Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 39

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 39 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 39); Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 2. Februar 1982 39 den tatsächlichen oder vermuteten Schadensverursacher oder seinen Beauftragten schriftlich aufzunehmen. (2) Der Tatbestand ist von der Eisenbahn oder vom Transportkunden nach Möglichkeit unter Hinzuziehung eines unbeteiligten Dritten aufzunehmen, wenn eine gemeinsame Aufnahme nicht möglich ist. Dem Nichtanwesenden ist unverzüglich eine Ausfertigung zu übersenden. Kommt der Transportkunde der Aufforderung zur gemeinsamen Aufnahme des Tatbestands nicht nach oder verzichtet er ausdrücklich auf die gemeinsame Aufnahme, weil er seine Verantwortlichkeit für die Schäden erklärt, gilt der entsprechende Vermerk in dem Vordruck als Anerkenntnis des Transportkunden. Kommt die Eisenbahn der Aufforderung zur gemeinsamen Aufnahme des Tatbestands nicht nach, wird dadurch die Nichtverantwortlichkeit des betreffenden Transportkunden anerkannt. (31 Beim Zuführen und Abholen von Güterwagen sollen Eisenbahn und Transportkunde an der Wagenübergabestelle der Anschlußbahn oder an der Ladestelle zur Aufnahme des Tatbestands über etwaige Mängel oder Schäden am Güterwagen anwesend sein. Zwischen dem zuständigen Bahnhof und dem Transportkunden können abweichende Vereinbarungen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse getroffen werden. (41 Wird der Tatbestand gemeinsam oder durch die Eisenbahn aufgenommen, ist der Vordruck „Beschädigungszettel“ bzw. „Beschädigungsbericht“ der Eisenbahn zu verwenden. In den anderen Fällen ist der Tatbestand unter Darlegung der für die Beurteilung der Schadensursache und der Verantwortlichkeit notwendigen Angaben formlos schriftlich aufzunehmen. (51' Der Vordruck ist dreifach auszufertigen. Je eine Ausfertigung erhält die zuständige Dienststelle der Eisenbahn, der Transportkunde bzw. der tatsächliche oder vermutete Schadensverursacher und die Ausbesserungsstelle. Einem hin-zugezogerien Dritten ist auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen. (61 Kann bei der Aufnahme des Tatbestands keine Übereinstimmung in der Beurteilung der Schadensursache und der Verantwortlichkeit erzielt werden, sind die abweichenden Meinungen mit einer entsprechenden Begründung aufzunehmen. (71 Die Tatbestandsaufnahme ist Beweisgrundlage für die erkennbaren Mängel und Schäden; sie schließt die spätere Geltendmachung weiterer Mängel und Schäden nicht aus. §60 (11 Die Eisenbahn hat dem für den Schaden verantwortlichen Transportkunden unverzüglich nach Instandsetzung der beschädigten Güterwagen und Lademittel das Entgelt für die Instandsetzung und den Transport sowie die Nutzungsentschädigung in Rechnung zu stellen. Sofern die beschädigten Güterwagen noch beschränkt einsatzfähig sind (Kennzeichnung mit Vordruck „Rotpunktzettel“! sowie bei Beschädigung eines Güterwagens oder Lademittels, die seine Wiederherstellung ausschließt, kann die Rechnung bereits nach Feststellung der Höhe des Schadens erteilt werden; der Schadenersatz ist auf der Grundlage preisrechtlicher Bestimmungen zu kalkulieren. (21 Ist der Ersatzpflichtige nur für einen Teil des Schadens verantwortlich, wird die Nutzungsentschädigung entsprechend herabgesetzt. Eine Herabsetzung erfolgt nicht, wenn der Güterwagen mit Rotpunktzettel gekennzeichnet wird. (31 Der Verlust eines Güterwagens oder Lademittels ist der Beschädigung eines Güterwagens oder Lademittels, die seine Wiederherstellung ausschließt, gleichgestellt. Zu §26 der GTVO: §61 Höhe des Schadenersatzes bei Beschädigung oder sonstiger Wertminderung des Gutes Kann durch eine Instandsetzung die Gebrauchsfähigkeit des beschädigten oder wertgeminderten Gutes wiederhergestellt werden, sind die