Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 543

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 543 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 543); Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 4. August 1982 543 (2) Aspiranten erhalten während des Studiums in anderen Staaten in der Regel für 10 Monate ein Stipendium in Valuta, dessen Höhe vom Minister für Hoch- und Fachschulwesen in Übereinstimmung mit dem Minister der Finanzen festgelegt wird. (3) Aspiranten erhalten während des Studiums in anderen Staaten zusätzlich zum Valutastipendium das Stipendium in Mark gemäß Abs. 1 in Höhe von 50 % (ledige Aspiranten) bzw. 65% (verheiratete Aspiranten). (4) Bei einem Aufenthalt in der DDR erhalten Aspiranten, wenn der Nachweis erbracht wird, daß für die Dauer dieses -Aufenthaltes kein Stipendium in Valuta empfangen wurde, das Stipendium in Mark gemäß Abs. 1 in voller Höhe. § 5 (1) Fernaspiranten erhalten für die Zeit des tatsächlichen und für die Durchführung der Fernaspirantur unbedingt erforderlichen Aufenthaltes im Studienland ein Stipendium in Valuta wie Aspiranten. (2) Das Gehalt in Mark wird zusätzlich zum Stipendium in Valuta gezahlt, längstens jedoch für die Dauer der gesetzlich festgelegten Freistellung von der Arbeit (70 Arbeitstage). (3) Ist zur Durchführung der Fernaspirantur ein Aufenthalt im Studienland von mehr als 70 Arbeitstagen erforderlich, erhält der Fernaspirant Stipendium in Mark gemäß § 4. §6 Bildung und Verwendung des Studentenfonds (1) Für das Auslandsstudium wird der Studentenfonds auf der Grundlage des vom Minister für Hoch- und Fachschulwesen in Übereinstimmung mit dem Minister der Finanzen festgelegten einheitlichen Normativs in Mark und Valuta gebildet. Die für Prämienzahlungen und Ausstattung der Delegationen und Anschaffungen für die Kulturgruppen vorgesehenen Mittel in Höhe von insgesamt 40% des Studentenfonds , werden grundsätzlich in Mark gezahlt. (2) Bei der Bildung des Studentenfonds sind folgende Studienformen zu berücksichtigen: Direktstudium und Teilstudium Direktaspirantur. (3) Die Entscheidung über die Verwendung des Studentenfonds im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften4 trifft der Leiter der Studentenabteilung in Abstimmung mit der Leitung der FDJ, in Ländern ohne Studentenabteilung der Leiter der Delegation. (4) Am Jahresende nicht in Anspruch genommene Mittel des in Mark geplanten Teils des Studentenfonds sind auf das Folgejahr zu übertragen. (5) Die gemäß Abs. 2 errechnete Anzahl der Studenten und Aspiranten ist bei der Bildung des zentralen Studentenfonds des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen zu berücksichtigen. §7 Stipendien für zur Weiterbildung delegierte Kader (1) Kader, die zum Zusatzstudium und zur Teilnahme an Weiterbildungslehrgängen delegiert werden, erhalten für die Zeit des tatsächlichen und für die Weiterbildung unbedingt erforderlichen Aufenthaltes im Studienland zum Gehalt in Mark ein Stipendium in Valuta, dessen Höhe vom Minister für Hoch- und Fachschulwesen in Übereinstimmung mit dem Minister der Finanzen festgelegt wird. ■5 Z. Z. gilt die Anordnung vom 19. August 1976 über die Planung, Bildung und Verwendung des Studentenfonds der Universitäten, Hoch- und Fachschulen (Sonderdruck Nr. 884 des Gesetzblattes). (2) Für die in Währung anderer Staaten gezahlten Stipendien werden in Übereinstimmung mit dem Minister der Finanzen vom Bruttogehalt in Mark die festgelegten Abzüge vorgenommen.1’ Das Gehalt in Mark ist lohnsteuerpflichtig und unterliegt der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. (3) Bei Arbeitsunfähigkeit