Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 605

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 605 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 605); Gesetzblatt Teil I Nr. 35 Ausgabetag: 15. Oktober 1982 605 §3 (1) In den § 13 wird als neuer Abs. 2 eingefügt: „(2) Für Generalreparaturen sind inventarobjektweise folgende Merkmale zu erfassen: Termine, Verlängerung der Nutzungsdauer, Erhöhung der Leistungsfähigkeit, Veränderung des Bruttowertes, Veränderung des Verschleißes, Veränderung des Abschreibungssatzes.“ (2) Die Absätze 2, 3 und 4 werden die Absätze 3, 4 und 5. §4 Der § 16 erhält folgende Fassung: „§ 16 Der Nachweis der Kosten der Instandhaltung hat für die einzelnen Grundmittel und ihre Gruppierung gegliedert nach Generalreparaturen und laufender Instandhaltung zu erfolgen. In den Richtlinien gemäß § 119 sind entsprechende Regelungen über den Nachweis der Kosten der Instandhaltung aufzunehmen.“ §5 Der § 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Grundmittel sind nach Inventarobjekten zu inventarisieren.“ §6 Der § 42 wird um folgenden Abs. 8 ergänzt: „(8) Für die versandten Erzeugnisse sind zu erfassen, aufzubereiten und zu analysieren: Gütertransportmenge (t) und in Anspruch genommene Gütertransportleistungen (tkm), unterteilt nach den Verkehrsträgern a) Eisenbahn b) Binnenschiffahrt c) öffentlicher Kraftverkehr (gegliedert nach Bezirken) d) Werkverkehr mit Kfz.“ §7 Der § 70 Abs. 3 wird wie folgt ergänzt: „Dabei ist zu gewährleisten, daß Haupterzeugnisse und wichtige Exporterzeugnisse als gesonderte Kostenträger abzurechnen sind.“ §8 Die Absätze 4 und 5 des §102 erhalten folgende Fassung: „(4) Eigene Leistungen für Generalreparaturen und laufende Instandhaltungen sind entsprechend den zweigspezifischen Regelungen zu Selbstkosten oder zu Preisen zu bewerten. (5) Der Anteil des Aufwandes einer Generalreparatur, der die Nutzungsdauer bzw. die Leistungsfähigkeit eines Grundmittels erhöht, ist nettowerterhöhend zu Lasten des Verschleißes wirksam zu machen. Übersteigt dieser Anteil den bisherigen Verschleiß, ist der Bruttowert des Grundmittels um den übersteigenden Betrag zu erhöhen. Über die Höhe des Anteils hat der Generaldirektor des Kombinates zu entscheiden.“ §9 (1) Der § 106 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Abschreibungen sind grundsätzlich zeitabhängig und linear zu berechnen.“ (2) Die Absätze 3 und 4 des § 106 werden aufgehoben. (3) Der § 106 Abs. 7 erhält folgende Fassung: „(7) Die Abschreibung endet, wenn die Summe der Abschreibungen (der Verschleiß) die Höhe des Bruttowertes des Grundmittels erreicht hat bzw. mit dem Ende des Monats, in dem das Grundmittel ausgesondert wird. Dabei sind die Auswirkungen der Generalreparaturen auf den Brutto- und Nettowert sowie die Abschreibungen zu berücksichtigen. Restbuchwerte sind entsprechend den Rechtsvorschriften in die Selbstkosten zu verrechnen.“ §10 (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Die §§ 1, 3, 4 und 8 sind nur im Geltungsbereich der Anordnung vom 27. April 1982 über die Planung, Bildung und Verwendung des Fonds für1 die Instandhaltung (GBl. I Nr. 19 S. 395) und erstmalig ab 1. Januar 1983 anzuwenden. Berlin, den 6. September 1982 Der Leiter der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik Prof. Dr. sc. D o n d a Anordnung Nr. 461 über die Ausgabe von Gedenkmünzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. September 1982 §1 (1) Die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik gibt auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 über die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 62 S. 580) mit -Wirkung vom 30. September 1982 Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Umlauf. Die Ausgabe erfolgt anläßlich des 125. Geburtstages von Clara Zetkin. (2) Die Gedenkmünzen haben folgendes Aussehen: a) Vorderseite Kopfbild von Clara Zetkin, links davon untereinander die Jahreszahlen „1857“ und „1933“, darunter in zwei Zeilen der Name „CLARA ZETKIN“. b) Rückseite Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik, darunter die Wertbezeichnung „20 MARK“ und das Prägejahr „1982“ umgeben von der Umschrift „DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK“. c) Rand Glatt, mit vertiefter Inschrift „20 MARK * 20 MARK * 20 MARK §2 Die Gedenkmünzen beste! en aus einer Legierung von 500 Teilen Silber und 500 Teilen Kupfer, haben einen Durchmesser von 33 mm und eine Masse von 20,9 g. 1 Anordnung Nr. 45 vom 1. März 1982 (GBl. I Nr. 10 S. 192);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

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