Reparatur- bzw. Wiederherstellungskosten zu ersetzen. Der in diesem Fall zu leistende Schadenersatz darf jedoch nicht den Betrag übersteigen, der im Fall des gänzlichen bzw. teilweisen Verlusts des beschädigten oder wertgeminderten Gutes zu zahlen wäre. v §62 Vermuteter Verlust und Wiederauffinden des Gutes (11 Der Transportkunde kann das Gut als verloren betrachten, wenn es nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablauf der Lieferfrist abgeliefert worden ist. (21 Wird das Gut, für dessen vermuteten Verlust Schadenersatz geleistet wurde, nach der Schadenersatzleistung aufgefunden, hat die Eisenbahn den Transportkunden, der den Schadenersatz erhalten hat, unverzüglich zu benachrichtigen. Dieser kann innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Benachrichtigung verlangen, daß das Gut ihm nach seiner Wahl auf dem im Frachtbrief angegebenen Versand- oder Bestimmungsbahnhof abgeliefert wird. Der geleistete Schadenersatz ist unter Abzug des dem Transportkunden für die Überschreitung der Lieferfrist zustehenden Schadenersatzes an die Eisenbahn zurückzuzahlen. (31 Der Transportkunde kann bei Empfang des Schadenersatzes für das verlorengegangene Gut schriftlich auf die Benachrichtigung verzichten. (41 Verzichtet der- Transportkunde auf seine Ansprüche oder äußert er sich nicht innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist, kann die Eisenbahn über das Gut verfügen. Zu § 29 der GTVO: §63 Geltendmachen von Ansprüchen (11 Schadenersatzansprüche sind schriftlich und für die mit einem Frachtbrief aufgelieferten Wagenladungen -gesondert geltend zu machen. Der Absender hat seine Ansprüche beim Versandbahnhof und der Empfänger beim Bestimmungsbahnhof zu stellen. Werden Schadenersatzanträge von einem Dritten geltend gemacht, hat dieser eine Abtretungserklärung vorzulegen. (21 Schadenersatz wegen gänzlichen oder teilweisen Verlusts des Gutes sowie wegen Beschädigung oder sonstiger Wertminderung des Gutes wird nicht geleistet, wenn der auszuzahlende Betrag 30 M je Frachtvertrag nicht übersteigt. (31 Den Anträgen sind die Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Berechtigung des Anspruchs ergibt. Den Anträgen sind insbesondere beizufügen * a) der Frachtbrief (Blatt 41, bl Belege zum Nachweis der Höhe des Schadens, cl eine Durchschrift der -Tatbestandsaufnahme bzw. die Benachrichtigung über fehlendes Gut. Werden Ansprüche wegen gänzlichen Verlusts des Gutes geltend gemacht und kann der Frachtbrief (Blatt 41 nicht vorgelegt werden, ist dem Schadenersatzantrag das Annahmeblatt beizufügen. (41 Über Schadenersatzanträge wegen al gänzlichen oder teilweisen Verlusts, Beschädigung oder sonstiger Wertminderung des Gutes ist innerhalb von 3 Monaten, bl Überschreitung der Lieferfrist ist innerhalb von 1 Monat, gerechnet vom Tage des Eingangs des Antrags bei der Eisenbahn an, zu entscheiden, sofern der Antragsteller alle Unterlagen gemäß Abs. 3 beigefügt hat. Anderenfalls beginnt die Frist am Tage des Eingangs dieser Unterlagen. §64 Erlöschen von Ansprüchen Schadenersatzansprüche wegen gänzlichen oder teilweisen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit erfordertendabei !X - die strikte Durchsetzung der uchung rinzip ien und dei Qualität und ekt itä Untersuchungsarbeit unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit Gesellschaftliche Mitarbeiter sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit während des Studiums genutzt und nach ihrer Bewährung in den Dienst Staatssicherheit eingestellt werden. Die Arbeit mit ist von weitreichender Bedeutung für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit gemäß Gesetz. Die Einziehung von Sachen gemäß dient wie alle anderen Befugnisse des Gesetzes ausschließlich der Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen.

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