Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 636

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 636 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 636); 636 Gesetzblatt Teil I Nr. 40 Ausgabetag: 10. Dezember 1982 (2) Ist eine Entscheidung dringend geboten und ist der sofortige schriftliche Erlaß nicht möglich, kann die Entscheidung zunächst mündlich durch den Kontrollbeauftragten der Staatlichen Hygieneinspektion bekanntgegeben werden. Sie ist innerhalb einer Frist von 3 Werktagen vom Leiter der zuständigen Staatlichen Hygieneinspektion schriftlich zu bestätigen. §36 Zwangsmaßnahmen (1) Kommen Personen ihren Verpflichtungen gemäß § 15 Abs. 1 bzw. Verantwortliche ihren Verpflichtungen, die sich aus Entscheidungen gemäß § 32 Abs. 1 Buchst, a, § 33 Absätze 1 und 2 ergeben, nicht nach, be- oder verhindern sie die Durchführung der verfügten oder vorzunehmenden Maßnahmen oder entziehen sie sich diesen, können diese Maßnahmen von der zuständigen Staatlichen Hygieneinspektion erzwungen werden. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Zuwiderhandelnde zu tragen. (2) Der Leiter der Staatlichen Hygieneinspektion des Ministeriums für Gesundheitswesen, die Leiter der Bezirks- und Kreis-Hygieneinspektionen können zur Durchsetzung von Entscheidungen gemäß § 32 Abs. 1 gegenüber Betrieben Zwangsgeld bis zu 50 000 M und gegenüber Bürgern bis zu 5 000 M festsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Maßnahmen und der Schwere der Pflichtverletzung, bei Betrieben auch der Wirkungen auf die Fonds, festzulegen. (3) Die Anwendung eines Zwangsgeldes ist. vorher schriftlich anzudrohen. Die Androhung muß enthalten: a) die genaue Bezeichnung der Handlung, deren Durchführung erzwungen werden soll, b) die Frist, in der die Handlung durchgeführt werden soll, c) die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes. Das Zwangsgeld kann bei Nichterfüllung der Entscheidungen wiederholt festgesetzt werden. Die wiederholte Festsetzung ist erneut anzudrohen. (4) Das Zwangsgeld wird nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 3 Buchst, b festgesetzt. Die Festsetzung des Zwangsgeldes muß eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Das festgesetzte Zwangsgeld ist innerhalb von 3 Tagen nach Eingang des Festsetzungsbescheides zu zahlen. (5) Die Kosten und das Zwangsgeld sind auf dem Verwaltungswege vollstreckbar. Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr. §37 Beschwerde (1) Gegen Auflagen gemäß § 32 Abs. 1 Buchst, b, Verfügungen gemäß § 33 Absätze 1 und 2 und § 34 Abs. 3, Entscheidungen gemäß § 35 Absätze 1 und 2 sowie Festsetzung des Zwangsgeldes gemäß § 36 Abs. 2 kann Beschwerde eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der Entscheidung bei dem Organ einzulegen, das die Entscheidung getroffen hat. Über die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem übergeordneten Organ zuzuleiten. Der Einreicher ist davon zu informieren. Das übergeordnete Organ hat innerhalb weiterer 2 Wochen endgültig zu entscheiden. (3) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein .Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (4) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (5) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und den Einreichern der Beschwerden auszuhändigen oder zuzusenden. Achter Abschnitt Straf- und Ordnungsstrafbestimmungen §38 (1) Wer vorsätzlich die Bestimmungen über 1. die Sterilisation, die Desinfektion und die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen gemäß § 24, 2. das Arbeiten mit Krankheitserregern und Versuchstieren gemäß § 23 Abs. 2, 3. Schutzimpfungen und andere Schutzanwendungen beim Menschen gemäß § 20 Abs. 4 verletzt und dadurch fahrlässig eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verursacht, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft. (2) Wer durch die Handlung vorsätzlich eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft. (3) Wer durch die Handlung fahrlässig einen erheblichen Gesundheitsschaden oder den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 8 Jahren bestraft. (4) Der Versuch nach Abs. 2 ist strafbar. § 39 (1) Wer fahrlässig eine im § 38 Abs. 1 genannte Handlung begeht und dadurch fahrlässig einen erheblichen Gesundheitsschaden verursacht, wird mit Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft. Wurde der Tod eines Menschen fahrlässig verursacht, ist auf Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder auf Verurteilung auf Bewährung zu erkennen. (2) Ein schwerer Fall liegt vor, wenn 1. mehrere Menschen getötet werden oder 2. die Handlung auf einer rücksichtslosen Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes beruht. In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 5 Jahren bestraft. Liegen die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 zugleich vor, kann die Freiheitsstrafe bis auf 8 Jahre erhöht werden. §40 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die gemäß § 32 Abs. 1 Buchst, b erteilten Auflagen nicht erfüllt, 2. als Leiter eines Betriebes die gemäß § 14 Abs. 2 erforderlichen Maßnahmen nicht einleitet und die zuständige Staatliche Hygieneinspektion nicht informiert, 3. die Melde- und Auskunftsverpflichtungen gemäß § 16 Abs. 2, § 25 oder § 28 Abs. 2 nicht erfüllt, 4. den ärztlichen Anordnungen und Maßnahmen entgegen den Verpflichtungen im § 16 Abs. 1 oder den gesetzlichen Verboten gemäß § 16 Abs. 3 zuwiderhandelt, sich den Pflichtmaßnahmen gemäß § 20 nicht unterzieht, die Überweisung zur ärztlichen Untersuchung gemäß § 26 Abs. 2 nicht vornimmt oder die Verpflichtungen gemäß § 31 nicht erfüllt, 5. die Ermittlungen und Schutzmaßnahmen gemäß § 29 Abs. 1, §32 Abs. 1 Buchst, a behindert oder die Verpflichtungen gemäß § 16 Abs. 1 Buchst, d nicht erfüllt, 6. die Bestimmungen der §§ 23 und 24 dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen über das Arbeiten mit Krankheitserregern, genetischem Material und Versuchstieren sowie über die Sterilisation, die Desinfektion und die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen verletzt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M belegt werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Organe, Betriebe, Kombinate imd Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen, weitere feindlich-negative Handlungen zu verhindern und Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der oder an Persönlichkeiten des westlichen Auslandes weitergeleitet sowie in Einzelfällen Räumlichkeiten für Begegnungen zwischen Obersiedlungsersuchenden und üiplomaten zur Verfügung gestellt.

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