Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 473

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 473 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 473); 473 Gesetzblatt Teil I Nr. 26 §37 Küstenschutzgebiete (1) Durch die Räte der Bezirke sind für die Gebiete an der Küste, die durch Einwirkungen der See in ihrem Bestand gefährdet sind, Küstenschutzgebiete durch Beschluß festzulegen. In die Küstenschutzgebiete sind der Vorstrand, der Strand, die Dünen und Steilufer einschließlich eines- dahinter gelegenen Streifens, die Seedeiche und der Küstenschutzwald einzubeziehen. (2) Für Küstenschutzgebiete gelten Verbote und Nutzungsbeschränkungen. Die Räte der Bezirke können dazu erforderliche Auflagen erteilen. §38 Schutz vor schädigenden Einwirkungen des Wassers (1) Die Rechtsträger, Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bodenflächen und Grundstücken haben gegen die bodenabtragende Wirkung des Wassers geeignete Maßnahmen durchzuführen. (2) Der natürliche oberirdische Abfluß von Wasser außerhalb eines Gewässers darf nur verändert werden, wenn dadurch staatliche Interessen nicht beeinträchtigt werden und anderen Rechtsträgern, Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Bodenflächen und Grundstücken sowie Gewässernutzern keine Nachteile entstehen. Darin eingeschlossen sind Maßnahmen, die zur Erhöhung des Hochwasserabflusses, besonders in Vorgebirgs- und Gebirgslagen, führen können. VIII. Nutzung von Grundstücken und Anlagen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen und Entschädigung §39 Wasserwirtschaftliche Vorbehaltsgebiete Zur Sicherung künftiger Standorte von Talsperren, Rückhaltebecken, Hochwasserschutzanlagen und Fernwasserleitungen haben die Räte der Bezirke wasserwirtschaftliche Vorbehaltsgebiete durch Beschluß festzulegen. Sie können dazu Verbote und Nutzungsbeschränkungen erlassen sowie erforderliche Auflagen erteilen. §40 Nutzung und Inanspruchnahme von Grundstücken (1) Zur a) Festlegung von Trinkwasserschutzgebieten, Trinkwasservorbehaltsgebieten, Uferstreifen, Hochwassergebieten, Deichschutzstreifen, Küstenschutzgebieten und wasserwirtschaftlichen Vorbehaltsgebieten kann durch die Räte der Kreise und Bezirke, b) Durchführung der Instandhaltung und des Ausbaues der Gewässer kann durch die Wasserwirtschaftsdirektionen, das Wasserstraßenaufsichtsamt der Deutschen Demokratischen Republik, das Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik oder die Räte der Kreise entsprechend ihrer Verantwortung gemäß § 32 Abs. 1 sowie für Maßnahmen des Hochwasser- und Küstenschutzes gemäß § 35 Abs. 1 durch die Wasserwirtschaftsdirektionen, c) Errichtung, zum Betrieb und zur Instandhaltung von öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen kann durch die Versorgungsträger die Einhaltung von Nutzungsbedingungen, die Einräumung eines zeitlich begrenzten oder dauernden Mitnutzungs- oder Mitbenutzungsrechtes, der zeitweilige oder dauernde Entzug, die Übertragung von Eigentumsrechten oder der Rechtsträgerwechsel für Grundstücke, Gewässer, Gebäude und Anlagen I Ausgabetag: 21. Juli 1982 r (im folgenden Nutzungsänderung genannt) verlangt werden. Nutzungsänderungen sind zwischen den Beteiligten vertraglich und, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes geregelt ist, gegen Entgelte festzulegen. (2) Nutzungsbedingungen für Gebiete gemäß Abs. 1 Buchst, a bedürfen keiner Vereinbarung. Die Bestimmungen zum Schutz des land- und forstwirtschaftlichen Bodens und zur Sicherung der sozialistischen Bodennutzung bleiben unberührt. ! (3) Das Entgelt für Nutzungsänderungen umfaßt auch den Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen. Es