Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 584

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 584 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 584); 584 Gesetzblatt Teil I Nr. 33 Ausgabetag: 21. September 1982 Verkehrswesen im Einvernehmen mit dem Minister für Post-und Fern melde wesen. §4 Ausrüstung ortsfester Funkstellen Die Ausrüstung von ortsfesten Funkstellen der Deutschen Demokratischen Republik, soweit sie am beweglichen See-funkdienst oder an Ortungsfunkdiensten für Fahrzeuge teilnehmen, bestimmt der Minister für Post- und Fernmeldewesen. Abschnitt III Genehmigungsverfahren §5 Genehmigungspflicht (1) Für das Errichten und Betreiben von Funkanlagen, für das Herstellen, den Vertrieb oder den Besitz von Sendern für Funkanlagen besteht Genehmigungspflicht gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. April 1959 über das Post- und Fernmeldewesen und den hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen.1 Das gilt auch für Änderungen von Funkanlagen, die die Genehmigungsbedingungen berühren. (2) Für Funkanlagen ist eine Abnahmebestätigung erforderlich. (3) Die Genehmigungen sind gebührenpflichtig. §6 Beantragung von Genehmigungen (1) Anträge auf Erteilung von Genehmigungen sind für das Herstellen von Sendern für Funkanlagen beim Ministerium für Post- und Fernmeldewesen, für das Efrichten und Betreiben von Funkanlagen, zum Vertrieb oder zum Besitz von Sendern für Funkanlagen beim Zentralamt für Funkkontroll- und Meßdienst der Deutschen Post zu stellen.1 2 (2) Den Anträgen zum Herstellen von Sendern für Funkanlagen sind Pflichtenhefte oder sonstige Unterlagen über die technische Beschaffenheit der Sender beizufügen. (3) Beim Neubau von Fahrzeugen ist der Antrag zum Errichten und Betreiben von Funkanlagen vor Kiellegung zu stellen. Werden mehrere Fahrzeuge des gleichen Typs gebaut, genügt ein Antrag, wenn alle Fahrzeuge des Typs mit einheitlichen Funkanlagen ausgerüstet werden. Der Umfang der Serie ist anzugeben. (4) Anträge zum Errichten und Betreiben sind zu stellen 1. für Funkanlagen auf Fahrzeugen, die unter der Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik fahren oder fahren sollen, von deren künftigen Eigentümern oder Rechtsträgern; 2. für ortsfeste Funkstellen des beweglichen Seefunkdienstes von deren Eigentümern oder Rechtsträgern. (5) Anträge zum Errichten und Betreiben von Funkanlagen auf Fahrzeugen, die für andere Staaten auf Werften der Deutschen Demokratischen Republik gebaut werden (Exportfahrzeuge), sind von der Bauwerft zu stellen. Sollen Funkanlagen in der Deutschen Demokratischen Republik auf Fahrzeugen anderer Staaten eingebaut werden, sind die Anträge von deren Eigentümern, Rechtsträgern oder Fahrzeugführern zu stellen. 1 Z. Z. gilt die Erste Durchführungsbestimmung vom 1. November 1967 zum Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen (GBl. II Nr. 110 S. 766). 2 Die Anträge sind an das Zentralamt für Funkkontroll- und Meß- dienst, Abteilung Seefunkdienst, 2500 Rostock, Albert-Einstein-Straße, unter Verwendung der von ihm herausgegebenen Antragsformulare zu stellen. (6) Den Anträgen zum Errichten und Betreiben von Funkanlagen auf ortsfesten Funkstellen des beweglichen Seefunkdienstes sind Projektunterlagen beizufügen.3 §7 Erteilung und Umfang von Genehmigungen (1) Die Genehmigungen werden in Form von Genehmigungsurkunden erteilt. Die Erteilung der Genehmigungen ist mit Bedingungen verbunden. Die Genehmigungsbedingungen sind als Bestandteil der Genehmigung für den Genehmigungsinhaber verbindlich. (2) Voraussetzung für das Erteilen der Genehmigung ist, daß die beantragten Funkanlagen den Anforderungen dieser Anordnung entsprechen. Das gilt auch für den Import von Funkanlagen. (3) Vom Ministerium für Post- und Fernmeldewesen werden mit der Genehmigung Rufzeichen, Kennungen, Selektivrufinummern, Frequenzen und Sendearten zugeteilt und die Dienststunden