Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 535

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 535 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 535); Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 4. August 1982 535 brennbaren Stoffen mindestens folgende Entfernung haben: a) Kochfeuer und Holzkohlegrills 3 m b) Lagerfeuer und Feuerstellen zum Verbrennen von Rückständen, Abfällen u. ä. 10 m Zu land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen mit leichtentzündlichem Bewuchs ist ein Abstand von mindestens 20 m einzuhalten. 4.3. Offene Feuerstellen auf Flächen mit leichtentzündlichem Bewuchs sind durch mindestens 0,5 m breite Wundstreifen zu sichern. Das Anlegen offener Feuerstellen auf Moor- und Torfböden ist nicht gestattet. 4.4. Während des Betreibens sind offene Feuerstellen zu beaufsichtigen. Brennmaterial ist mindestens 1 m entfernt von offenen Feuerstellen aufzubewahren. Als Brennmaterialien sind nur solche Stoffe und Gegenstände zulässig, bei deren Verbrennen keine Gefahren für Menschen und Sachwerte bestehen. Brennbare Flüssigkeiten dürfen wegen der damit verbundenen Gefahr der Stichflammenbildung nicht in Flammen oder Glut gegossen werden. 4.5. Offene Feuerstellen sind nach dem Betreiben vollständig abzulöschen. 4.6. Das Betreiben offener Feuerstellen und die Durchführung von Abbrennarbeiten in und an Wäldern hat nach den Festlegungen der dafür geltenden Rechtsvorschriften zu erfolgen3. 4.7. Abbrennarbeiten auf Flächen haben so zu erfolgen, daß Gebäude, Anlagen, Einrichtungen sowie Nutzflächen nicht gefährdet werden. 4.8. An offenen Feuerstellen und bei Abbrennarbeiten sind Feuerlöschgeräte oder andere zum Ablöschen von Glut u. ä. bzw. zur Bekämpfung von Entstehungsbränden geeignete Geräte und Mittel bereitzustellen. 5. Feuerstätten in Gebäuden 5.1. Das Auf stellen, der Einbau und die Errichtung von Feuerstätten, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, nachfolgend Feuerstätten genannt, hat nach den dafür geltenden Standards bzw. entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers zu erfolgen. Für das Betreiben von Feuerstätten gelten die Hinweise bzw. Bedienungsanleitungen der Hersteller/Er-richter. 5.2. Bei der Aufstellung bzw. Veränderung von Feuerstätten mit Schornsteinanschluß sind die Festlegungen der Rechtsvorschriften zu beachten4. 5.3. Feuerstätten für feste Brennstoffe dürfen nicht unter Verwendung brennbarer Flüssigkeiten, Bohnerwachs u. ä. in Betrieb gesetzt werden. Der Transport glühender Brennstoffe von und zu Feuerstätten ist nicht gestattet. 5.4. Feuerstätten für feste Brennstoffe, die auf brennbaren Fußböden oder Fußbodenbelägen aufgestellt sind, müssen vom Heizbeginn bis zum Schließen der Feuerungsund Aschetür sowie bei der Ascheentleerung eine Vorlage vor der Feuerungs- bzw. Ascheöffnung haben. Diese Vorlage muß mindestens 330 mm vor und 120 mm beiderseits seitlich der Öffnungen den Fußboden abdedten. Bei Vorlagen, die mit einem mindestens 30 mm erhöhten Rand an den Außenkanten versehen sind, können diese Maße um 50 Prozent verringert werden. Steht die Feuerstätte auf einem nichtbrennbaren Sockel, der den brennbaren Fußboden oder Fußbodenbelag vor der Feuerungs- 3 z. Z. gelten: - Anordnung vom 11. März 1969 über den Schutz und die Beinhaltung der Wälder (GBl. n Nr. 30 S. 203), Erste Durchführungsverordnung vom 14. Mal 1970 zum Landes-kulturgesetz - Schutz und Pflege der Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheiten - (Naturschutzverordnung) (GBl. n Nr. 46 S. 331). 4 Z. Z. gilt 5 10 der Kehrordnung vom 9. Juli 1953 (GBl. Nr. 86 S. 870). oder der Ascheentleerungsöffnung in der vorgeschriebenen Größe nicht abdeckt, ist eine ebensolche Vorlage zu verwenden. Die Vorlagen müssen aus mindestens 0,75 mm dickem Metallblech oder anderen nichtbrennbaren Materialien bestehen. 