Einzelheiten sind zu vereinbaren. (3) Die Gütewerte der einzuspeisenden Energie sind unter Beachtung der Parameter, mit denen das öffentliche Versorgungsnetz betrieben wird, zu vereinbaren. Wird eine Elektroenergieerzeugungsanlage vertragsgemäß mit dem öffentlichen Versorgungsnetz parallel betrieben, müssen die Parameter des Versorgungsnetzes eingehalten werden. (4) Der Einspeiser, dessen Erzeugungsleistung geregelt werden kann, ist verpflichtet, innerhalb der vereinbarten Grenzen die Einspeiseleistung zu vermindern oder zu erhöhen. Das Verfahren zum Ausgleich der dem Einspeiser entstehenden Nachteile, für die es keine preisrechtliche Regelung gibt, ist zu vereinbaren. (5) Zum Einspeisevertrag sind jährlich insbesondere die Einspeiseleistung und die einzuspeisende Energiemenge des Planjahres jeweils in Nachträgen zu vereinbaren. Auf Verlangen eines Partners sind kürzere Einspeise- und Abnahmezeiträume (Quartal, Monat, Tag) zu vereinbaren, denen die für das Planjahr geltenden Werte zugrunde zu legen sind. (6) Wird die Energie zu Mengenpreistarifen abgerechnet, ist in Abhängigkeit von der Menge und dem Einspeise- und Abnahmezeitraum die Toleranz zu vereinbaren. Sie muß für Unter- und Überschreitung gleich groß sein. §35 Einspeiseanlagen (1) Energiekombinat und Einspeiser haben ihre Anlagen jeweils bis zur Rechtsträgergrenze (Übergabestelle) zu errichten, zu erweitern, zu ändern, zu betreiben und instand zu halten. . . (2) Zur Anlage des Einspeisers gehören, ungeachtet der Übergabestelle, auch die der Einspeiseermittlung dienenden Meß- und Zusatzeinrichtungen sowie, wenn nichts anderes vereinbart ist, Meßwandler, periphere Geräte, Volumenum-werter, Differenzdruckmesser, Meßgeräte für Druck und Temperatur. Das Energiekombinat ist berechtigt zu verlangen, daß der Einspeiser EDV-gerecht registrierende Energieverrechnungseinrichtungen einbaut, betreibt und instand hält. (3) Der Einspeiser hat seine Anlage so zu betreiben, daß die öffentliche Energieversorgung weder gestört noch behindert werden kann. Das Energiekombinat hat seine Anlage so zu;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen sowie der Anwendung jeglicher Gefahren und Störungen, die sowohl von innen als auch von außen ausgehen können, abgeleitet und begründet.

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