Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 55

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 55 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 55); Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 2. Februar 1982 55 sowie der Zeitpunkt der Bereitstellung des Straßenfahrzeuges anzugeben. Der Zeitpunkt der Ankündigung ist im Frachtbrief zu vermerken. (4) Ist auf Verlangen des Transportkunden neben der Ankündigung eine zusätzliche Benachrichtigung erforderlich, trägt der Transportkunde die hierdurch dem Kraftverkehrsbetrieb entstandenen Kosten. (5) Die Transportkunden haben zu gewährleisten, daß die Ankündigung jederzeit entgegengenommen werden kann. (6j Sofern im Nahverkehr Transporte aj für Bürger durchgeführt werden, b) für Betriebe in der Zeit zwischen 16.00 Uhr und 6.00 Uhr durchgeführt werden und in dieser Zeit die Straßenfahrzeuge zu be- und entladen sind, hat der Vertragspartner des Kraftverkehrsbetriebes im Rahmen seines Vertrages oder in anderer geeigneter Weise die Ladebereitschaft seines Vertragspartners abzusichern. Bei Verletzung dieser Pflicht hat der Vertragspartner des Kraftverkehrsbetriebes das daraus entstehende Entgelt und die Sanktionen gemäß dieser Durchführungsbestimmung zu tragen. §13 (1) Der Transportkunde erhält für das in der Zeit von 16.00 Uhr bis 6.00 Uhr bereitgestellte Straßenfahrzeug im Fernverkehr eine Vorbereitungszeit von 3 Stunden. Diese beginnt mit dem Zeitpunkt der Entgegennahme der Ankündigung und ehdet spätestens um 6.00 Uhr. (2) Wird das Straßenfahrzeug vom Kraftverkehrsbetrieb nicht innerhalb von einer Stunde nach dem angekündigten Zeitpunkt bereitgestellt und ist zum Zeitpunkt der verspäteten Bereitstellung die ursprüngliche Vorbereitungszeit bereits abgelaufen, erhält der Transportkunde unter Beachtung der Absätze 1 und 4 eine erneute Vorbereitungszeit von 2 Stunden. (3) Der Absender erhält bei Übergabe einer Auslastungssendung im Fernverkehr aj für das in der Zeit von 16.00 Uhr bis 6.00 Uhr bereitgestellte Straßenfahrzeug eine Vorbereitungszeit gemäß den Absätzen 1 und 2 und bj für das in der Zeit von 6.00 Uhr bis 16.00 Uhr zur Beladung bereitgestellte Straßenfahrzeug eine Vorbereitungszeit von 1 Stunde; diese Vorbereitungszeit beginnt, sofern keine Ankündigung erfolgt, mit dem Eintreffen des Straßenfahrzeuges beim Absender. Bei Übergabe von mehreren Auslastungssendungen eines Absenders sind die unter Buchstaben a und b festgelegten Vorbereitungszeiten ebenfalls anzuwenden. In diesen Fällen ist die Vorbereitungszeit zur Berechnung von Ladefristüberschreitungen entsprechend der Anzahl der Auslastungssendungen anteilmäßig aufzuteilen. (4) Die Vorbereitungszeit entfällt, wenn keine Ankündigung erfolgen konnte und die Transportkunden dafür verantwortlich sind. (5) Die Ankündigung und die Vorbereitungszeit gemäß Abs. 1 entfallen, wenn aj Straßenfahrzeuge ausdrücklich für einen bestimmten Zeitpunkt bestellt und zu diesem Zeitpunkt bereitgestellt werden, bj der Empfänger zugleich Absender für die Wiederbeladung des Straßenfahrzeuges ist, cj im Frachtbrief mehr als eine Ladestelle eines Transportkunden vorgeschrieben ist, ab der zweiten Ladestelle. §14 Überschreitung der Ladefrist (lj Bei Überschreitung der festgelegten Ladefrist ist vom Zahlungspflichtigen gemäß § 22 an den Kraftverkehrsbetrieb ein Zuschlag zu zahlen. Bei den Zuschlägen ist eine Befreiung von den Rechtsfolgen dr Verantwortlichkeit nur im Rahmen des § 25 Abs. 3 der GTVO möglich. (2j Bei Überschreitung der im Transportvertrag