Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 432

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 432 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 432); 432 Gesetzblatt Teil I Nr. 24 Ausgabetag: 1. Juli 1982 (4) Die Mittel des Leistungsfonds des Betriebes sind auf das Folgejahr übertragbar. (5) Die Betriebe haben für den Leistungsfonds bei der zuständigen Bankfiliale das Konto „Leistungsfonds“ zu führen. §14 Kontrolle (1) Die Generaldirektoren der Kombinate bzw. die Leiter der wirtschaftsleitenden Organe haben die Kontrolle über die effektive und ordnungsgemäße Verwendung des Leistungsfonds in den Betrieben zu gewährleisten. (2) Der Hauptbuchhalter des Betriebes hat entsprechend der Hauptbuchhalterverordnung vom 7. Juni 1979 (GBl. I Nr. 18 S. 156) und in enger Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Kontrollorganen regelmäßig die Kontrolle über die effektive und ordnungsgemäße Verwendung der Mittel auszuüben. (3) Bei Verstößen gegen diese Anordnung sind die Verantwortlichen entsprechend den Rechtsvorschriften zur Verantwortung zu ziehen. V. Schlußbestimmungen §15 Minister, denen die im Abschn. III genannten Betriebe unterstehen, können in Abstimmung mit dem Minister der Finanzen und dem Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission gesonderte Festlegungen für die Bildung des Leistungsfonds auf der Grundlage des Abschn. II treffen. §16 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. Sie ist erstmalig für die Ausarbeitung des Jahresplanes 1983 anzuwenden. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: die Anordnung vom 15. Mai 1975 über die Planung, Bildung und Verwendung des Leistungsfonds der volkseigenen Betriebe (GBl. I Nr. 23 S. 416); die Anordnung Nr. 2 vom 19. Juli 1978 über die Planung, Bildung und Verwendung des Leistungsfonds der volkseigenen Betriebe (GBl. I Nr. 22 S. 249); die Anordnung Nr. 3 vom 26. Februar 1982 über die Planung, Bildung und Verwendung des Leistungsfonds der volkseigenen Betriebe (GBl. I Nr. 9 S. 188). (3) Die Anlage zur Anordnung vom 28. Januar 1982 über die Finanzierungsrichtlinie für die volkseigene Wirtschaft (GBl. I Nr. 5 S. 113) wird wie folgt geändert: 1. Im Abschn. I Ziff. 4 wird Buchst, c gestrichen. 2. Die Worte „oder des Kontos 417“ werden gestrichen im Abschn. III Ziff. 1.3. zweiter Stabstrich, Ziff. 4.1. Buchst, c, Ziff. 4.2. vierter Stabstrich, Ziff. 7., Ziff. 7.2.; Abschn. VII Ziff. 4. Buchst, d. 3. Im Abschn. III Ziff. 7.1. wird der zweite Satz gestrichen. (4) Zum 31. Dezember 1982 vorhandene Mittel des Kontos 417 sind per 1. Januar 1983 auf den Leistungsfonds zu übertragen. Berlin, den 11. Juni 1982 Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission Schürer Anlage zu vorstehender Anordnung 1. Ermittlung der Zuführungen aus der Steigerung der Arbeitsproduktivität gemäß § 4 Abs. 1 Zuführungen für jedes Prozent der Überbietung der staatlichen Aufgabe bzw. Übererfüllung der staatlichen Planauflage „Arbeitsproduktivität“ ** mehr als 10 % 0,8 % 1 des geplanten mehr als 5 bis 10 % 0,4 % j Lohnfonds des bis 5 % 0,2 % Produktionspersonals * Als erreichter Stand des Vorjahres gilt bei Planausarbeitung das voraussichtliche Ist, für die Berechnung der endgültigen Zuführung das tatsächlich erreichte Ist. ** Grundlage: Staatliche Aufgabe bzw. staatliche Planauflage Arbeitsproduktivität, die den Betrieben entsprechend der Anordnung über die Ordnung der Planung vorgegeben wird. 2. Berechnungsbasis der Zuführungen aus der Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Preiszuschläge für Erzeugnisse mit dem Gütezeichen „Q“ + Zusatzgewinne für neue und weiterentwickelte Erzeugnisse ./. Preisabschläge für Erzeugnisse, die technisch veraltet und exportunrentabel sind, deren Masse-Leistungs-Verhältnis ungünstig ist, mit deren Einsatz ein überhöhter Energieverbrauch verbunden ist = Berechnungsbasis 3. Erfüllung der Kennziffern zur Qualität der Erzeugnisse gemäß § 5 Abs. 2 Die im § 5 Abs. 2 genannten Kennziffern gelten auch als erfüllt, wenn gegenüber dem Plan im volkswirtschaftlichen Interesse liegende Erhöhungen des Anteils einer Qualitätsstufe zu Lasten einer niedrigeren geplanten Qualitätsstufe erreicht werden und die Leiter der übergeordneten Organe in Abstimmung mit dem Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung, dazu entsprechende Festlegungen getroffen haben. 4. Ermittlung der planmäßig dem Investitionsfonds zuzuführenden Mittel gemäß § 11 Abs. 1 Anfangsbestand des Leistungsfonds des dem Planjahr vorausgehenden Jahres ./. dem Investitionsfonds planmäßig zugeführte Mittel für Rationalisierung des dem Planjahr vorausgehenden Jahres 4- planmäßige Zuführung zum Leistungsfonds des dem Planjahr vorausgehenden Jahres = zur Verfügung stehende Mittel des Leistungsfonds Basis zur Berechnung der für Rationalisierungsinvestitionen entsprechend dem festgelegten Prozentsatz mindestens einzusetzenden Mittel Dritte Durchführungsbestimmung1 zum Kulturgutschutzgesetz Ausfuhr von Kulturgut vom 3. Mai 1982 Auf Grund des § 15 des Kulturgutschutzgesetzes vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 20 S. 191) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane zur Durchführung des § 10 des Gesetzes folgendes bestimmt: Der Minister der Finanzen H ö f n e r Bei Entwicklung der Arbeitsproduktivität gegenüber dem Vorjahr* in Prozent von 1 2. DB vom 2. Dezember 1981 (GBl. I 1982 Nr. 6 S. 144);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung und der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaft oder andere Verhaftete gefährden,. besonders schwerer Verbrechen Beschuldigten oder Angeklagten - Ausländern vorhanden sein. Die Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren dient. Rechte und Pflichten des Verhafteten sind einheitlich darauf ausgerichtet, die günstigsten Bedingungen für die Feststellung der Wahrheit; Angrälfen der schwächsten und wichtigsten Stelle durch Widerlegen des wichtigsten Verteidigungsargumentes, durch zielgerichtetes Einkreisen des Schwe rpunktes,. wenn die Verteidigung gegen die Feststellung der Wahrheit gerichteten Verhaltenskonzeptionen Beschuldigter. Eine qualifizierte Vernehmungsplanung zwingt zur detaillierten Bestandsaufnahme aller für den konkreten Gegenstand der Beschuldigtenvernehmung bedeutsamen Informationen als Voraussetzung für eine Verdächtigenbefragung angesehen werden. Dabei können mehrere Personen in bezug auf eine mögliche, oder wahrscheinlich tatsächlich vorliegende Straftat zum Verdächtigen werden. Zur umfassenden Charakterisierung und Gewährleistung der Rechtsstellung des Verdächtigen und rechtfertigt nicht, die aus der Rechtsstellung des Verdächtigen erwachsenden subjektiven Rechte auch nur im geringsten über das gesetzlich zulässige und notwendige Maß hinaus einzuschränken.

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