Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 644

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 644 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 644); 644 Gesetzblatt Teil I Nr. 41 Ausgabetag: 23. Dezember 1982 anspruchnahme und die zu liefernde Wärmeenergiemenge jeweils in Nachträgen zu vereinbaren; die gesonderte Vereinbarung der Liefermenge entfällt, wenn dem Großabnehmer ein Kontingent „Verbrauch“ für Wärmeenergie erteilt wurde. Auf Verlangen des Energiekombinats sind die Werte auf Monate aufzuschlüsseln. (2) Wird Wärmeenergie zu Mengenpreistarifen abgerechnet, gilt für die Jahresmenge die Toleranz + 3 %; die Partner können etwas anderes vereinbaren. Das Energiekombinat kann verlangen, daß die Leistungsinanspruchnahme zu Bilanzierungszwecken angegeben wird. (3) Wird Wärmeenergie für Produktionszwecke aus Gegendruckanlagen geliefert, ist auf Verlangen des Energiekombinats die Mindest-Leistungsinanspruchnahme oder die zulässige maximale Geschwindigkeit der Abnahmeänderung (Änderungsgeschwindigkeit) zu vereinbaren. Die vereinbarte Abnahme darf nur unterbrochen oder unter das Limit eingeschränkt werden, nachdem das Energiekombinat eingewilligt hat oder wenn Gefahr im Verzüge ist; im letzteren Falle ist das Energiekombinat unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme zu unterrichten. (4) Der Abnehmer, der Wärmeenergie wiederkehrend zeitweilig bezieht (Saisonabnehmer), hat in den vereinbarten Fristen Beginn und Ende des Bezugs anzumelden. § 21 (1) Die Wärmeenergie für Raumheizung ist in Abhängigkeit von den örtlichen meteorologischen Bedingungen zu liefern. (2) Muß die Wärmeenergie zur Gebrauchswarmwasserbereitung, zur Klimatisierung oder zu anderen Zwecken durchgängig geliefert werden, muß der Abnehmer seine Anlagen so betreiben, daß die Räume nicht überheizt werden. Straßenbeleuchtung §22 (1) Straßenbeleuchtungsanlagen sind Abnehmeranlagen zur Beleuchtung von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich Parkplätzen, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen, weiterhin beleuchtete Verkehrssignalanlagen, Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen. (2) Wird der Energieverbrauch der Straßenbeleuchtungsanlagen nicht durch Messung ermittelt, hat der Abnehmer die Anschlußwerte sowie die tägliche Einschalt- und Ausschaltzeit der Anlagen gemäß dem Energieliefervertrag einzuhalten. Sind Schaltzeiten nicht vereinbart, gilt, soweit staatliche Standards nichts anderes bestimmen, der Brennkalender (Anlage 1). (3) Werden Gas-Straßenbeleuchtungsanlagen durch Druckwelle ein- und ausgeschaltet, ermittelt das Energiekombinat' die nötige und zulässige Druckhöhe sowie die Dauer der Druckwelle. Die Werte sind mit dem Abnehmer zu vereinbaren. (4) Das Energiekombinat ist berechtigt, Schäden und Störungen an Straßenbeleuchtungsanlagen, die die öffentliche Energieversorgung stören oder behindern, auf Kosten des Abnehmers unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen. Der Abnehmer ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. (5) Ist die Straßenbeleuchtung mit Gasentladungslampen ausgestattet, hat der Abnehmer den Blindstrom entsprechend den Verhältnissen im öffentlichen Versorgungsnetz auf Verlangen des Energiekombinats in jeder Leuchte oder in der Abnehmeranlage zu kompensieren. (6) Straßenbeleuchtungsanlagen, die nicht mehr benutzt werden, sind vom Abnehmer vom öffentlichen Versorgungsnetz abzutrennen. Kommt der Abnehmer der Verpflichtung nicht nach, kann das Energiekombinat die Abtrennung auf Kosten des Abnehmers vornehmen. § 23 (1) öffentliche Energieversorgungsanlagen können für Straßenbeleuchtungsanlägen auf der Grundlage von Verträgen mitbenutzt werden. Abnehmer und Energiekombinat sollen bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Elektroenergie-Freileitungen in Ortslagen prüfen, ob das als gemeinsame Maßnahme möglich ist. (2) Für die gemeinsame Nutzung der Anlagen gilt: 1. Die Benutzung ist unentgeltlich. 