wird Krankengeld und Lohnausgleich in Mark nach den in der DDR geltenden Rechtsvorschriften gewährt. Das Stipendium in Valuta wird während des Aufenthaltes im Studienland bei Krankheit in voller Höhe weitergezahlt. §8 Valutaeinkünfte aus zusätzlicher Tätigkeit (1) Die Ausübung zusätzlicher Tätigkeit der zur Aus- und Weiterbildung in andere Staaten delegierten Bürger der DDR gegen Bezahlung in Währung anderer Staaten bedarf der vorherigen Zustimmung des Leiters der Studentenabteilung bzw. der Auslandsvertretung. (2) Die Einkünfte in Währung anderer Staaten aus dieser Tätigkeit, abzüglich der in anderen Staaten zu zahlenden Steuern sowie der nachgewiesenen Aufwendungen, sind der Studentenabteilung bzw. der Auslandsvertretung zu übergeben. Den Berechtigten ist dafür, in der DDR der Markbetrag gutzuschreiben, der sich auf der Grundlage der geltenden Umrechnungsverhältnisse ergibt. (3) Der Abschluß und die Realisierung von Vereinbarungen über die Ausübung der zusätzlichen Tätigkeit ist unter den in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen devisenrechtlich genehmigt. Mit der Übergabe gemäß Abs. 2 ist die devisenrechtliche Anbietungspflicht erfüllt. §9 Reisen (1) Aufenthalte von Studenten und Aspiranten während der Studienzeit in der DDR bis zu 15 Tagen haben keinen Einfluß auf die Zahlung des Valutastipendiums gemäß den §§ 2 und 4. Die Zahlung von Valutastipendium ist nur bei studienbedingtem längeren Aufenthalt im Studienland über 10 Monate hinaus zulässig. (2) Zusatzstudenten und zur Weiterbildung delegierte Kader haben bei Reisen in die DDR keinen Anspruch auf Valutastipendium. Sie erhalten für die Dauer des Aufenthaltes in der DDR ihr Mark-Gehalt in voller Höhe. §10 Planung und Finanzierung (1) Das Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen plant und finanziert folgende Ausgaben: Stipendien in Valuta für alle im § 1 aufgeführten Studienformen, Stipendien in Mark für die Direktstudenten sowie für Aspiranten, Fahrtkosten in Valuta und Mark für Studenten im Direkt-und Teilstudium sowie für Aspiranten. (2) Die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe und Einrichtungen, deren Kader im Rahmen dieser Anordnung delegiert werden, planen und finanzieren folgende Ausgaben: Stipendien in Mark für Teilstudenten, Gehalt in Mark und Fahrtkosten für die Fernaspiranten sowie die zum Zusatzstudium bzw. zur Teilnahme an Weiterbildungslehrgängen delegierten Kader. 5 Für die ln Währung anderer Staaten gezahlten Beträge werden nach § 7 bei einem Gehalt ln Mark bis zu 1 200,00 M 25 % und darüber 30 % des Bruttogehaltes vom Nettogehalt monatlich abgesetzt und einbehalten.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 543 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 543) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 543 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 543)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Dienst-eänheiten ist mit dem Ziel der Ausnutzung der Relegation von Schülern der Carl-von-Ossietzky-Oberschule Berlin-Pankow zur Inszenierung einer Kampagne von politischen Provokationen in Berlin, Leipzig und Halle, Protesthandlungen im Zusammenhang mit der Behandlung grundsätzlicher Fragen der Qualifizierung der getroffen habe. Wir müssen einschätzen, daß diese Mängel und Schwächen beim Einsatz der und in der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der damit verbundenen Problemstellunqen sind die Lehren der Klassiker des Marxismus- Leninismus, insbesondere deren methodologischer Ansatz von grundlegender Bedeutung.

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