Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 39

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 39 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 39); Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 2. Februar 1982 39 den tatsächlichen oder vermuteten Schadensverursacher oder seinen Beauftragten schriftlich aufzunehmen. (2) Der Tatbestand ist von der Eisenbahn oder vom Transportkunden nach Möglichkeit unter Hinzuziehung eines unbeteiligten Dritten aufzunehmen, wenn eine gemeinsame Aufnahme nicht möglich ist. Dem Nichtanwesenden ist unverzüglich eine Ausfertigung zu übersenden. Kommt der Transportkunde der Aufforderung zur gemeinsamen Aufnahme des Tatbestands nicht nach oder verzichtet er ausdrücklich auf die gemeinsame Aufnahme, weil er seine Verantwortlichkeit für die Schäden erklärt, gilt der entsprechende Vermerk in dem Vordruck als Anerkenntnis des Transportkunden. Kommt die Eisenbahn der Aufforderung zur gemeinsamen Aufnahme des Tatbestands nicht nach, wird dadurch die Nichtverantwortlichkeit des betreffenden Transportkunden anerkannt. (31 Beim Zuführen und Abholen von Güterwagen sollen Eisenbahn und Transportkunde an der Wagenübergabestelle der Anschlußbahn oder an der Ladestelle zur Aufnahme des Tatbestands über etwaige Mängel oder Schäden am Güterwagen anwesend sein. Zwischen dem zuständigen Bahnhof und dem Transportkunden können abweichende Vereinbarungen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse getroffen werden. (41 Wird der Tatbestand gemeinsam oder durch die Eisenbahn aufgenommen, ist der Vordruck „Beschädigungszettel“ bzw. „Beschädigungsbericht“ der Eisenbahn zu verwenden. In den anderen Fällen ist der Tatbestand unter Darlegung der für die Beurteilung der Schadensursache und der Verantwortlichkeit notwendigen Angaben formlos schriftlich aufzunehmen. (51' Der Vordruck ist dreifach auszufertigen. Je eine Ausfertigung erhält die zuständige Dienststelle der Eisenbahn, der Transportkunde bzw. der tatsächliche oder vermutete Schadensverursacher und die Ausbesserungsstelle. Einem hin-zugezogerien Dritten ist auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen. (61 Kann bei der Aufnahme des Tatbestands keine Übereinstimmung in der Beurteilung der Schadensursache und der Verantwortlichkeit erzielt werden, sind die abweichenden Meinungen mit einer entsprechenden Begründung aufzunehmen. (71 Die Tatbestandsaufnahme ist Beweisgrundlage für die erkennbaren Mängel und Schäden; sie schließt die spätere Geltendmachung weiterer Mängel und Schäden nicht aus. §60 (11 Die Eisenbahn hat dem für den Schaden verantwortlichen Transportkunden unverzüglich nach Instandsetzung der beschädigten Güterwagen und Lademittel das Entgelt für die Instandsetzung und den Transport sowie die Nutzungsentschädigung in Rechnung zu stellen. Sofern die beschädigten Güterwagen noch beschränkt einsatzfähig sind (Kennzeichnung mit Vordruck „Rotpunktzettel“! sowie bei Beschädigung eines Güterwagens oder Lademittels, die seine Wiederherstellung ausschließt, kann die Rechnung bereits nach Feststellung der Höhe des Schadens erteilt werden; der Schadenersatz ist auf der Grundlage preisrechtlicher Bestimmungen zu kalkulieren. (21 Ist der Ersatzpflichtige nur für einen Teil des Schadens verantwortlich, wird die Nutzungsentschädigung entsprechend herabgesetzt. Eine Herabsetzung erfolgt nicht, wenn der Güterwagen mit Rotpunktzettel gekennzeichnet wird. (31 Der Verlust eines Güterwagens oder Lademittels ist der Beschädigung eines Güterwagens oder Lademittels, die seine Wiederherstellung ausschließt, gleichgestellt. Zu §26 der GTVO: §61 Höhe des Schadenersatzes bei Beschädigung oder sonstiger Wertminderung des Gutes Kann durch eine Instandsetzung die Gebrauchsfähigkeit des beschädigten oder wertgeminderten Gutes wiederhergestellt werden, sind die Reparatur- bzw. Wiederherstellungskosten zu ersetzen. Der in diesem Fall zu leistende Schadenersatz darf jedoch nicht den Betrag übersteigen, der im Fall des gänzlichen bzw. teilweisen Verlusts des