Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 486

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 486 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 486); 486 ' Gesetzblatt Teil I Nr. 26 Ausgabetag: 21. Juli 1982 gung erforderlich ist, ist Wassernutzungsentgelt zu entrichten. Die Berechnung von Wassernutzungsentgelt erfolgt auf der Grundlage der Rechtsvorschriften!. (2) Bei nicht genehmigter Wasserentnahme, bei Überschreitung der genehmigten Entnahmemenge oder Verlustmenge wird für die nicht genehmigte Menge eine Sanktion in Höhe von 50% zum Wassernutzungsentgelt durch Bescheid der Staatlichen Gewässeraufsicht erhoben. Die Sanktion ist nicht planbar und nicht kalkulierbar und ist in die Selbstkosten aufzunehmen. (3) Die Entrichtung von Wassernutzungsentgelt begründet keinen Anspruch auf die genehmigte Menge oder eine bestimmte Beschaffenheit des entnommenen Wassers. §5 (1) Die Gewässernutzer haben die entnommenen Wassermengen und die eingeleiteten Abwassermengen zu messen, die Wasserverluste zu errechnen und die Ergebnisse jtrüf-fähig aufzuzeichnen. Sofern der Gewässernutzer in begründeten Ausnahmefällen noch nicht in der Lage ist, die erforderlichen Messungen vorzunehmen, werden die Mengen auf der Grundlage technischer Dokumentationen ermittelt. (2) Die Aufzeichnungen des Gewässernutzers sind Berechnungsgrundlage für das Wassernutzungsentgelt. Sie sind auf Verlangen der Staatlichen Gewässeraufsicht der Wasserwirtschaftsdirektion zur Einsichtnahme vorzulegen, die berechtigt ist, Angaben des Gewässernutzers bis zu 2 Jahren rückwirkend zu prüfen. (3) Der Gewässernutzer hat das von ihm zu entrichtende Wassernutzungsentgelt selbst zu errechnen. Bis spätestens 31. Januar eines jeden Kalenderjahres hat der Gewässernutzer der Staatlichen Gewässeraufsicht der Wasserwirtschaftsdirektion unaufgefordert eine Erklärung1 2 in zweifacher Ausfertigung abzugeben. Berechnungsgrundlage ist die im vorangegangenen Kalenderjahr entnommene Menge. (4) Das Wassernutzungsentgelt ist bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Übersteigt das Wassernutzungsentgelt für einen Gewässernutzer 50 000 M je Jahr, so hat dieser in der Erklärung vierteljährlich Abschlagszahlungen festzulegen. Zahlungstermin ist jeweils der 15. im zweiten Monat des Quartals. (5) Ist die Erklärung eines Gewässernutzers unrichtig oder wird keine Erklärung abgegeben, wird der zu entrichtende Betrag durch Bescheid der Staatlichen Gewässeraufsicht der Wasserwirtschaftsdirektion festgelegt. Die Regelung des Abs. 4 über Abschlagszahlungen ist anzuwenden. (6) Die Pflicht zur Entrichtung des Wassernutzungsentgeltes endet mit Aufhebung der Genehmigung einer Wasserentnahme gemäß § 18 des Wassergesetzes. Fälligkeit, Vollstreckung, Verjährung §6 (1) Abwassergeld, Wassernutzungsentgelt und die Sanktion gemäß § 4 Abs. 2 sind finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Staatshaushalt. (2) Der in einem Bescheid gemäß § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 5 festgesetzte Betrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Bescheides oder der endgültigen Entscheidung über eine Beschwerde zu entrichten. Bei Verzug sind die 1 Z. Z. gilt die Anordnung Nr. Pr. 344 vom 8. Mai 1980 über die Was-semutzungsentgelte für Oberflächen- und Grundwasser (Sonderdruck Nr. 1052 des Gesetzblattes). 2 Vordrucke sind beim zuständigen Vordruckleitverlag anzufordem. Rechtsvorschriften3 über Zuschläge zu Abführungen an den Staatshaushalt entsprechend anzuwenden. §7 Abwassergeld, Wassernutzungsentgelt und die Sanktion gemäß §4 Abs. 2 sind vollstreckbar. Die Vollstreckung gegen Schuldner im Bereich der sozialistischen Wirtschaft ist nach Aufforderung der Wasserwirtschaftsdirektion durch Abbuchung der Forderung vom Konto des Schuldners vorzunehmen. Die Vollstreckung gegen Schuldner außerhalb des Bereiches der sozialistischen Wirtschaft richtet sich nach den hierfür geltenden Rechtsvorschriften4. §8 Die Forderungen auf Abwassergeld, Wassernutzungsentgelt und die Sanktion gemäß § 4 Abs. 2 verjähren in 1 Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt am ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Erklärung bei der Staatlichen Ge-wässeraüfsicht der Wasserwirtschaftsdirektion eingegangen ist oder der Bescheid erteilt wurde. §9 Beschwerderegelungen (1) Bescheide gemäß § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 5 haben schriftlich zu ergehen und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Sie sind den Betroffenen durch Aushändigung oder Zusendung bekanntzugeben. (2) Gegen die im Abs. 1 genannten Bescheide kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 45 Absätze 2, 3, 5 und 6 des Wassergesetzes. Schlußbestimmungen §10 Für die Erhebung von Abwassergeld und Wassernutzungsentgelt im Bereich des Ministeriums für Nationale Verteidigung gelten gesonderte Regelungen. §11 Diese Durchführungsverordnung tritt am 1. Oktober 1982 in Kraft. Berlin, den 2. Juli 1982 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik I. V.: W. Kroliko wski Erster Stellvertreter des Vorsitzenden Der Minister für Umweltschutz und Wasserwirtschaft Dr. Reichelt 3 Z. Z. gilt die Verordnung vom 19. Januar 1961 über die Erhebung von Zuschlägen und Stundungszinsen für Steuern, Verbrauchsabgaben, Beiträge zur Sozialpflichtversicherung und andere Abführungen - Zuschlagsverordnung (GBl. II Nr. 9 S. 39). 4 z. Z. gilt die Verordnung vom 6. Dezember 1968 über die Vollstrek-kung wegen Geldforderungen der Staatsorgane und staatlichen Einrichtungen (GBl. II 1969 Nr. 6 S. 61).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß diese objektiven Erfordernisse durch die Entwicklung der politisch-operativen Lage - das Vorhandensein von Planstellen und die Führung der in den Struktur- und Stellenplänen - das Vorliegen mit dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu entscheiden Anwendung der Festlegungen dieser Durchführungsbestimmung auf ehrenamtliche In Ausnahme fälltnikönnen die Festlegungen dieser Durchführungs-bestimmung üb rprüfte und zuverlässige ehrenamtliche angewandt werden. . dafür sind in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in unserer gesamten Arbeit zu gewährleisten. Das ist eine wichtige Voraussetzung für unser offensives Vorgehen im Kampf gegen den Feind.

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