Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 447

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 447 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 447); Gesetzblatt Teil I Nr. 25 Ausgabetag: 12. Juli 1982 447 tipn übereinstimmende Nutzung. Sie organisieren die Kontrolle der umfassenden und effektiven Nutzung des Bodens. §18 Recht zur umfassenden Bodennutzung (1) Die LPG besitzt an dem Boden, der durch die Genossenschaftsbauern eingebracht oder ihr vom Staat zur unentgeltlichen Nutzung übergeben oder ihr von anderen sozialistischen Betrieben zur unbefristeten Nutzung übertragen wurde, das umfassende und dauernde Nutzungsrecht. (2) Die LPG kann in Ausübung ihres Nutzungsrechts im Rahmen der Rechtsvorschriften a) Nutzungs- und Kulturarten ändern, b) Meliorationsarbeiten durchführen, c) Wege- und Grabennetzveränderungen vornehmen, d) Neubauten errichten und bauliche Veränderungen einschließlich Generalreparatur oder Abriß vornehmen, e) mineralische Rohstoffe, die nach den bergrechtlichen Vorschriften nicht Volkseigentum sind, im Rahmen der staatlich bestätigten Pläne gewinnen, f) Boden entsprechend den Bestimmungen des Statuts für die persönliche landwirtschaftliche oder kleingärtnerische Nutzung und zum Bau von Eigenheimen bereitstellen, g) Boden für die Durchführung gemeinsamer Aufgaben im Rahmen der Kooperation bereitstellen, h) Boden staatlichen Organen, sozialistischen Betrieben und Einrichtungen zur Nutzung übertragen. Die LPG kann auch zeitweilig durch sie nicht bewirtschaftbare Kleinstflächen in Abstimmung mit den Räten der Städte und Gemeinden befristet Sparten des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter oder anderen Nutzem zur Nutzung überlassen. Diese Flächen sind in der ausgewiesenen Nutzungs- und Kulturart sowie in der vereinbarten Weise zu bewirtschaften. (3) Wird Boden im Rahmen dieses Gesetzes oder der Musterstatuten und Musterbetriebsördnungen von LPG an andere LPG oder andere sozialistische Betriebe der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft zur Nutzung übertragen, erhalten die neuen Nutzer das Nutzungsrecht im Rahmen ihrer volkswirtschaftlichen Aufgabenstellung. (4) Das genossenschaftliche Nutzungsrecht am Boden wird durch Veräußerung oder Erbfall nicht berührt.- Sofern eine Veräußerung in Verbindung mit einem Entzug von genossenschaftlich genutztem Boden gemäß § 21 Abs. 2 erfolgt, ist die Beendigung der genossenschaftlichen Bodennutzung gesondert zwischen der LPG und dem Erwerber zu vereinbaren. §19 Eigentum der Genossenschaftsbauern am Boden (1) Der in die LPG eingebrachte Boden bleibt Eigentum der Genossenschaftsbauern. Die Nutzung dieses Eigentums wird durch die mit der Entwicklung einer intensiven sozialistischen Landwirtschaft verbundenen Erfordernisse bestimmt. (2) Für die Ausübung des Eigentumsrechts an den in persönlicher Nutzung der Genossenschaftsbauern verbliebenen Grundstücken, mit Ausnahme der für die genossenschaftliche Nutzung erforderlichen Wirtschaftsgebäude und Anlagen, finden die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik über das persönliche 'Eigentum Anwendung. Das gilt entsprechend auch für das selbständige Eigentum an Gebäuden. Bei der Veräußerung von nicht eingebrachten Grandstücken und Gebäuden an Betriebe, Einrichtungen oder an Bürger, die weder Mitglied der LPG noch in ihr beschäftigt sind, steht der LPG das Recht zu, beim Rat: des Kreises die Ausübung des staatlichen Vorerwerbsrechts bei Bereitstellung der für den Erwerb erforderlichen finanziellen Mittel zu ihren Gunsten zu beantragen, wenn die Grundstücke oder Gebäude für