Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 481

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 481 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 481); Gesetzblatt Teil I Nr. 26 Ausgabetag: 21. Juli 1982 481 b) bei Kreuzung fließender Gewässer mit Verkehrs-, Ver-sorgungs- und Informationsanlagen Längsschnitt und Querprofil des Gewässers im angrenzenden Bereich, c) Angaben über mögliche Auswirkungen der baulichen Anlagen, z. B. hydraulische Berechnungen. Die Staatliche Gewässeraufsicht kann weitere Angaben fordern. (2) Der Antrag ist bei Gewässern gemäß § 6 Abs. 1 des Wassergesetzes beim Wasserstraßenaufsichtsamt der Deutschen Demokratischen Republik bzw. beim Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik zu stellen. (3) Wird über Bauwerke und bauliche Anlagen im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Gewässernutzung entschieden, entfällt die Einholung der Zustimmung. §26 (1) Die Zustimmung enthält: a) Rechtsträger oder Eigentümer, b) örtliche Lage \der Bauwerke und baulichen Anlagen, c) Bedingungen und Auflagen, gegebenenfalls Befristung; für Bedingungen und Auflagen gilt § 24 Abs. 2 Buchstaben d, e, f, h, i und j entsprechend. Auflagen können sich auch auf die Instandhaltung der Bauwerke und baulichen Anlagen erstrecken. (2) Die Zustimmung ist Bestandteil der Antragsunterlagen zur Erteilung einer Entscheidung der Staatlichen Bauaufsicht für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung der Bauwerke und baulichen Anlagen. Zu § 18 des Wassergesetzes: §27 (1) Für die Änderung und Aufhebung von Genehmigungen und Zustimmungen gelten die §■§ 21 und 23 bis 26 entsprechend. (2) Die Entscheidung über die Aufhebung hat Auflagen zu enthalten für die Beseitigung der Bauwerke oder Anlagen, die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes oder die künftige Instandhaltung der Bauwerke oder Anlagen. Zur Instandhaltung kann derjenige verpflichtet werden, der für die Instandhaltung des Gewässers verantwortlich ist, oder derjenige, in dessen Interesse diese Bauwerke oder Anlagen erhalten bleiben müssen. Diesem ist eine Genehmigung oder Zustimmung zu erteilen. (3) Den Wechsel des Rechtsträgers oder Eigentümers gemäß § 18 Abs. 3 des Wassergesetzes hat der neue Rechtsträger oder Eigentümer unverzüglich der Staatlichen Gewässeraufsicht der Wasserwirtschaftsdirektion anzuzeigen. Zu § 31 des Wassergesetzes: §28 Die Betriebe sind verpflichtet, Abwässer, die zu Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Bürgern, zu Schäden oder Funktionsstörungen an Abwasseranlagen führen können, vor Einleitung in öffentliche Abwasseranlagen entsprechend vorzureinigen. Zu § 34 des Wassergesetzes: §29 Siedlungsabfälle und Abprodukte dürfen nicht in Gewässer eingebracht werden. Wer Abfluß- oder Schiffahrtshindernisse verursacht, kann durch Auflagen der Staatlichen Gewässeraufsicht der Wasserwirtschaftsdirektionen, des Wasserstraßenaufsichtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik oder des Seefahrtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik zu deren Beseitigung verpflichtet werden. §30 Betriebe haben die in ihrem Verantwortungsbereich auftretenden Havarien und Störungen, die Gewässer oder öffentliche Wasserversorgungsanlagen oder Abwasseranlagen beeinträchtigen können, unverzüglich der Staatlichen Gewässeraufsicht, dem Versorgungsträger, dem Rat des Kreises und der Staatlichen Hygieneinspektion zu melden. Bürger haben entsprechende Wahrnehmungen einem Organ oder Betrieb der Wasserwirtschaft, einer Dienststelle der Deutschen Volkspolizei oder einem örtlichen Rat mitzuteilen. Zu § 25 des Wassergesetzes: §31 (1) Wasserschadstoffe im Sinne wasserrechtlicher Vorschriften sind feste’ flüssige oder gasförmige Stoffe oder deren Mischungen, die Gewässer oder deren Nutzung gefährden oder nachteilig beeinflussen können. Hierzu gehören Gifte2 und die in der Liste der Schadstoffe3 enthaltenen Stoffe. (2) Umgang mit Wasserschadstoffen im Sinne wasserrechtlicher Vorschriften sind Erkundung, Gewinnung, Verarbeitung, Herstellung, Speicherung, Lagerung, Anwendung, Ausbringung, Umschlag, Transport und Beseitigung von Wasserschadstoffen und deren Verpackungsmaterialien. (3) Wasserschadstoffhavarien im Sinne wasserrechtlicher Vorschriften sind Ereignisse, bei denen Wasserschadstoffe in Gewässer oder in öffentliche Abwasseranlagen gelangen können und dadurch zu Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Bürger, zur Beeinträchtigung der Trink- oder Brauchwasserversorgung, zu Schäden der Pflanzen- und Tierwelt oder zu anderen volkswirtschaftlichen Schäden führen können. §32 Die Staatsorgane und die Betriebe haben a) Anlagen für den Umgang mit Wasserschadstoffen auf den ordnungsgemäßen Einsatz, die Funktionsfähigkeit und die Betriebssicherheit regelmäßig zu überwachen; b) zur Verhütung und Bekämpfung von Wasserschadstoffhavarien und ihrer Folgen Einsatzdokumente auszuarbeiten und der Staatlichen Gewässeraufsicht der Wasserwirtschaftsdirektion vorzulegen; c) Spezialgeräte und -mittel planmäßig bereitzustellen und ständig einsatzbereit zu halten sowie die Voraussetzungen für einen sofortigen Einsatz von Kräften bei der Bekämpfung von Wasserschadstoffhavarien zu schaffen und regelmäßig Antihavarietrainings durchzuführen. Über das Antihavarietraining ist ein Nachweis zu führen; d) Werktätige, die mit Wasserschadstoffen umgehen, regelmäßig über den ordnungsgemäßen Umgang mit Wasserschadstoffen und deren Auswirkungen auf Gewässer zu belehren. Über die Belehrung ist ein Nachweis zu führen; 2 Z. Z. gilt die 2. DB vom 13. Februar 1980 zum Giftgesetz Verzeichnis eingestufter Gifte - (GBl. I Nr. 9 S. 73). 3 z. Z. gilt die Anordnung vom 20. Februar 1981 über die Inkraftsetzung der Liste der Schadstoffe (Sonderdruck Nr. 1059 des Gesetzblattes) .;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den Kreisdiens tsteilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleit-kommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transport-polizei zum rechtzeitigen Erkennen und Verhindern des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie.

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