Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 48

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 48 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 48); 48 Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 2. Februar 1982 Absender eine Unterzeichnete Abschrift des Ladescheines zu übergeben. (5) Ist ein Ladeschein ausgestellt, darf die Binnenreederei die Güter nur an den legitimierten Inhaber des Ladescheines gegen Vorlage der Originalausfertigung des Ladescheines abliefern. - § 34 Begleitzettel (1) Der Frachtvertrag zwischen dem Absender und der Binnenreederei kommt auch zustande, wenn der Transport mit Begleitzettel gemäß Vordruck vor Übergabe des Frachtbriefes begonnen wird. Der Begleitzettel ist jedoch kein Frachtbriefersatz. Der Frachtbrief ist vom Absender an die Binnenreederei unverzüglich nachzureichen. (2) Die Anwendung des Begleitzettels für Transporte, die die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik überschreiten, ist unzulässig. Änderung des Frachtvertrages §35 ■ (1) Zur nachträglichen Änderung des Frachtvertrages sind der Absender, der im Frachtbrief eingetragene Verfügungsberechtigte und der Empfänger berechtigt. (2) Der Absender kann verfügen, daß das Gut a) an ihn zurückgegeben oder- zurücktransportiert, b) an einen anderen Empfänger abgeliefert, c) nach einem anderen Bestimmungsort transportiert werden soll. Verfügungen gemäß Buchstaben b und c können nebeneinander erteilt werden. Dieses Verfügungsrecht erlischt; sobald der Empfänger den Frachtbrief angenommen hat oder dem Empfänger das Gut abgeliefert worden ist oder eine Verfügung des verfügungsberechtigten. - Empfängers wirksam geworden ist. (3) Der Verfügungsberechtigte kann verfügen, daß das Gut an einen anderen a) Empfänger abgeliefert, b) Bestimmungsort transportiert wird. Beide Verfügungen können, nebeneinander erteilt werden. Dieses Verfügungsrecht erlischt, wenn eine Verfügung des Absenders wirksam geworden ist oder der Empfänger den Frachtbrief angenommen hat oder dem Empfänger das Gut abgeliefert worden ist (4) Der Empfänger kann, wenn das Schiff den Bestimmungsort erreicht hat, verfügen, daß das Gut an einen anderen a) Bestimmungsort transportiert, b) Empfänger abgeliefert werden soll. Beide Verfügungen können nebeneinander erteilt werden. (5) Verfügungen der Berechtigten sind jeweils nur einmal zulässig und müssen vor Erfüllung des Frachtvertrages schriftlich erteilt werden. (6) Die Absätze 1 bis 5 galten nicht, wenn ein Ladeschein ausgestellt ist. In diesem Fall ist nur der legitimierte Inhaber des Ladescheines zur Änderung des Frachtvertrages berechtigt. Er kann verfügen, daß das Gut an einen anderen Bestimmungsort transportiert wird. §36 (1) Verfügungen des Absenders haben Vorrang' vor den Verfügungen des im Frachtbrief eingetragenen Verfügungsberechtigten. - (2) Die Binnenreederei ist zur Ausführung einer Verfügung nicht verpflichtet, wenn a) die Verfügung zu einem Zeitpunkt, zu dem sie der zur Ausführung vorgesehenen Stelle zugeht, nicht mehr ausführbar ist, b) durch die Ausführung die planmäßige Transportorganisation unzumutbar beeinträchtigt wird, c) ihrer Ausführung Verkehrsbestimmungen oder andere Rechtsvorschriften entgegenstehen. In diesen Fällen ist derjenige, der die Verfügung erteilt hat,, unverzüglich davon zu informieren. (3) Entsteht aus nachträglichen Verfügungen Wartezeit, ist Schiffsliegegeld für mindestens einen halben Tag zu zahlen. §37 Orderverladung (1) Eine Orderverladung liegt vor, wenn im Frachtbrief nur ein vorläufiger Empfänger bzw. vorläufiger Bestimm mungsort eingetragen sind. (2) Die Order ist spätestens bis zum Eintreffen des Schiffes am vorläufigen Bestimmungsort zu erteilen. Entsteht aus der Orderverladung Wartezeit, ist Schiffsliegegeld für mindestens einerfhalben Tag zu zahlen. Zu §20 der GTVO: . §38 Berechnung des Transportentgelts (1) Das Transportentgelt wird nach dem Tarif für Binnenschiffsladungstransporte (TBT) und anderen dafür geltenden preisrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich für jede Gutmenge, für die ein i'rachtdokument ausgestellt wurde, gesondert berechnet. (2) Wird die mit der Bestellung vereinbarte Gutmasse nicht vollständig der Binnenreederei zum Transport übergeben und dadurch das Schiff nicht ausgelastet, ist das Transportentgelt für die vereinbarte Masse zu zahlen. (3) Unabhängig von örtlichen Auslastungsschwierigkeiten an der Ladestelle wird für die zu vereinbarende Gutmasse als frachtpflichtig mindestens die zulässige Gutmasse für das zu stellende Schiff auf der zu durchfahrenden Wasserstraße zugrunde gelegt, soweit nicht eine Teilladung7 vereinbart werden konnte. (4) Ergibt sich bei der Ablieferung des Gutes ein Masseüberschuß, der nicht durch äußere Einwirkung entstanden ist, wird die tatsächlich entladene Masse der Frachtberechnung zugrunde gelegt. (5) Bei notwendigen Umfahrungen, für die die Binnenree-derei nicht verantwortlich ist, hat der Transportkunde das Transportentgelt für die tatsächlich zu durchfahrende Strecke zu zahlen. (6) Neben dem Transportentgelt kann die Binnenreederei für die zusätzlichen Auslagen und Aufwendungen infolge der Durchführung des Transportes bei Niedrigwasser oder Vereisung der Wasserstraßen Frachtzuschläge erheben. Die Höhe der Zuschläge ergibt sich aus dem Tarif. §39 Zahlung des Transportentgelts (1) Der Absender bestimmt durch Angabe im Frachtdokument einen oder mehrere Zahlungspflichtige für das Transportentgelt und die Auslagen. (2) Der Absender hat durch Eintragung im Frachtdokument die Zahlungsvorschrift anzugeben. Zahlungsvorschriften sind a) „frei“ (vom Absender ist das gesamte Transportentgelt zu zahlen), b) „unfrei“ (vom Empfänger oder dem im Frachtdokument benannten Dritten sind das gesamte Transportentgelt oder Teile davon zu zahlen). (3) Zwischen Absender, Empfänger oder deren übergeordnete Organe und der Binnenreederei können Vereinbarungen über die Abrechnung des Transportentgelts und die Form der Abrechnungsunterlagen getroffen werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sein und zu deren Beseitigung Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder nicht, der gleiche Zustand kann unter unterschiedlichen politischoperativen Lagebedingungen zum einen eine Beeinträchtigung im Sinne einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismaterial innerhalb des Aufnahmeprozesses und die dabei zu lösenden Aufgaben durch die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit treffen. Diese bedürfen der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichts. Der Leiter des Untersuchungsorgans ist zu informieren.

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