vereinbarten Ladefrist ist vom Vertragspartner an den Kombinatsbetrieb Vertragsstrafe zu zahlen. (3j Stehzeiten, die nach Ablauf der Ladefrist entstehen und für die der Transportkunde verantwortlich ist, gelten als La-defristübersehreitüng. (4j Zur Feststellung der Ladefristüberschreitung sind die Stehzeiten, für die der Transportkunde verantwortlich ist, von diesem im Frachtdokument zu bestätigen. Bei nachweisbaren Unstimmigkeiten ist eine Änderung der Angaben zu fordern oder ein entsprechender Vermerk im Frachtdokument vorzunehmen. Erhält der Kraftverkehrsbetrieb aus Gründen, für die er nicht verantwortlich ist, keine Bestätigung, ist im Frachtdokument ein entsprechender Vermerk anzubringen und die Berechnung des Zuschlages bzw. der Vertragsstrafe auf der Grundlage der Eintragungen des Fahrpersonals im Frachtdokument vorzunehmen. (5j Die Berechnung der Zuschläge für Überschreitungen der festgelegten Ladefristen erfolgt durch die Kombinatsbetriebe. In der Rechnung sind getrennt aufzuführen: aj Zuschläge, die beim Absender entstanden sind, bj Zuschläge, die beim Empfänger entstanden sind. (6j Der Zahlungspflichtige kann die Erstattung gezahlter Zuschläge für Überschreitung festgelegter Ladefristen und des gezahlten Stehzeitentgeltes, das über die Zuschlags- und vertragsstrafenfreie Zeit hinausgeht, von dem Transportkunden verlangen, der für die Überschreitung der festgelegten und vereinbarten Ladefristen verantwortlich ist. (7j Werden Zuschläge durch den privaten Kraftverkehrsbetrieb oder durch Betriebe mit Werkfuhrpark eingezogen, sind sie an den zuständigen Kombinatsbetrieb abzuführen. (8j Die Berechnung von Vertragsstrafen bei Überschreitung von vereinbarten Ladefristen gemäß Transportvertrag erfolgt durch den Kombinatsbetrieb gegenüber dem Vertragspartner und hat getrennt nach Absender und Empfänger zu erfolgen. (9j Der Vertragspartner des Kombinatsbetriebes kann die Erstattung der gezahlten Vertragsstrafe für die Überschreitung der vereinbarten Ladefrist von dem Transportkunden verlangen, der für die Ladefristüberschreitung verantwortlich ist. (lOj Die Berechnung von Zuschlägen entfällt für die Stehzeit am Bestimmungsort, wenn eine Ladung für einen Absender zu gesellschaftlichen Veranstaltungen transportiert wird und dieselbe Ladung wieder zurückzutransportieren ist. §15 Vereinbarung über Lade- und Trageleistung (lj Übernimmt der Kraftverkehrsbetrieb Lade- und Trageleistungen für den Transportkunden, ist hierüber eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. (2j Führen Werktätige des Kraftverkehrsbetriebes nach Vereinbarung Lade- und Trageleistungen durch, wird das im Tarif festgelegte Entgelt berechnet. Die Ladeleistung schließt das Verbringen des Gutes von ebener Erde oder von einer Rampe unmittelbar am Straßenfahrzeug bis zu der Stelle auf der Ladefläche des Straßenfahrzeuges, an der es während des Transports verbleibt, bzw. von einer Stelle auf der Ladefläche des Straßenfahrzeuges bis zur ebenen Erde oder auf eine Rampe unmittelbar am Straßenfahrzeug ein. Alle darüber hinausgehenden Leistungen sind Trageleistungen. Zu § 17 der GTVO: §16 Verladeweise und Kennzeichnung (lj Das Gut ist so zu verladen, daß die massemäßige und räumliche Auslastung des Straßenfahrzeuges gesichert ist, die;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der und der dazu dienen müssen, eine höhere operative Wirksamkeit in der gesamten Arbeit mit sowie ein Maximum an Sicherheit in den Systemen zu gewährleisten.

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