die genossen- schaftliche Produktion oder für die Bereitstellung zur Nutzung im Rahmen der persönlichen Hauswirtschaft benötigt werden. (3) Die Rechte und Pflichten an dem von der LPG zur persönlichen landwirtschaftlichen Nutzung bereitgestellten Boden richten sich nach dem Statut und der Betriebsordnung der LPG. (4) Der Besitzwechsel von Bodenreformgrandstücken regelt sich nach speziellen Rechtsvorschriften. §20 Nutzungstausch Zur Schaffung günstigerer Wirtschaftsbedingungen können LPG genossenschaftlich genutzte Flächen mit Flächen anderer Eigentümer oder Rechtsträger tauschen. Der Nutzungs-tausch erfolgt auf freiwilliger Grundlage durch schriftlichen Vertrag und ist in der Bodennutzungsdokumentation einzutragen. Eigentumsrechte werden durch diesen Tausch nicht berührt. Werden getauschte Flächen veräußert, tritt der neue Eigentümer in die Rechte und Pflichten des Vertrages ein. Das gilt entsprechend, wenn zur Schaffung günstigerer Wirtschaftsbedingungen Boden ohne Tausch anderen sozialistischen Betrieben oder Einrichtungen vertraglich zur Nutzung übertragen wird. §21 Schutz der genossenschaftlichen Bodennutzung (1) Die umfassende und dauernde genossenschaftliche Bodennutzung wird durch den sozialistischen Staat geschützt. (2) Der LPG darf Boden nur auf der Grundlage Von Gesetzen oder Verordnungen und gegen Entschädigung dauernd oder zeitweilig entzogen oder in der Nutzung beschränkt werden. 4. Abschnitt Das genossenschaftliche Eigentum §22 Grundsätze (1) Das genossenschaftliche Eigentum bildet gemeinsam mit dem von den LPG genutzten Volkseigentum sowie dem zur Nutzung zur Verfügung gestellten Boden und anderen Produktionsmitteln die ökonomische Grundlage für die Festigung und Entwicklung der LPG und für den steigenden Wohlstand der Genossenschaftsbauern. (2) Das genossenschaftliche Eigentum entsteht durch die genossenschaftliche Arbeit, durch die Einbringung von Inventar und anderen Produktionsmitteln entsprechend dem Statut, durch Kauf und durch anderen Eigentumserwerb. (3) Die LPG verfügen und entscheiden über ihr Eigentum und die ihnen zur Nutzung übertragenen Produktionsmittel sowie über die Verwendung ihres wirtschaftlichen Ergebnisses eigenverantwortlich im Rahmen ihres Statuts und der Rechtsvorschriften. Sie haben das genossenschaftliche Eigentum mit hoher gesellschaftlicher Wirksamkeit zu nutzen und ihre wirtschaftlichen Ergebnisse so zu verwenden, daß die Intensivierung der Produktion sowie eine hohe Qualität und Effektivität der genossenschaftlichen Arbeit gewährleistet werden. §23 Beteiligung der Genossenschaftsbauern am Ergebnis des genossenschaftlichen Wirtschaftens (1) Die Genossenschaftsbauern haben entsprechend den Grundsätzen des genossenschaftlichen Eigentums nach dem Leistungsprinzip Anteil am wirtschaftlichen Ergebnis der LPG. (2) Die Vergütung der Genossenschaftsbauern erfolgt nach dem erreichten wirtschaftlichen Ergebnis der LPG, dem Anteil der Brigade oder Abteilung daran und nach Menge und Qualität der geleisteten Arbeit.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 447 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 447) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 447 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 447)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben befugt, den ihm unterstellten Angehörigen Weisungen zu erteilen sowie die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Er führt die Bearbeitung, Registrierung und Weiterleitung von Eingaben und Beschwerden von Inhaftierten und Strafgefangenen durch.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X