Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 47

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 47 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 47); Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 2. Februar 1982 47 rüekgegeben, wird die Ladefristüberschreitung bis zu der Stellzeit berechnet, zu der sie zur Abholung bereitstehen. - (2) Über die Be- oder Entladung von ungedeckten Schubprahmen kann zwischen Binnenreederei und Transportkunden ein besonderes Ladefristkontrollverfahren' vereinbart werden. §28 Ungenehmigte Benutzung von Schiffen Wird ein Schiff durch den Transportkunden oder Umschlagbetrieb ohne vorherige Zustimmung der Binnenreederei oder abweichend von der Bestellung beladen, zum Transport eingesetzt oder zur Lagerung verwendet, ist neben Schiffsliegegeld für mindestens einen halben Tag, eine Sanktion zu zahlen. * §29 Verhol- und Verladearbeiten, Verplembung (1) Die sich zwischen der Bereitstellung und der Rückgabe von Schubprahmen ergebenden Verholarbeiten obliegen dem Transportkunden. Sind auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 15 Abs. 3 Bugsierarbeiten erforderlich, kann eine Zuschlagfrist zur Ladefrist gewährt werden. (2) Der Transportkunde hat alle zwischen der Übernahme oder Rückgabe anfallenden Arbeiten (z. B. Festmachen, Trimmen, Schließen der Decks zum Schutz des Laderaumes, Einhaltung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen) am oder im Schubprahm vorzunehmen. (3) Bei Verladung in gedecktem Schiff hat der Transportkunde die Laderäume zu verschließen und zu verplomben, .wenn der Schutz des Gutes dies erfordert. Im grenzüberschreitenden Verkehr hat die Verplombung nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften zu erfolgen. (4) Bei der Bereitstellung von Schiffen zur Entladung oder bei der Übergabe/Übemahme von Schubprahmen sind die Verschlußplomben auf Schäden zu kontrollieren. Werden Beschädigungen festgestellt, ist vor der Entladung eine Tatbestandsaufnahme zu fertigen. Sind von einem staatlichen Organ die Verschlußplomben vor Ablieferung des Gutes entfernt worden, ist dies inV Frachtdokument zu vermerken. Besenreinheit §30 (1) Schiffe gelten als besenrein, wenn sie nach der Entladung frei von jeglichen Ladungsrückständen und sonstigen Rückständen (z. B. Wasser aus wasserhaltigen Gütern, Verpackungsmaterial) sind. (2) Die Herstellung der Besenreinheit bezieht sich insbesondere auf den Ladeboden einschließlich der Sumpfwannen und Wassergräben, der Laderaumwände sowie Decks und Gangbords. Fest anhaftende oder angefrorene Rückstände müssen durch Abkratzen, Abwaschen oder in anderer geeigneter Weise beseitigt werden. Die Anschriften am Schiff müssen lesbar bleiben; sie -dürfen nicht beschädigt oder entfernt werden. ’' (3) Tankschiffe gelten als besenrein, wenn sie keine. Ladungsrückstände enthalten. Ladungsrückstände dürfen im Tankschiff nur verbleiben, wenn dies mit der Binnenreederei schriftlich vereinbart ist, (4) Die entstehenden Auslagen und Aufwendungen für die Reinigung eines Tankschiffes (z. B. Entgasung, Transport zum und vom Reinigungsbetrieb) hat der Empfänger zu tragen. §31 (1) Der Empfänger hat nach der Entladung die Besenreinheit der Schiffe herzustellen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. (2) Stellt der Empfänger bei der Entladung des Schiffes fest, daß Ladungsrückstände aus einem vorhergehenden Transport vorhanden sind, hat er diese bei der Herstellung der Besenreinheit