Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 580

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 580 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 580); 580 Gesetzblatt Teil I Nr. 33 Ausgabetag: 21. September 1982 das beschränkt gültige Flugfunkzeugnis für den Sprechfunkdienst das Allgemeine Flugfunkzeugnis für den Sprechfunkdienst das Flugfunkzeügnis 2. Klasse für den Telegrafie- und Sprechfunkdienst das Flugfunkzeugnis 1. Klasse für den Telegrafie- und Sprechfunkdienst. (2) Für den Berechtigungsumfang gilt folgendes: 1. Die Großfunkzeugnisse berechtigen zum Ausüben des Funkdienstes bei den im Abs. 1 Ziff. 1 genannten Funkstellen, sofern für die Art des Dienstes der Besitz eines solchen Zeugnisses genügt. 2. Die Seefunkzeugnisse berechtigen zum Ausüben des Funkdienstes auf' Funkstellen gemäß Abs. 1 Ziff. 2 in Verbindung mit § 12 der Seefunkordnung. 3. Die Flugfunkzeugnisse berechtigen zum Ausüben des Funkdienstes auf Funkstellen gemäß Abs. 1 Ziff. 3. 4. Der jeweilige Einsatzbereich wird im Funkzeugnis ver-’ merkt. Der Wechsel des Einsatzbereiches kann vom Bestehen einer Nachprüfung abhängig gemacht werden. (3) Für das Ausüben des beweglichen Landfunkdienstes, ausgenommen Funkstellen des Bereiches Binnenschiffahrt und Wasserstraßen, ist entsprechend den in d?r Anlage genannten Grundsätzen der Besitz einer Funkberechtigung-erforderlich. Die Funkberechtigung ist vom Inhaber der Genehmigung für das Errichten und Betreiben von Landfunkanlagen auszustellen. (4) Die Ausstellung von Funkzeugnissen ist gebührenpflichtig. §4 Bedingungen für den Erwerb von Funkzeugnissen (1) Funkzeugnisse können Personen erhalten, die 1. den Nachweis über die Ausbildung an der jeweils zuständigen Bildungseinrichtung erbringen; 2. eine Prüfung für das entsprechende Funkzeugnis erfolgreich abgelegt haben. (2) Das Funkzeugnis 1. Klasse kann von Personen erworben werden, die im Besitz eines gültigen Zeugnisses 2. Klasse der jeweiligen Art sind und die 1. mindestens 2 Jahre den jeweiligen Funkdienst mit dem Funkzeugnis 2. Klasse ausgeübt haben; , 2. eine Delegierung durch den Beschäftigungsbetrieb einschließlich einer Beurteilung des Bewerbers vor legen; 3. den Nachweis vor einer Prüfungskommission darüber ab- legen,' daß sie die Vorgeschriebenen Prüfungsanforderungen erfüllen. (3) Personen, die sich in ihrer Berufspraxis im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen und durch autodidaktisches Studium entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet haben, können auf Antrag und mit Zustimmung des delegierenden Betriebes ein Funkzeugnis extern erwerben. Die Bedingungen zum externen Erwerb eines Funkzeugnisses werden in den Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien geregelt. §5 Ausbildung zum Erwerb von Funkzeugnissen Die Ausbildung zum Erwerb von Funkzeugnissen erfolgt an Bildungseinrichtungen der Deutschen Post, soweit die Berechtigung zur Ausbildung vom Ministerium für Post- und Femmeldewesen nicht anderen staatlichen Organen, Betrieben oder gesellschaftlichen Organisationen übertragen worden ist. Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage von Ausbildungsrichtlinien, die mit dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen abzustimmen sind. Die Zulassungsbedingungen für die Teilnahme an einer Ausbildungsmaßnahme zum Erwerb von Funkzeugnissen werden von den Bildungseinrichtungen in Übereinstimmung mit dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen festgelegt. §6 Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien, Prüfungen zum Erwerb von Funkzeugnissen (1) Die Prüfungsrichtlinien sowie die Prüfungsanforderungen werden vom Ministerium für Post- und Fernmeldewesen herausgegeben; die Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien sind den Bewerbern durch die zur Ausbildung berechtigten Bildungseinrichtungen bekanntzugeben. (2) Die Prüfungen zum Erwerb von Funkzeügnissen werden an den Bildungseinrichtungen durchgeführt, die zur Ausbildung berechtigt sind. (3) Die Prüfungen einschließlich Zusatz- und Nachprüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen. Den Vorsitz in der Prüfungskommission hat ein Beauftragter des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen. (4) Die Prüfungen sind gebührenpflichtig. §7 Anerkennung von Funkzeugnissen fremder Verwaltungen (1) Funkzeugnisse fremder Verwaltungen können durch das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen anerkannt werden, wenn diese unter Prüfungsbedingungen erworben worden sind, die den Prüfungsanfofderungen des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen entsprechen. (2) Dem Inhaber eines Funkzeugnisses einer fremden Verwaltung kann auf Antrag ein Berechtigungsausweis des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen ausgestellt werden, wenn er nachweist, daß er seinen Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik hat. Für die Geltungsdauer des Berechtigungsausweises gilt § 8 entsprechend. (3) Die Ausstellung eines Berechtigungsausweises ist gebührenpflichtig. §8 Gültigkeitsdauer der Funkzeugnisse (X) Jedes Funkzeugnis ist vom Tag der Ausstellung an 5 Jahre gültig. (2) Die Gültigkeit der Funkzeugnisse kann vom Ministerium für Post- und Femmeldewesen auf Antrag um jeweils 5 Jahre verlängert werden, wenn der Zeugnisinhaber den Funkdienst im Rahmen des Berechtigungsumfanges des jeweiligen Funkzeugnisses mindestens 2 Jahre wahrgenommen oder eine gleichwertige Tätigkeit ausgeübt hat. (3) Kann der im Abs. 2 genannte Nachweis' nicht erbracht werden oder ist das Funkzeugnis ungültig, wird die Gültigkeit des Zeugnisses nur erneuert, wenn der Zeugnisinhaber die für das entsprechende Funkzeugnis geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten in einer Nachprüfung nachweist. (4) Zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer sind die Funkzeugnisse spätestens 1 Monat vor Ablauf der Gültigkeit dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen zusammen mit dem Antrag sowie dem Nachweis gemäß Abs. 2 vorzulegen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen Untersubungshaftvollzug durohzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben gemäß der vorliegenden Instruktion und den von der den zu überlebenden Informationsanforderungen, die ständig zu präzisieren und zu ergänzen sind.

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