Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 390

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 390 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 390); 390 Gesetzblatt Teil I Nr. 19 Ausgabetag: 19. Mai 1982 §5 Unterscheidung der Angehörigen der Kasernierten Einheiten Die Angehörigen der Kasernierten Einheiten unterscheiden sich nach a) dem Dienstverhältnis in Wachtmeister der Kasernierten Einheiten Unterführer auf Zeit Berufsunterführer Berufsoffiziere b) den Dienstgradgruppen in Wachtmeister Unterführerschüler Unterführer Offiziersschüler Offiziere c) der Dienststellung in Vorgesetzte Unterstellte. §6 Dienstverhältnisse (1) Wachtmeister der Kasernierten Einheiten (im nachfolgenden Wachtmeister genannt) sind wehrpflichtige Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die Dienst, der dem Grundwehrdienst entspricht, in den Kasernierten Einheiten leisten. (2) Unterführer auf Zeit sind Angehörige der Kasernierten Einheiten, die freiwillig Dienst leisten, dessen Dauer im § 22 bestimmt ist und deren Dienstverhältnis durch Befehl bestätigt wurde. (3) Berufsunterführer und Berufsoffiziere sind Angehörige der Kasernierten Einheiten, die freiwillig Dienst leisten, dessen Dauer im § 30 bestimmt ist und deren Dienstverhältnis durch Befehl bestätigt wurde. (4) Weibliche Bürger können Dienst in den Kasernierten Einheiten nach den Absätzen 2 oder 3 leisten. Einzelheiten regelt der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei. §7 Übergang von einem Dienstverhältnis in ein anderes Dienstverhältnis (1) Der Übergang von einem Dienstverhältnis in ein anderes Dienstverhältnis erfolgt grundsätzlich auf Vorschlag eines Vorgesetzten auf der Grundlage einer entsprechenden Verpflichtung des Angehörigen der Kasernierten Einheit. Die Bestätigung des neuen Dienstverhältnisses erfolgt durch Befehl. Die im bisherigen Dienstverhältnis geleistete Dienstzeit wird grundsätzlich auf die Dienstzeit im neuen Dienstverhältnis angerechnet. (2) Die Dienstverhältnisse der Unterführer auf Zeit und der Berufsunterführer können in das Dienstverhältnis der Wachtmeister ohne Verpflichtung nach Abs. 1 umgewandelt werden, wenn die betreffenden Angehörigen der Kasernierten Einheiten bei Beginn des Dienstes zur Ableistung des Grundwehrdienstes verpflichtet waren, die festgelegte Dauer des Grundwehrdienstes noch nicht erreicht ist und mangelhafte Leistungen, Verstöße gegen die Disziplin oder andere Gründe ihren Einsatz in den vorgesehenen oder derzeitig ausgeübten Dienststellungen nicht erlauben. - . (3) Angehörige der Kasernierten Einheiten, die im Verlaufe ihrer speziellen Ausbildung bzw. vor ihrer Ernennung zum Unterführer oder Offizier auf Grund der Entwicklung ihres Verhaltens oder fehlender Bereitschaft für den Dienst in den Kasernierten Einheiten als Unterführer auf Zeit oder Berufsunterführer oder Berufsoffizier von. ihrer Verpflichtung entbunden werden, haben grundsätzlich den Dienst, der der Ableistung des Grundwehrdienstes entspricht, ohne Berücksich- tigung ihrer bisherigen Dienstzeit zu leisten. Einzelheiten regelt der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei. (4) Bei der Umwandlung von Dienstverhältnissen nach den Absätzen 1 bis 3 setzen die betreffenden Angehörigen der Kasernierten Einheiten den Dienst mit einem dem neuen Dienstverhältnis sowie ihren Leistungen und ihrem sonstigen Verhalten entsprechenden Dienstgrad fort. §8 Dienstgradbezeichnungen Die Angehörigen der Kasernierten Einheiten führen folgende Dienstgrade Dienstgradgruppen Dienstgrad Anwärter der VP Unterwachtmeister der VP Unterführerschüler der VP (Die Unterführerschüler sind dem Dienstgrad nach dem Unterwachtmeister der VP gleichgestellt) Oberwachtmeister der VP Hauptwachtmeister der VP Meister der VP Obermeister der VP Offiziersschüler der VP (Die Offiziersschüler sind dem Dienstgrad nach gleichgestellt: während der Berufs- bzw. Hoch-schulreifeausbildung den Anwärtern der VP während der Ausbildung an den Offiziershochschulen im 1. Studienjahr den Oberwachtmeistern der VP im 2. Studienjahr den Hauptwachtmeistern der VP im 3. Studienjahr den Meistern der VP im 4. Studienjahr den Obermeistern der VP) Unterleutnant der VP Leutnant der VP Oberleutnant der VP -Hauptmann der VP Major der VP Oberstleutnant der VP Oberst der VP Generalmajor Generalleutnant. §9 Ernennung und Beförderung (1) Die Angehörigen der Kasernierten Einheiten werden zum ersten Dienstgrad innerhalb einer Dienstgradgruppe, zum ersten Generalsdienstgrad oder in eine Dienststellung ernannt und innerhalb der Dienstgradgruppe bzw. als General befördert. (2) Die Voraussetzungen für die Ernennung in eine Dienst- stellung oder zu einem Dienstgrad bzw. für die Beförderung sind , a) die politischen, militärischen und polizeifachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie die persönliche Eignung b) die verfügbare Planstelle. a) Wachtmeister b) Unterführerschül c) Unterführer d) Offiziersschüler e) Offiziere Leutnante Hauptleute Stabsoffiziere Generale;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und ihrer weltanschaulichen Grund- läge, dem Marxismus-Leninismuse Feindliche Einstellungen bringen die innere Bereitschaft zu einem Handeln zum Ausdruck, das offen oder verdeckt dem Ziel dient, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung bearbeitet. Ein Teil der Verhafteten hat Verbindungen zu Organisationen, Einrichtungen und Personen im Ausland, die sich mit der Inspirierung, Organisierung und Durchführung subversiver Aktivitäten gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Vorschriften der und die Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz vor vorsätzlichem gegen diese strafprozessualen Grundsätze gerichtetem Handeln.

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