ohne Anspruch auf'Reinigungsgeld gegenüber der Binnenreederei mit zu beseitigen. Daraus sich ergebende Schadenersatzansprüche kann er jedoch gegenüber dem Absender geltend machen. (3) Die Binnenreederei ist grundsätzlich verpflichtet, das vom Empfänger zurückgegebene Schiff auf Besenreinheit zu kontrollieren. Bei mangelnder Besenreinheit ist das Schiff zurückzuweisen. Macht die Binnenreederei von ihrem Rückweisungsrecht keinen Gebrauch, ist der Empfänger zur Zahlung von Reinigungsgeld verpflichtet. (4) Stellt die Binnenreederei ein Schiff nicht besenrein bereit, hat der Absehder die Besenreinheit herzustellen. Für die Herstellung der Besenreinheit wird eine Zuschlagfrist zur Ladefrist gewährt; die Binnenreederei ist zur Zahlung von Reinigungsgeld verpflichtet. (5) Die Zuschlagfrist zur Ladefrist wird vom Minister für Verkehrswesen nach Beratung im Zentralen Transportausschuß in Verkehrsbestimmungen festgelegt. Die Höhe des Reinigungsgeldes wird im Tarif für Binnenschiffsladungstransporte veröffentlicht. (6) Stellt der Absender an die Sauberkeit der Schiffe über die Besenreinheit hinausgehende, Anforderungen, hat ej~ diese Reinigung (z. B. Waschen) zu seinen Lasten vorzunehmen. Für die Reinigung wird auf Antrag eine Zuschlagfrist zur Ladefrist gewährt, wenn diese Sauberkeit auf Grund von Rechtsvorschriften für bestimmte zu verladende Güter erfordert wird. Zu §17 der GTVO: § 32 Vorschriftsmäßige Be- oder Entladung (1) Der Transportkunde ist zur vorschriftsmäßigen Be-oder Entladung des Schiffes verpflichtet. Bei Verletzung dieser Verpflichtung ist eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Binnenreederei hat ein nicht vorschriftsmäßig beladenes Schiff zurückzuweisen. Die Vorschriften für die Be- oder Entladung von Schiffen werden im Tarif- und Verkehrs-Anzeiger (TVA) veröffentlicht (2) Der Transportkunde hat das Schiff im leeren und beladenen Zustand zu pegeln und das Ergebnis im Frachtdokument zu vermerken. Bei Schubprahmen ist das Ergebnis zusätzlich im Übergabe/Übernahme-,Vordruck und bei Fahrtantritt mit Begleitzettel gemäß § 34, in diesem zu vermerken. Zu den §§ 12 und 19 der GVO: §33 Frachtdokumente (1) Als Frachtdokument gilt der Frachtbrief einschließlich der Be- und Entladebescheinigung gemäß Vordruck der Binnenreederei. (2) Das Frachtdokument ist gesondert für jede Gutmasse in einem Schiff und für den jeweiligen Empfänger auszustellen. Die Binnenreederei hat die Übernahme des Gutes nach Beladung des Schiffes im Frachtdokument zu bestätigen. (3) Die Binnenreederei ist für. die Richtigkeit der im Frachtdokument angegebenen Masse oder Anzahl der Güter dann nicht verantwortlich, wenn sie bei der Feststellung der Masse oder bei der Zählung der Güter nicht hinzugezogen wurde. Im Frachtdokument ist ein entsprechender Vermerk einzutragen. (4) Im Import- oder Exportverkehr der Deutschen Demokratischen Republik kann neben den Frachtbrief der Ladeschein als Frachtdokument treten. Die Binnenreederei hat nach Übernahme des Gutes im Schiff auf Verlangen des Absenders einen Ladeschein auszustellen. Nach dem Ladeschein bestimmen sich die Rechtsbeziehungen zwischen der Binnenreederei und dem Empfänger. Der Binnenreederei ist vom;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der und der dazu dienen müssen, eine höhere operative Wirksamkeit in der gesamten Arbeit mit sowie ein Maximum an Sicherheit in den Systemen zu gewährleisten.

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