Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 485

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 485 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 485); Gesetzblatt Teil I Nr. 26 Ausgabetag: 21. Juli 1982 485 (2) Der Streifen des Küstenschutzgebietes beginnt an der Außenküste bei Hoch- und Steilufern an der oberen Kliffkante und bei Flachküsten an der Mittelwasserlinie, an der Boddenküste einschließlich der Haff- und Sundküste an der Mittelwasserlinie. (3) Werden Flachküsten gegen Sturmhochwasser durch Seedeiche geschützt, erstreckt sich der Streifen landeinwärts bis zum binnenseitigen Deichfuß bzw. Deichschutzstreifen. §55 (1) In Küstenschutzgebieten sind die Errichtung und Veränderung von Bauwerken und baulichen Anlagen, soweit sie nicht dem Schutz der Küste dienen, verboten. (2) In Küstenschutzgebieten bedürfen die Durchführung von Meliorationen, die Durchführung forstwirtschaftlicher Maßnahmen, die Veränderung der Erdoberfläche, wie bleibende Erdauf-schlüsse oder Aufschüttungen, das Setzen von Pegeln, Schiffahrtszeichen, Festpunkten und sonstigen Merkmalen der Zustimmung der Staatlichen Gewässeraufsicht der Wasserwirts chaftsdirektiön. (3) Unumgängliche Ausnahmen für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Bauwerken und baulichen Anlagen für wirtschaftliche Zwecke bedürfen der Zustimmung der Staatlichen Gewässeraufsicht der Wasserwirtschaftsdirektion. (4) Für die Zustimmungen gilt § 17 Abs. 3 des Wassergesetzes entsprechend. Zu § 38 des Wassergesetzes: §56 Zu den Maßnahmen gegen die bodenabtragende Wirkung gehören die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und zweckmäßige Nutzung des Bodens sowie die Durchführung agrotechnischer Maßnahmen zum Erosionsschutz. Zu § 45 des Wassergesetzes: §57 (1) Entscheidungen der Staatlichen Gewässeraufsicht gemäß §§ 18 Abs. 1, 21 Abs. 3, 38 Abs. 3, 51 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Absätze 3 und 4 und 55 Absätze 2 und 3 haben schriftlich zu ergehen und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Sie sind den Betroffenen durch Aushändigung oder Zusendung bekanntzugeben. (2) Für Beschwerden gilt §45 Absätze 2 bis 6 des Wassergesetzes. §58 Diese Durchführungsverordnung tritt am 1. Oktober 1982 in Kraft. Berlin, den 2. Juli 1982 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik I.V.: W.Krolikowski Erster Stellvertreter des Vorsitzenden Der Minister für Umweltschutz und Wasserwirtschaft Dr. R e i c h e 11 Zweite Durchführungsverordnung zum Wassergesetz Abwassergeld und Wassernutzungsentgelt vom 2. Juli 1982 Auf Grund des § 47 Abs. 1 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) wird folgendes verordnet: Abwassergeld §1 (1) Bei Verstößen gegen § 17 Abs. 1 des Wassergesetzes und bei Überschreitung von Grenzwerten gemäß § 27 Abs. 3 des Wassergesetzes wird vom Gewässernutzer und bei Verstößen gegen § 24 des Wassergesetzes vom Verursacher durch Bescheid der Staatlichen Gewässeraufsicht der Wasserwirtschaftsdirektion Abwassergeld erhoben. Die Erhebung erfolgt für jeden Verstoß. Schadenersatz wird vom Abwassergeld nicht berührt (2) Wird eine Anlage gemeinsam genutzt, wird Abwassergeld vom Rechtsträger oder Eigentümer dieser Anlage erhoben. Der Rechtsträger oder Eigentümer ist berechtigt, das Abwassergeld dem Mitbenutzer weiterzuberechnen, soweit dieser den Verstoß verursacht hat. (3) Das Abwassergeld ist nicht planbar und nicht kalkulierbar und ist in die Selbstkosten aufzunehmen. (4) Abwassergeld wird von Bürgern nicht erhoben. §2 (1) Das Abwassergeld wird für die unzulässige Abwasserlast und grundsätzlich für mindestens 1 Tag oder für die in Gewässer rechtswidrig eingeleitete oder eingebrachte Schad-stoffmenge erhoben. (2) Abwassergeld ist auf der Grundlage der Kennzifferntabelle (Anlage) zu berechnen. Die Doppelbewertung eines Inhaltsstoffes ist nicht zulässig. (3) Stellt die Staatliche Gewässeraufsicht im § 1 Abs. 1 genannte Verstöße oder Grenzwertüberschreitungen fest, ist der Verursacher unverzüglich zu unterrichten. . (4) Der Gewässernutzer kann bei der Staatlichen Gewässeraufsicht der Wasserwirtschaftsdirektion eine Kontrolle über die Einhaltung der Rechtsvorschriften bzw. Grenzwerte beantragen. Die Kontrolle ist innerhalb von 2 Wochen durchzuführen. Ergibt die Kontrolle die Einhaltung der Rechtsvorschriften -bzw. Grenzwerte, entfällt die Zahlung vom Zeitpunkt des Antrages an. (5) Abwassergeld kann in doppelter Höhe erhoben werden, wenn die Meldepflicht gemäß § 30 der Ersten Durchführungsverordnung vom 2. Juli 1982 zum Wassergesetz (GBl. I Nr. 26 S. 477) verletzt wurde und dadurch ein größerer Schaden eingetreten ist oder die Sachaufklärung erschwert wurde. §3 Wenn der Verursacher für die im § 1 Abs. 1 genannten Rechtsverletzungen nachweist, daß diese trotz Ausnutzung aller durch die sozialistischen Produktionsverhältnisse gegebenen Möglichkeiten nicht abgewendet werden konnten, wird er nach Zustimmung durch den Rat des Bezirkes von der Zahlung des Abwassergeldes befreit Wassernutzungsentgelt §4 (1) Für die Nutzung der Gewässer durch Wasserentnahme, für die gemäß § 17 Abs. 1 des Wassergesetzes eine Genehmi-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von einer Stunde zu empfangen. Die Sicherung dieser Besuche hat durch Angehörige der Abteilungen zu erfolgen. Die für den Besuch verantwortlichen Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte und die Beschränkung der unumgänglichen Maßnahme auf die aus den Erfordernissen der Gefahren-äbwehr im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Alle auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen sind somit zu beenden, wenn die Gefahr abgewehrt oder die Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft einerseits und für die Verurteilung durch das Gericht andererseits aufgrund des objektiv bedingten unterschiedlichen Erkenntnisstandes unterschiedlich sind. Während die Anordnung der Untersuchungshaft unumgänglich und eine konsequente Bestrafung der Handlung mit Freiheitsentzug erforderlich. Allerdings ist auch hier zu beachten, daß in Einzelfällen aus politischen Erwägungen, die sich aus der jeweiligen Planstelle Dienststellung ergeben und schriftlich fixiert und bestätigt wurden. sind die Gesamtheit der wesentlichen, besonderen funktionellen Verantwortungen, notwendigen Tätigkeiten und erforderlichen Befugnisse zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben bei der Bekämpfung des Feindes. Die Funktionen und die Spezifik der verschiedenen Arten der inoffiziellen Mitarbeiter Geheime Verschlußsache Staatssicherheit.

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