Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 532

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 532 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 532); 532 Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 4. August 1982 Sicherung des rechtzeitigen Abschlusses von Leistungsverträgen entsprechend § 23 Abs. 1 des Vertragsgesetzes folgendes bestimmt: §1 (1) Leistungsverträge sind spätestens 6 Wochen nach Übergabe der staatlichen Aufgaben zur Ausarbeitung der Entwürfe für die Jahresvolkswirtschaftspläne an die Kombinate durch die Wirtschaftseinheiten abzuschließen für a) Lieferungen oder andere Leistungen zur Durchführung des Staatsplanes Wissenschaft und Technik und von Anlagenexportvorhaben sowie für andere Vorhaben und Aufgabenstellungen, für die in Rechtsvorschriften oder in Beschlüssen des Ministerrates ein Vorrang festgelegt ist, b) Zulieferungen für Exporterzeugnisse, wenn für diese Erzeugnisse der Export mit den Außenhandelsbetrieben protokolliert wurde, c) Lieferungen oder andere Leistungen, für die mit den staatlichen Aufgaben Bilanzanteile bzw. Kontingente erteilt wurden, sofern nicht andere Termine in Rechtsvorschriften oder Festlegungen zentraler Staatsorgane bestimmt bzw. in Koordinierungsverträgen der Kombinate oder der übergeordneten Organe vereinbart wurden. (2) Der Abschluß von Leistungsverträgen für Lieferungen oder andere Leistungen zur Durchführung von Aufgaben von Wissenschaft und Technik, die nicht Bestandteil des Staatsplanes Wissenschaft und Technik sind, hat bis zur Einreichung der komplexen Planentwürfe der Kombinate an die Ministerien zu erfolgen. (3) Für neu zu beginnende Investitionsvorhaben, für die eine bestätigte Grundsatzentscheidung vorliegt und Bilanzentscheidungen für Bauleistungen getroffen wurden, sind spätestens 6 Wochen nach Übergabe der staatlichen Planauflagen für Investitionen zwischen dem Investitionsauftraggeber und seinen Auftragnehmern Leistungsverträge über Lieferungen oder andere Leistungen für den gesamten Zeitraum der Investitionsdurchführung abzuschließen. Das gilt auch für die Beziehungen des Generalauftragnehmers zu seinen Auftragnehmern. (4) Die Wirtschaftseinheiten sind in den unter den Absätzen 1 bis 3 genannten Fällen nicht berechtigt, den Vertragsabschluß mit der Begründung zu verweigern, daß noch Verträge mit den Zulieferern ausstehen oder daß zum Zeitpunkt des geforderten Vertragsabschlusses die Einhaltung der staatlichen Aufgaben bzw. staatlichen Planauflagen für den Jahresvolkswirtschaftsplan noch nicht gewährleistet ist. §2 Für alle nicht im § 1 genannten Lieferungen oder anderen Leistungen sind grundsätzlich nach Übergabe der staatlichen Aufgaben zur Ausarbeitung der Entwürfe für die Jahresvolkswirtschaftspläne, spätestens jedoch 4 Wochen nach Übergabe der staatlichen Planauflagen für die Jahresvolkswirtschaftspläne, Leistungsverträge abzuschließen, sofern nicht andere Termine in Rechtsvorschriften oder Festlegungen zentraler Staatsorgane bestimmt bzw. in Koordinierungsverträgen der Kombinate oder der übergeordneten Organe vereinbart wurden. Die 4-Wochen-Frist gilt nicht für Erzeugnisse, die der operativen Steuerung unterliegen. §3 Die in den §§ 1 und 2 enthaltenen Fristen gelten nicht für den Abschluß der Leistungsverträge zwischen Außenhandelsund Export- bzw. Importbetrieben. §4 Wurden die Fristen gemäß den §§ 1 und 2 in Verbindung mit der im § 29 Abs. 2 des Vertragsgesetzes geregelten oder gemäß § 29 Abs. 3 des Vertragsgesetzes festgelegten Frist von den Leistenden verletzt, haben sie eine Vertragsstrafe wie bei Verzug mit der Leistung an den Auftraggeber zu zahlen. §5 (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Die Verträge gemäß den Absätzen 1 und 2 des § 1 sind für das Planjahr 1983 bis spätestens 30. September 1982 abzuschließen. Berlin, den 21. Juli 1982 Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission Schürer Anordnung über allgemeine Verhaltensregeln im Brandschutz, über die Evakuierung von Menschen aus Bauwerken sowie über Brandschutzerfordernisse auf Campingplätzen Verhaltensanordnung Brandschutz vom 8. Juni 1982 Auf der Grundlage des § 21 Abs. 4 des Brandschutzgesetzes vom 19. Dezember 1974 (GBl. I Nr. 62 S. 575) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes angeordnet: §1 (1) Die Verhütung von Bränden, die Verhinderung der Ausbreitung entstandener Brände und die Gewährleistung ihrer schnellen Bekämpfung sowie der Schutz von Menschen und Sachwerten vor den von Bränden ausgehenden Gefahren erfordert von jedem Bürger ein auf die bewußte Einhaltung der Anforderungen im Brandschutz gerichtetes Verhalten. (2) Brandschutzgerechtes Verhalten besteht in der konsequenten Verwirklichung der Rechtsvorschriften und anderen verbindlichen Festlegungen sowie der Mitwirkung bei der Erfüllung der Maßnahmen zur Gewährleistung des Brandschutzes. Es erfordert das Vorhandensein notwendiger Grundkenntnisse und der Tätigkeit entsprechender spezieller Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Vermeidung möglicher Brandgefahren, zum Verhalten bei ausgebrochenen Bränden sowie hinsichtlich der Pflichten der Bürger bei der Mitwirkung und Sicherung der Brandbekämpfung und bei der Verhinderung der Brandausbreitung. §2 (1) Die allgemeinen Verhaltensanforderungen im Brandschutz gemäß Anlage 1 sind für alle Bürger verbindliche Mindestanforderungen. Für das brandschutzgerechte Verhalten in Betrieben und Einrichtungen sowie in Erfüllung von Arbeitsaufgaben gelten sie, soweit sich nicht aus dafür erlassenen spezifischen Regelungen zur Gewährleistung des Brandschutzes weitergehende Anforderungen ergeben. Der Vorsitzende des Staatlichen Vertragsgerichts Flegel;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage der Weisungen und Befehle Staatssicherheit und Beachtung der Ordnungen, und Instruktionen des zu erfolgen. Der Leiter- der Abteilung der dabei die Einhaltung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader einen Fachschulabschluß besitzen oder sich in einer Fachschulausbildung befinden. Wir gehen davon aus, daß auch künftig die Fachschulausbildung die Hauptform der Qualifizierung unserer mittleren leitenden Kader in den Abteilungen der Staatssicherheit , wo entsprechend den gewachsenen Anforderungen ein verantwortlicher Mitarbeiter für die Leitung und Koordinierung der Arbeit mit unter voller Einbeziehung der Referatsleiter in den Prozeß der Suche, Auswahl und Grundlage konkreter Anforderungsbilder Gewinnung von auf der- : Zu den Anforderungen an die uhd der Arbeit mit Anforderungsbildern - Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz- und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung, die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der zu den Aufgaben des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren. Vertrauliche Verschlußsache Beschluß des Präsidiums igies Obersten Gerichts der zu raahder Untersuchungshaft vom Vertrauliche Verschlußsache -yl Richtlvirt iie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Strafgefangene. Bei Nichtbefolgung der Weisungen des Wach- und Sicherungsdienstes durch Inhaftierte und Strafgefangene, sind in Absprache mit dem Dienstvorgesetzten Sicherungsmittel anzuwenden.

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