Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 474

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 474 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 474); 474 Gesetzblatt Teil I Nr. 26 Ausgabetag: 21. Juli 1982 b) die in Genehmigungen oder Zustimmungen gemäß § 17 erteilten Auflagen und Bedingungen sowie Auflagen gemäß §§ 5 Abs. 1 und 26 Abs. 2 nicht einhält, c) seiner Anzeigepflicht gemäß § 28 Abs. 1 nicht nachkommt, d) den Festlegungen und Verpflichtungen der Vorsitzenden der Räte der Bezirke oder Kreise zur Sicherung der Wasserversorgung gemäß § 22 Abs. 2 nicht nachkommt, e) entgegen § 24 Wasser in Wasserversorgungsanlagen oder Gewässer durch feste Stoffe, Flüssigkeiten oder Gase nachteilig beeinflußt oder entgegen § 25 Wasserschadstoffe in Gewässer oder in öffentliche Abwasseranlagen einbringt oder Wasserschadstoffhavarien nicht bekämpft, f) seine Instandhaltungspflicht an Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen verletzt, g) ein Gewässerbett, Ufer, Anlagen des Hochwasser- und Küstenschutzes oder andere wasserwirtschaftliche Anlagen beschädigt, h) Anlagen des Hochwasser- und Küstenschutzes oder andere wasserwirtschaftliche Anlagen ohne Berechtigung betritt oder bedient, i) Verboten, Nutzungsbeschränkungen oder Auflagen in Vorbehalts- und Schutzgebieten gemäß § 29 Abs. 2, § 33 Abs. 2, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2 und § 39 nicht nachkommt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 M bis 500 M belegt werden. (2) Eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M kann ausgesprochen werden, wenn durch eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit gemäß Abs. 1 1. ein größerer Schaden verursacht wurde oder hätte verursacht werden können, 2. die gesellschaftlichen Interessen grob mißachtet wurden, 3. die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigt wurden oder 4. wenn eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit aus Vorteilsstreben oder wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet wurde. (3) Wer vorsätzlich oder fahrlässig Wasser in Wasserversorgungsanlagen oder Gewässer mit Krankheitserregern oder in erheblichem Umfang mit Wasserschadstoffen verunreinigt oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Gewässer herbeiführt, kann mit einer Ordnungsstrafe bis zu 10 000 M belegt werden. (4) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Leitern der Staatlichen Gewässeraufsicht, den Vorsitzenden der örtlichen Räte, den Direktoren des Wasserstraßenaufsichtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik und des Seefahrtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen ihrer Zuständigkeit. (5) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 sind die ermächtigten Mitarbeiter der Wasserwirtschaftsdirektionen, der örtlichen Räte, des Wasserstraßenaufsichtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik und des Seefahrtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik befugt, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld von 1 M bis 20 M auszusprechen. (6) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). §43 Finanzielle Sanktionen Bei Verstößen gegen Rechtspflichten zur rationellen Wasserverwendung und zum Schutz der Gewässer können auf der Grundlage von Rechtsvorschriften finanzielle Sanktionen erhoben werden. §44 Zwangsgeld (1) Die Leiter der Staatlichen Gewässeraufsicht können zur Durchsetzung von Auflagen gemäß § 5 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 26 Abs. 2, die Vorsitzenden der Räte der Kreise zur Durchsetzung der Auflagen gemäß § 29 Abs. 2, § 33 Abs. 2, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 39 und die Direktoren des Wasserstraßenaufsichtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik und des Seefahrtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik zur Durchsetzung der Auflagen gemäß § 17 Abs. 3 Zwangsgeld festsetzen. Zwangsgeld kann gegenüber a) Betrieben bis zu 50 000 M b) gegenüber Bürgern bis zu 5 000 M festgesetzt werden. (2) Die Höhe des Zwangsgeldes ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Auflagenerfüllung und der Schwere der Pflichtverletzung, bei Betrieben auch der Wirkungen auf die Fonds, festzusetzen. (3) Die Anwendung des Zwangsgeldes ist vorher schriftlich anzudrohen. Die Androhung muß enthalten: die genaue Bezeichnung der Handlung, deren Durchführung erzwungen werden soll, die Frist, innerhalb der die Handlung durchgeführt werden soll, die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes. (4) Zwangsgeld kann für die gleiche Pflichtverletzung wiederholt festgesetzt werden. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. (5) Zwangsgeld ist vollstreckbar. Die Vollstreckung gegen Schuldner im Bereich der sozialistischen Wirtschaft ist auf Antrag der zur Festlegung von Zwangsgeld gemäß Abs. 1 Berechtigten an die kontoführende Bank durch Abbuchung der Forderung vom Konto des Zwangsgeldschuldners vorzunehmen. Die Vollstreckung gegen Schuldner außerhalb des Bereiches der sozialistischen Wirtschaft richtet sich nach den hierfür geltenden Rechtsvorschriften.5 X. Beschwerderegelungen §45 (1) Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 1, §§ 16 bis 19, § 26 Abs. 2, § 32 Abs. 4 und § 44 Abs. 1 haben schriftlich zu ergehen und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Sie sind den Betroffenen durch Aushändigung oder Zusendung bekanntzugeben. (2) Gegen die im Abs. 1 genannten Entscheidungen kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb 5 Z. Z. gilt die Verordnung vom 6. Dezember 1968 über die Vollstreckung wegen Geldforderungen der Staatsorgane und staatlichen Einrichtungen (GBl. II 1969 Nr. 6 S. 61).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der tanstait. Neueingelieferte Verhaf tets kommen zunächst ausschließlich in Einzelunterbringung. Treten Fälle auf, daß Weisungen über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter mit den Anforderungen an die Beweissicherung bei Festnahmen von Agenten krimineller Menschenhändlerbanden auf frischer Tat Vertrauliche Verschlußsache Schmidt Stoltmann, Rechtliche Voraussetzungen und praktische Anforderungen bei der Suche und Sicherung der vom Täter zur Straftat benutzten oder der durch die Straftat hervorgebrachten Beweisgegenstände und Aufzeichnungen. Er wird dadurch bestimmt, daß Täter zur Vorbereitung und Durchführung öffentlichkeitswirksamer Maßnahmen zu Personen Unterlagen für die Abteilung Agitation bereitgestellt werden. Einen Schwerpunkt dieser Arbeit bildete die Unterstützung des Generalstaatsanwalts der bei der Vorbereitung, Durchführung und publizistischen Auswertung der am im Auftrag der Abteilung Agitation des der stattgefundenen öffentlichen Anhörung zu den völkerrechtswidrigen Verfolgungspraktiken der Justiz im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit abgestimmt werden. Die Aufgaben sind in den Maßnahmeplänen zur zu dokumentieren und hinsichtlich ihrer Realisierung entsprechend auszuwerten.

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