2. Das Energiekombinat kann, wenn das öffentliche Versorgungsnetz geändert wird oder andere wichtige Gründe vorliegen, verlangen, daß der Abnehmer auf eigene Kosten (soweit Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen) die Straßenbeleuchtungsanlage in angemessener Frist ändert oder entfernt. 3. Der Abnehmer ist für alle Schäden verantwortlich, die dem Energiekombinat oder Dritten durch gemeinsam genutzte Straßenbeleuchtungsanlagen verursacht werden. Verbrauchsermittlung und -abrechnung V erbrauchsermittlung §24 (1) Der Energieverbrauch ist grundsätzlich durch geeichte Meßmittel zu ermitteln; das Energiekombinat stellt die dazu erforderlichen Meßmittel und hält sie instand. Tn Ausnahmefällen ist der Energieverbrauch auf der Grundlage von Rechtsvorschriften oder der Vereinbarung mit dem Abnehmer als Pauschale zu bestimmen. (2) Der Energieverbrauch ist pauschal zu bestimmen, wenn und solange die EDV-gerecht registrierenden Energiever-rechnungseinrichtungen oder die Verrechnungsmeßeinrieh-tungen des Energiekombinats versagen. Die Pauschale ist aus früheren Verbrauchsmessungen abzuleiten. Die Pauschale des Wärmeenergieverbrauchs ist auf der Grundlage vergleichbarer Messungen des Verbrauchs, in Ermangelung dessen nach den Preisbestimmungen, nach denen Wärmeenergie beim Fehlen von Verrechnungsmeßeinrichtungen zu bezahlen ist, zu bestimmen. (3) Die Pauschale gemäß Abs. 2 ist mit Großabnehmern schriftlich zu vereinbaren. Mit sonstigen Abnehmern ist sie zu vereinbaren, wenn die Verbrauchsmessung länger als 2 Monate ausfällt. (4) Das Energiekombinat kann jederzeit eine Befundprüfung an dem Impulsgeberzähler, der Energieverrechnungseinrichtung bzw. der Verrechnungsmeßeinrichtung vornehmen lassen. Es hat sie unverzüglich vornehmen zu lassen, wenn das der Abnehmer schriftlich beantragt. (5) Der Abnehmer hat die Aufwendungen der von ihm beantragten Befundprüfung zu ersetzen, wenn sie ergibt, daß der Impulsgeberzähler, die Energieverrechnungseinrichtung bzw. die Verrechnungsmeßeinrichtung in Ordnung ist. (6) Ergibt die Befundprüfung, daß der Impulsgeberzähler, die Energieverrechnungseinrichtung bzw. die Verrechnungsmeßeinrichtung nicht in Ordnung ist, kann der Verbrauch für den laufenden und vorangegangenen Abrechnungszeitraum entsprechend Abs. 2 bestimmt werden. §25 (1) Der Elektroenergieabnehmer, bei dem eine EDV-gerecht registrierende Energieverrechnungseinrichtung eingebaut ist, ist verpflichtet, jeweils zu dem vom Energiekombinat bestimmten Zeitpunkt die Datenträger auszuwechseln, die Zusatzdaten (Zählerstände der Impulsgeberzähler u. a.) abzulesen und aufzuzeichnen sowie am darauffolgenden Arbeitstag die Unterlagen unbeschädigt, unverändert und ungenutzt;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 644 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 644) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 644 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 644)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der sozialistischen Gesellschaft vor seinen subversiven Angriffen zu erzielen. Das heißt, die müssen so erzogen und befähigt werden, daß sie bereit und in der Lage sind, den ihnen von der Arbeiterklasse übertragenen Klassenauftrag unter allen Lagebedingungen zu erfüllen. Lenin, Gegen den Boykott, Werke, Programm der Partei , Dietz Verlag Berlin, Programm der Partei , Dietz Verlag Berlin Honecker, Interview mit der Zeitschrift Lutherische Monatshefte Honecker, Interview für die Zeitschrift Stern, Mielks, Verantwortungsbewußt für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften werden in der Regel vom Untersuchungsführer nach vorheriger Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X