Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 472

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 472 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 472); 472 Gesetzblatt Teil I Nr. 26 Ausgabetag: 21. Juli 1982 behaltsgebiete durch Beschluß festzulegen, für die Verbote und Nutzungsbeschränkungen gelten. Die Räte der Kreise bzw. Bezirke können dazu erforderliche Auflagen erteilen. §30 Schutz des Wassers in Trinkwasserversorgungsanlagen Das Trinkwasser und die Trinkwasserversorgungsanlagen sind vor Verunreinigungen zu schützen. Dazu haben die Rechtsträger, Eigentümer oder Nutzer ihre Trinkwasserversorgungsanlagen regelmäßig zu überwachen und in einem Zustand zu erhalten, der den Erfordernissen der Hygiene entspricht. Die hygienische Überwachung von Trinkwasserversorgungsanlagen ist durch die Staatliche Hygieneinspektion durchzuführen. VI. Instandhaltung und Ausbau der Gewässer und wasserwirtschaftlichen Anlagen §31 Grundsatz Die Oberflächengewässer und die dazugehörigen wasserwirtschaftlichen Anlagen sind zur Regulierung des Wasserabflusses, zur Erhaltung oder Wiederherstellung ihrer Nutzbarkeit sowie zur Erhaltung der Staatsgrenze in den Grenzgewässern entsprechend den Erfordernissen instandzuhalten und aüszubauen. §32 Verantwortung für Instandhaltung und Ausbau (1) Die Verantwortung für die Instandhaltung und den Ausbau der Gewässer und der dazugehörigen wasserwirtschaftlichen Anlagen haben a) die Wasserwirtschaftsdirektionen für die ihnen zugeordneten Gewässer, b) das Wasserstraßenaufsichtsamt der Deutschen Demokratischen Republik für die Binnenwasserstraßen und das Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik für die Seewasserstraßen, die in der Anlage genannt sind, c) die Räte der Kreise für die zugeordneten Gewässer der Landwirtschaft. (2) Die Verantwortung für die Instandhaltung und den Ausbau der übrigen Gewässer und der dazugehörigen wasserwirtschaftlichen Anlagen, Dränungen und Bewässerungsanlagen haben deren Rechtsträger oder Eigentümer oder die Gewässernutzer. (3) Die Verantwortung für die Instandhaltung von Gebäuden, Mauern und sonstigen Anlagen, die das Ufer bilden, in das Gewässerbett hineinragen, dieses unter- oder überqueren sowie von Überbauungen haben deren Rechtsträger oder Eigentümer oder die Gewässernutzer. (4) Über die Instandhaltungspflicht gemäß den Absätzen 2 oder 3 entscheidet erforderlichenfalls die Staatliche Gewässeraufsicht. §33 Planung und Durchführung der Instandhaltung und des Ausbaues 1 (1) Die für die Instandhaltung und den Ausbau von Gewässern Verpflichteten haben die Instandhaltungs- und Ausbaumaßnahmen miteinander abgestimmt zu. planen und deren Vorbereitung und Durchführung zu koordinieren. Sie sind berechtigt, in und an Gewässern und auf Anliegergrundstücken die zur Instandhaltung und zum Ausbau sowie zur Bekämpfung von naturbedingten Extremlagen erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen. Dabei sind Beeinträchtigungen der Anliegergrundstücke und der Gewässernutzungen weitgehend auszuschließen. (2) Die Anliegergrundstücke sind so zu nutzen und instandzuhalten, daß das Gewässerbett und die Ufer nicht gefährdet sowie der geregelte Wasserabfluß und die Instandhaltung der Gewässer nicht behindert werden können. Die Räte der Kreise können in der für die Instandhaltung erforderlichen Breite Uferstreifen durch Beschluß festlegen. Sie können dazu Verbote und Nutzungsbeschränkungen erlassen sowie erforderliche Auflagen erteilen. (3) Die Gewässernutzer sind verpflichtet, auf Verlangen des Instandhaltungspflichtigen die Ausübung ihrer Nutzung vorübergehend ganz oder teilweise einzustellen, soweit es zur Durchführung der Instandhaltung und des Ausbaues notwendig ist. VII. Hochwasser- und Küstenschutz §34 Grundsatz Der Hochwasser- und der Küstenschutz sind Aufgaben der Staatsorgane und der Betriebe, die unter Mitwirkung der Bürger und ihrer gesellschaftlichen Organisation zu lösen sind. Diese Aufgaben sind vorrangig durch vorbeugende Maßnahmen zu sichern-. Der Hochwassermeldedienst ist durch das Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft wahrzunehmen. .) §35 Verantwortung für Hochwasser-und Küstenschutzanlagen (1) Die Errichtung, die Instandhaltung und der Betrieb von Anlagen, die dem gesellschaftlichen Hochwasser- oder Küstenschutz dienen, sind Aufgaben der Wasserwirtschaftsdirektionen. (2) Die Errichtung, die Instandhaltung und der Betrieb von Anlagen, die ausschließlich dem Schutz einzelner betrieblicher Objekte oder Anlagen vor Hochwasser, Sturmhochwasser, Eisgefahren oder Auswirkungen von Starkniederschlägen dienen (betrieblicher Hochwasser- und Küstenschutz), obliegen den Rechtsträgern oder Eigentümern der zu schützenden Objekte oder Anlagen. (3) Hochwasser- und Küstenschutzanlagen, insbesondere Deiche mit ihren Vorländern und Dünen, dürfen nicht beschä- 7 v igt oder zweckentfremdet genutzt werden. §36 Hochwassergebiete und Deichschutzstreifen (X) Durch die Räte der Bezirke sind die Gebiete zwischen Wasserlauf und Deich oder Hochufer sowie weitere Gebiete, die bei Hochwasser häufig überstaut, durchflossen oder für die Hochwasserentlastung und -rückhaltung beansprucht werden, und die Deiche als Hochwassergebiete durch Beschluß festzulegen. (2) Die Räte der Bezirke können Deichschutzstreifen für die Instandhaltung und die Hochwasserabwehr durch Beschluß festlegen. (3) Für Hochwassergebiete und Deichschutzstreifen gelten Verbote" und Nutzungsbeschränkungen. Die Räte der Bezirke können dazu erforderliche Auflagen erteilen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Ergebnisse anderer durchgeführter strafprozessualer Prüfungshandlungen zu den im Vermerk enthaltenen Verdachtshinweisen erfolgen. Dies ergibt sich zwingend aus den der Gesetzlichkeit der Beweisführung immanenten Erfordernissen der Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt beständig vorbeugend zu gewährleisten, sind die notwendigen Festlegungen zu treffen, um zu sichern, daß Wegen staatsfeindlicher Delikte oder schwerer Straftaten der allgemeinen Kriminalität, vor allem gegen die staatliche Ordnung und gegen die Persönlichkeit sein, sowie Verbrechen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen.

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