5.5. Holz, Wäsche und andere brennbare Stoffe sind nicht auf, an, in, über und unter in Betrieb befindlichen Feuerstätten sowie an Rauchabzugsrohren zu trocknen, zu lagern bzw. aufzubewahren. Unter Herden sind Herdkästen zur Aufbewahrung von festen Brennstoffen zulässig, wenn sie aus nichtbrennbarem Material bestehen und mit dem Herd abschließen bzw. mit einer nichtbrennbaren Abdeckung versehen sind. 6. Schornsteine 6.1. Bei Veränderungen an Schornsteinen, wie z. B. Neuanschluß, Verlegung von Anschlüssen u. ä., sind die Festlegungen der Rechtsvorschriften zu beachten4. 6.2. Schornsteine dürfen nicht durch Anbringen von Trage- konstruktionen, Haltevorrichtungen sowie durch Einschlagen von Haken, Nägeln u. ä. beschädigt werden. Kabel, Leitungen, Rohre u. ä. sind nicht durch Schornsteine zu verlegen. ' 6.3. Schornsteinreinigungsverschlüsse sind ständig geschlossen zu halten. Eine Fläche von seitlich mindestens 0,5 m und nach vorn 0,8 m muß ständig frei sein. 6.4. Nicht mehr benutzte Öffnungen in Schornsteinen sind mit nichtbrennbarem Material in voller Mauerstärke dicht zu verschließen. 7. Aufbewahrung und Transport von Asche 7.1. Asche aus Feuerstätten und von Tabakwaren, Tabakreste sowie andere Verbrennungsrückstände, nachfolgend Asche genannt, sind so aufzubewahren und zu transportieren, daß eine Brandentstehung durch Funkenflug, Wärmeübertragung, herausfallende Glut oder Durchbrennen des Behältnisses ausgeschlossen ist. Die Aufbewahrung und der Transport von Asche in Behältnissen aus brennbarem Material ist unzulässig. Davon abweichend dürf en in Wohnstätten Tabakasche u. ä. Tabakreste nach deren Erkalten in handelsüblichen Haushaltmüllbehältern aufbewahrt und transportiert werden. 7.2. Die Aufbewahrung von Asche aus Feuerstätten ist nicht gestattet: a) auf oder unter Treppen und Podesten aus brennbaren Baustoffen; b) auf Dachböden; c) in Räumen, in denen sich leichtentzündliche Stoffe befinden. * 7.3. Mülltonnen u. ä. Sammelbehälter für die Aufbewahrung von Asche sind von brennbaren Gebäudeaußenwandflächen, Balkon- und Loggienbrüstungen sowie von Öffnungen in nichtbrennbaren Außenwänden von Gebäuden, in denen leichtentzündliche Stoffe gelagert oder verarbeitet werden, sowie von brennbaren Materialien mindestens 5 m entfernt aufzustellen und mit Deckeln aus nicht-brennbarem Material abzudecken. Abweichungen vom festgelegten Sicherheitsabstand sind zulässig, wenn der Aufstellungsort für Mülltonnen u. ä. Sammelbehälter so gesichert ist, daß kein Funkenflug durch glühende Asche und keine Brandausbreitung bei Bränden in Mülltonnen u. ä. Sammelbehältern auf Bauwerke, Flächen mit leicht-entzündlichen Stoffen sowie auf brennbare Materialien u. ä. erfolgen kann. 7.4. In Räumen dürfen Mülltonnen u. ä. Sammelbehälter für Asche nur abgestellt werden, wenn Fußböden, Wände, Decken und Türen den Anforderungen der Ziff. 2.5. Buchst, a entsprechen. Die Sammelbehälter sind im Umkreis von 2 m von allen brennbaren Stoffen und Gegenständen frei zu halten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, die geeignet sind, in die Konspiration des Feindes einzudringen. Es ist unverzichtbar, die inoffiziellen Mitarbeiter als Hauptwaffe im Kampf gegen den Feind sowie operative Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit , wie das prinzipiell bereits im Abschnitt der Arbeit dargestellt wurde. Zu : Der Schutz der inoffiziellen Mitarbeiter und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der HauptabteiIungen sebständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu bestätigen. Verantwortlichkeit und Aufgaben. Die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen haben auf der Grundlage ihrer größtenteils manifestierten feindlich-negativen Einstellungen durch vielfältige Mittel und Methoden zielgerichtet und fortwährend motiviert, auch unter den spezifischen Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuqes Handlungen durchzuführen und zu organisieren, die sich gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit ist wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit und darüber hinaus eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden.

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