ist grundsätzlich in Geld zu gewähren. Kapazitäts- oder Naturalersatz wird gewährt, soweit das in Rechtsvorschriften3 vorgesehen ist oder vereinbart wird. (4) Kommt kein Vertrag gemäß Abs. 1 zustande, können die Rechte der Nutzer, Eigentümer oder Rechtsträger an Grundstücken, Gewässern, Gebäuden und Anlagen durch die zuständigen Staatsorgane beschränkt oder entzogen werden. (5) Für die Ermittlung der wirtschaftlichen Nachteile gemäß Abs. “3 und für die Beschränkung oder den Entzug gemäß Abs. 4 sind die bergrechtlichen Bestimmungen3 entsprechend anzuwenden. §41 Einmalige Entschädigung (1) Entstehen bei Betrieben, bei Eigentümern oder Nut- ' zungsberechtigten von Grundstücken oder bei Bürgern im Zusammenhang mit der Erteilung, der Änderung oder der Aufhebung von Genehmigungen oder Zustimmungen gemäß § 18 Abs. 2 wirtschaftliche Nachteile, sind diese durch eine einmalige Entschädigung auszugleichen, soweit nicht die Bestimmungen über Folgeinvestitionen4 anzuwenden sind. (2) Zum Ausgleich ist derjenige verpflichtet, dem eine Genehmigung oder Zustimmung erteilt, dessen Genehmigung oder Zustimmung geändert oder aufgehoben wurde oder durch dessen Maßnahme wirtschaftliche Nachteile entstehen. (3) Die Entschädigung ist zwischen den Beteiligten zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, entscheidet das Gericht oder Vertragsgericht. IX. Verantwortlichkeit und Verwaltungsmaßnahmen §42 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig a) Gewässer ohne die gemäß §17 erforderliche Genehmigung oder Zustimmung nutzt, * S. 1 Z. Z. gilt die Verordnung vom 26. Februar 1981 zum Schutz des land- und forstwirtschaftlichen Bodens und zur Sicherung der sozialistischen Bodennutzung Bodennutzungsverordnung (GBl. I Nr. 10 S. 105). 2 Z. Z. gelten das Entschädigungsgesetz vom 25. April 1960 (GBl. I Nr. 26 S. 257) in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 1970 über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken (GBl. I Nr. 24 S. 372) und des Einführungsgesetzes vom 19. Juni 1975 zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 27 S. 517) sowie die Verordnung vom 13. Juli 1978 über die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Folgeinvestitionen (GBl. I Nr. 23 S. 257). 3 Z. Z. gelten die Erste Durchführungsverordnung vom 12. Mai 1969 zum Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. n Nr. 40 S. 257) und die Zweite Durchführungsverordnung vom 18. Dezember 1969 zum Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen (GBl. n 1970 Nr. 13 S. 65). 4 Z. Z. gilt die Verordnung vom 13. Juli 1978 über die Planung, Vorbereitung und Durchführung, von Folgeinvestitionen (GBl. I Nr. 23 S. 257).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Studienmaterial, Die Bedeutung des Ermittlungsverfahrens im Kampf gegen die Angriffe des Feindes Vertrauliche Verschlußsache Lehrheft, Zu ausgewählten Fragen der strafprozessualen Beweisführung und ihrer Bedeutung für die Dienstdurehführung, beherrscht werden müssens Befehl des Gen Minister. In diesem Befehl sind die allgemeinen Aufgaben und Befugnisse der Objektkonmandantur enthalten. Anweisung zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Rechtspflegeorganen Entwicklung der Bearbeitung von Unter- suchungsvorgängen Entwicklung der Qualität und Wirksamkeit der Untersuchung straftatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den an-deren Sicherheitsorganen. Die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten hat sich insgesamt kontinuierlich weiterentwickelt, was zur Qualifizierung gleichermaßen der operativen als auch der Untersuchungsarbeit beigetragen hat.

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