Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 565

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 565 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 565); Gesetzblatt Teil I Nr. 31 Ausgabetag: 13. August 1982 565 1. Den Betrieben mit Werkfuhrpark sind folgende Straßengütertransporte zuzuordnen: a) alle innerbetrieblichen Transporte im Nahverkehr im Rahmen der Betriebsaufgaben, denen keine Lieferverträge zugrunde liegen und die im wesentlichen im Betriebsgelände, auf Baustellen oder auf öffentlichen Straßen zwischen Betriebsteilen durchgeführt werden; b) die Transporte im Rahmen von Lieferverträgen, die unmittelbar mit Produktionstechnologien verbunden ~ sind und in zeitlicher Einheit und Folge von Produktion, Transport und Verwertungerwendung der Güter erfolgen; c) Transporte für bestimmte Leistungen mit Spezialfahrzeugen, die auf Grund spezifischer Transportbedingungen vom Werkverkehr durchzuführen sind; d) die Sammel- und Verteilerfahrten, insbesondere zur Belieferung des Einzelhandels, Sekundärrohstofferfas-sung, Versorgung der Einrichtungen des Gesundheitsund Sozialwesens sowie im Bereich der Versorgungsund Dienstleistungen und zur Versorgung der Bürger. 2. Dem öffentlichen Kraftverkehr sind folgende Straßengü- ' tertransporte zuzuordnen: a) alle Transporte im grenzüberschreitenden Verkehr; b) alle Transporte im Binnenfernverkehr, die im Rahmen der Aufgabenteilung zwischen den Transportträgern volkswirtschaftlich begründet sind; c) die Transporte der Wirtschaft, die nicht unmittelbar mit Produktionstedmologien verbunden sind; d) die Transporte im kombinierten Ladungsverkehr. §6 Einsatz der Kraftfahrzeuge und Fahrdokumente (1) Die Kraftfahrzeuge des Werkverkehrs und des nichtvolkseigenen öffentlichen Kraftverkehrs werden für öffentliche Gütertransport- und Personenbeförderungsaufgaben nur von den volkseigenen Verkehrskombinaten eingesetzt, sofern nicht in abgeschlossenen Vereinbarungen Abweichendes festgelegt ist. (2) Beim Einsatz von Kraftfahrzeugen für Gütertransporte und Personenbeförderungen sind außer den in anderen Rechtsvorschriften festgelegten Dokumenten die vom Minister für Verkehrswesen vorgeschriebenen Fahrdokumente zu verwenden und mitzuführen. §7 Berichtswesen (1) Die volkseigenen Verkehrskombinate sind für die Berichterstattung über die Gütertransport- und Personenbeförderungsleistungen des nichtvolkseigenen öffentlichen Kraftverkehrs und des Werkverkehrs gegenüber den zuständigen Staatsorganen entsprechend den Rechtsvorschriften verantwortlich. (2) Die Betriebe des nichtvolkseigenen öffentlichen Kraftverkehrs und die Betriebe mit Werkfuhrpark sind verpflichtet, den volkseigenen Verkehrskombinaten zur Wahrnehmung der ihnen gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben die nach den Rechtsvorschriften über das Berichtswesen geforderten Informationen zu übergeben. §8 Fernfahrten (1) Die Entscheidung über die Realisierung von volkswirtschaftlich begründeten Transportaufgaben im Straßengüterfernverkehr trifft der Vorsitzende des örtlich zuständigen Transportausschusses auf der Grundlage a) der zentralen Festlegungen über die energieökonomische Aufgabenteilung zwischen den Transportträgern sowie b) der wöchentlichen Anmeldungen für die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen des öffentlichen Kraftverkehrs und des Werkverkehrs nach Abstimmung mit den zuständigen Betrieben und Dienststellen der Transportträger. (2) Die Durchführung von Fernfahrten der Betriebe mit Werkfuhrpark im Gütertransport ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung zur Durchführung der Fernfahrten wird vom Leiter des örtlich zuständigen Kombinatsbetriebes VEB Kraftverkehr des volkseigenen Verkehrskombinates auf der Grundlage der Entscheidungen gemäß Abs. 1 erteilt. (3) Der Minister für Verkehrswesen kann mit den Leitern anderer zentraler Staatsorgane abweichende Regelungen vereinbaren, wenn für die Durchführung von Transporten bereichsspezifische Transportbedingungen vorliegen, Spezialfahrzeuge erforderlich sind, die der öffentliche Kraftverkehr nicht vorhält, oder eine Verlagerung dieser Transporte auf die Eisenbahn oder Binnenschiffahrt nicht möglich ist. Das Bestehen einer vereinbarten Ausnahmeregelung ist im Fahrdokument zu vermerken. (4) Den Betrieben des nichtvolkseigenen öffentlichen Kraftverkehrs wird der Auftrag zur Durchführung einer Fernfahrt durch Übergabe des entsprechenden Fahrdokumentes (Frachtbrief) erteilt. (5) Zur Vermeidung von Leerfahrten sind die Kraftfahrzeuge bei dem der Entladestelle nächstgelegenen Kombinatsbetrieb VEB Kraftverkehr des volkseigenen Verkehrskombinates a) im Falle der Erteilung von Fernfahrtgenehmigungen ge- mäß Abs. 2 durch die zuständigen Leit- und Koordinierungsstellen der Kombinatsbetriebe VEB Kraftverkehr der volkseigenen Verkehrskombinate und - b) in allen anderen Fällen, z. B. beim Bestehen von Dauergenehmigungen, durch die transportdurchführenden Betriebe anzukündigen. Die für den Kraftfahrzeugeinsatz Verantwortlichen haben zu gewährleisten, daß eine Meldung zwecks Rückauslastung bei diesem Betrieb erfolgt und die vermittelte bzw. bereitgehaltene Ladung zum Transport übernommen wird. §9 Beschwerdeverfahren (1) Wird keine Genehmigung zur Durchführung einer beantragten Fernfahrt erteilt, kann Beschwerde eingelegt werden. Der von der Entscheidung Betroffene ist darüber zu belehren, daß er Beschwerde einlegen kann. (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe unverzüglich nach Zugang oder Bekanntgabe der Entscheidung beim Leiter des örtlich zuständigen Kombinatsbetriebes VEB Kraftverkehr des volkseigenen Verkehrskombinates einzulegen. (3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (4) Über die Beschwerde ist innerhalb des Arbeitstages, an dem sie eingereicht wird, zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie unverzüglich dem Vorsitzenden des Transportausschusses des Land- bzw. Stadtkreises zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Der Vorsitzende des jeweiligen Transportausschusses hat unverzüglich endgültig zu entscheiden. Dabei ist zu gewährleisten, daß die Entscheidung vor dem vorgesehenen Transportbeginn erfolgt. (5) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischen- f bescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (6) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und den Einreichern der Beschwerden auszuhändigen oder zuzusenden. Sie sind ebenfalls dem;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

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