der Seefunkstellen und der ortsfesten Funkstellen des beweglichen Seefunkdienstes festgelegt. Dies gilt auch für Exportfahrzeuge, solange diese die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik führen. Die Zuteilung von Gruppenrufzeichen und Gruppenselektivrufnummern ist gebührenpflichtig. (4) Das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen kann Genehmigungen einschränken oder ändern. Damit verbundene Kosten haben die Genehmigungsinhaber zu tragen. (5) Das Ministerium für Post- und Femmeldewesen kann Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn abweichende Regelungen zu den erteilten Genehmigungen notwendig werden. (6) Das Erteilen von Ausnahmegenehmigungen sowie das Betreiben von Funkanlagen auf der Grundlage von Ausnahmegenehmigungen sind gebührenpflichtig. §8 Pflichten der Genehmigungsinhaber (1) Die Inhaber von Genehmigungen zum Herstellen von Sendern für Funkanlagen sind verpflichtet, 1. Aufträge zum Herstellen nur entgegenzunehmen, wenn der Auftraggeber eine Genehmigung zum Vertrieb, zum Besitz oder zum Errichten und Betreiben nachweist. Das gilt nicht für Auftraggeber anderer Staaten; 2. nach Fertigung genehmigter Sender oder Baumuster die Prüfung eines Funktions- oder Fertigungsmusters beim Ministerium für Post- und Femmeldewesen oder, wenn diese zum Einsatz auf Fahrzeugen vorgesehen sind, beim Ministerium für Verkehrswesen oder dem von diesem beauftragten staatlichen Prüforgan zu beantragen. Die Prüfung ist gebührenpflichtig; 3. die SerienfertigÜng mustergetreu durchzuführen und alle gefertigten Geräte mit einem Prüfzeichen des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen oder, wenn diese Geräte zum Einsatz auf Fahrzeugen vorgesehen sind, des vom Ministerium für Verkehrswesen beauftragten staatlichen Prüforgans zu versehen; 4. den Verbleib der hergestellten Sender nachzuweisen. (2) Die Inhaber von Genehmigungen zum Errichten und Betreiben von Funkanlagen sind verpflichtet, 1. die Funkanlagen nach den Anforderungen dieser Anordnung zu errichten und zu betreiben; 2. nach dem Errichten der Funkanlagen deren Prüfung bei der Deutschen Post oder, wenn es sich um Funkanlagen auf Fahrzeugen handelt, bei dem vom Ministerium für Verkehrswesen beauftragten staatlichen Prüforgan zu beantragen ; 3 Der Umfang der Projektunterlagen wird vom Zentralamt für Funkkontroll- und Meßdienst der Deutschen Post festgelegt.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 584 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 584) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 584 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 584)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Beweisrichtlinie -. Orientierung des Leiters der Hauptabteilung zur Durchsetzung der strafprozessualen Regelungen des Prüfungsstadiuras gemäß in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Gemeinsamer Standpunkt des Obersten Gerichts der zu Fragen der Untersuchungshaft PrB - Gemeinsame Anweisung des Generalstoatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bilden Bürger der und Westberlins sowie Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der und Westberlin. Diese werden auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen zwischen der und der die Auswertung von vielfältigen Publikationen aus der DDR. Sie arb eiten dabei eng mit dem Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen den Zentren der politisch-ideologischen Diversion und Störtätigkeit subversiver Organe einzudringen. Demzufolge ist es erforderlich, die zu diesem Bereich gehörende operativ interessante Personengruppe zu kennen und diese in Verbindung mit der Außeneioherung den objekt-seitigen Teil der Objekt-Umweltbeziehungen. Zur effektiven Gestaltung der ist eng mit den territorial zuständigen Dieneteinheiten dee Staatssicherheit zueaamenzuarbeiten.

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