Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 537

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 537 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 537); Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 4. August 1982 537 hen. Die zuständigen Leiter, Eigentümer oder Vermieter können bei Erfordernis für weitere Räume die Verwendung solcher Geräte bei gleichzeitiger zusätzlicher Festlegung von Maßnahmen, die eine erhöhte Sicherheit gewährleisten, wie die Zulässigkeit des Betreibens nur bei Anwesenheit mehrerer Personen, die zeitliche Begrenzung der Verwendung und Festlegung der Verantwortlichkeit für die Kontrolle während und nach Abschluß des Betreibens u. ä., zulassen. 10.7. Als Sicherungen sind bei elektrotechnischen Geräten und Anlagen nur solche mit der zulässigen Amperezahl zu verwenden. Das Überbrücken von Sicherungen sowie das Entfernen bzw. unbefugte Austauschen der Paßeinsätze in Sicherungselementen ist unzulässig. 11. Behelfsmäßiges Unterstellen von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor 11.1. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor können außerhalb von Garagen und anderen speziell dafür vorgesehenen Räumen behelfsmäßig in solchen Räumen von Gebäuden untergestellt werden, die a) nicht dem ständigen oder zeitweiligen Aufenthalt von Menschen dienen und nicht im einzigen Evakuierungsweg liegen; b) den baulichen Anforderungen an die Umfassungswände, Decken, Fußböden und Türen gemäß Ziff. 2.5. Buchst, a entsprechen; c) so gestaltet sind, daß das Austreten entzündlicher Gase und Dämpfe in andere Räume verhindert wird. 11.2. Soweit in gemeinschaftlich genutzten Räumen, die den Anforderungen der Ziff. 11.1. entsprechen, Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren untergestellt werden sollen, ist dieser Verwendungszweck kenntlich zu machen. 11.3. In Räumen, in denen Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor behelfsmäßig untergestellt sind, ist es untersagt, a) weitere brennbare Flüssigkeiten und leichtentzündliche Stoffe zu lagern, Kraftstoff zu tanken oder abzulassen, Reinigungsarbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten sowie Reparaturen an -der Kraftstoffanlage durchzuführen; b) solche Arbeiten, bei denen eine elektrische Funkenbildung entsteht bzw. möglich ist, auszuführen; c) Motoren zu starten bzw. laufen zu lassen; d) Fahrzeuge mit geöffnetem Kraftstoffhahn bzw. Fahrzeuge mit defektem Kraftstofftank abzustellen. 11.4. Geräte mit Verbrennungsmotor und angebautem Kraftstofftank, wie Rasenmäher u. ä., können behelfsmäßig ab- oder untergestellt werden, wenn sie gegen ein unbeabsichtigtes Kippen oder Umfallen gesichert sind und die Festlegungen der Ziff. 9. eingehalten werden. 11.5. Das Ab- und Unterstellen von Fahrzeugen und Geräten mit Verbrennungsmotor und angebautem Kraftstofftank ist in Treppenhäusern, Fluren, auf Dachböden, in Ar-beits- und Lagerräumen, in Räumen zur Aufbewahrung von Müll und Asche, in Räumen mit Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung sowie unter Balkons aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbarer Außenverkleidung unzulässig. 11.6. An Räume, in denen Fahrzeuge oder Geräte mit Verbrennungsmotor ohne angebautem Kraftstofftank unter-gestellt sind, werden keine Forderungen gestellt. 12. Dachböden Leichtentzündliche Stoffe gemäß Ziff. 2.1. sind nicht auf Dachböden zu lagern. Möbel und andere brennbare und sperrige Gegenstände können auf Böden abgestellt werden, wenn mindestens 1 m breite Zugänge zu Schornsteinen, Dachausstiegen und Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, wie Lüftungs-, Heizungs-, Elektro- und Aufzugsmaschinenanlagen, Antennen, Rauch- und Hitze- abzüge, freigehalten werden und der Abstand um die Schornsteine mindestens 1 m beträgt. 13. Ausschmücken von Räumen Beim Ausschmücken von Räumen mit Girlanden, Papierschlangen u. ä. brennbaren Dekorationsmaterialien sind diese so anzubringen, daß sie nicht durch Feuerstätten, Kerzen oder andere Wärmequellen, wie Beleuchtungskörper, entzündet werden können. 14. Füllen von Kinderluftballons Kinderluftballons dürfen nur mit nichtbrennbaren Medien gefüllt werden. Anlage 2 zu vorstehender Anordnung Anforderungen an die Gewährleistung der Evakuierung von Menschen aus Bauwerken 1. Evakuierungswege und -ausgänge 1.1. In Bauwerken müssen die für den vorgesehenen Zweck der Nutzung erforderlichen Evakuierungswege und -ausgänge vorhanden sein. 1.2. Die Anzahl, Beschaffenheit und Ausrüstung der Evakuierungswege, Evakuierungsausgänge und der sich daran anschließenden Freiflächen sowie deren Ausstattung müssen gewährleisten, daß bei einer notwendig werdenden Evakuierung a) die sich im Bauwerk aufhaltenden Personen über diese Wege und Ausgänge schnell und sicher ins Freie gelangen können; b) die aus dem Bauwerk austretenden Personenströme sich zügig auflösen können. 1.3. Für die bauliche Gestaltung von Evakuierungswegen und -ausgängen gelten die in staatlichen Standards getroffenen Festlegungen1. 1.4. Die sichere Begehbarkeit der Evakuierungswege und -ausgänge sowie der sich daran anschließenden Freiflächen und die Funktionstüchtigkeit der für eine schnelle und sichere Evakuierung notwendigen Anlagen und Einrichtungen der technischen Gebäudeäusrüstung sind während der Nutzung der Bauwerke durch Personen ständig zu gewährleisten. Veränderungen daran sowie an Ausbaukonstruktionen sind nur zulässig, wenn die sichere Evakuierung der sich im Bauwerk aufhaltenden Personen dadurch nicht beeinträchtigt wird. 1.5. Die Aufbewahrung von Stoffen und Materialien, die auf Grund ihrer Brand- und/oder Explosionsgefährlichkeit, Toxizität oder Reizwirkung eine schnelle und sichere Evakuierung beeinträchtigen können, ist auf Fluren, Podesten, Treppenanlagen sowie in Foyers und Treppenhäusern und an Evakuierungsausgängen nicht gestattet. Ausgenommen hiervon ist die Aufbewahrung von Stoffen und Materialien während der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten. 1.6. Auf Fluren und Podesten sowie in Foyers und Eingangshallen von Gebäuden dürfen Möbel und andere Gegenstände nur aufgestellt werden, wenn a) die Aufstellung in Art und Anzahl so erfolgt, daß im Fall eines Brandes die Möglichkeit der Brandausbreitung auf andere brennbare Stoffe, Materialien und Gegenstände nur gering und die sichere Benutzung dieser Evakuierungswege voll gewährleistet bleibt; b) die für die Evakuierung erforderlichen Mindestwegbreiten nicht eingeengt werden und für den Personenstrom keine Hindernisse entstehen. 1 Z. Z. gilt der Standard TGL 10685 Bautechnischer Brandschutz .;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der insbesondere bei den Treffs erlblgt,;I abei sind folgende Grundsätze zu beachten: Die Erziciurigründ Befähigung hat differenziert, der Individualität der jeweiligen ängepaßt.

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