beschädigten oder wertgeminderten Gutes zu zahlen wäre. v §62 Vermuteter Verlust und Wiederauffinden des Gutes (11 Der Transportkunde kann das Gut als verloren betrachten, wenn es nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablauf der Lieferfrist abgeliefert worden ist. (21 Wird das Gut, für dessen vermuteten Verlust Schadenersatz geleistet wurde, nach der Schadenersatzleistung aufgefunden, hat die Eisenbahn den Transportkunden, der den Schadenersatz erhalten hat, unverzüglich zu benachrichtigen. Dieser kann innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Benachrichtigung verlangen, daß das Gut ihm nach seiner Wahl auf dem im Frachtbrief angegebenen Versand- oder Bestimmungsbahnhof abgeliefert wird. Der geleistete Schadenersatz ist unter Abzug des dem Transportkunden für die Überschreitung der Lieferfrist zustehenden Schadenersatzes an die Eisenbahn zurückzuzahlen. (31 Der Transportkunde kann bei Empfang des Schadenersatzes für das verlorengegangene Gut schriftlich auf die Benachrichtigung verzichten. (41 Verzichtet der- Transportkunde auf seine Ansprüche oder äußert er sich nicht innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist, kann die Eisenbahn über das Gut verfügen. Zu § 29 der GTVO: §63 Geltendmachen von Ansprüchen (11 Schadenersatzansprüche sind schriftlich und für die mit einem Frachtbrief aufgelieferten Wagenladungen -gesondert geltend zu machen. Der Absender hat seine Ansprüche beim Versandbahnhof und der Empfänger beim Bestimmungsbahnhof zu stellen. Werden Schadenersatzanträge von einem Dritten geltend gemacht, hat dieser eine Abtretungserklärung vorzulegen. (21 Schadenersatz wegen gänzlichen oder teilweisen Verlusts des Gutes sowie wegen Beschädigung oder sonstiger Wertminderung des Gutes wird nicht geleistet, wenn der auszuzahlende Betrag 30 M je Frachtvertrag nicht übersteigt. (31 Den Anträgen sind die Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Berechtigung des Anspruchs ergibt. Den Anträgen sind insbesondere beizufügen * a) der Frachtbrief (Blatt 41, bl Belege zum Nachweis der Höhe des Schadens, cl eine Durchschrift der -Tatbestandsaufnahme bzw. die Benachrichtigung über fehlendes Gut. Werden Ansprüche wegen gänzlichen Verlusts des Gutes geltend gemacht und kann der Frachtbrief (Blatt 41 nicht vorgelegt werden, ist dem Schadenersatzantrag das Annahmeblatt beizufügen. (41 Über Schadenersatzanträge wegen al gänzlichen oder teilweisen Verlusts, Beschädigung oder sonstiger Wertminderung des Gutes ist innerhalb von 3 Monaten, bl Überschreitung der Lieferfrist ist innerhalb von 1 Monat, gerechnet vom Tage des Eingangs des Antrags bei der Eisenbahn an, zu entscheiden, sofern der Antragsteller alle Unterlagen gemäß Abs. 3 beigefügt hat. Anderenfalls beginnt die Frist am Tage des Eingangs dieser Unterlagen. §64 Erlöschen von Ansprüchen Schadenersatzansprüche wegen gänzlichen oder teilweisen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität - Analyse von Forschungs und Diplomarbeiten - Belegarbeit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit . Die auf den Sicherheitserfordemissen der sozialistischen Gesellschaft beruhende Sicherheitspolitik der Partei und die nächsten Aufgaben der Partei in der Innen- und Außenpolitik Dietz Verlag Berlin Breshnew, Sozialismus ist der Bannerträger des Friedens und des Fortschritts Grußansprache auf dem Parteitag der Neues Deutschland., Breshnew, Sicherer Frieden in allen Teilen der Welt bleibt oberstes Ziel der Rede vor dejn indischen Parlament Neues Deutschland., Honecker, Bericht des Zentralkomitees der Sozialistischen Eijfh stdpartei Deutschland an den PrJsag der Dietz Verl Berlin : der Verlag Berlin Direktive des Parteitages der zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der Dokumente des Parteitages der Partei , Seite Dietz Verlag Berlin Auflage Stoph, Bericht zur Direktive des Parteitages der Partei zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung beruhende Bereitschaft der Werktätigen, ihr Intei esse und ihre staatsbürgerliche Pflicht, mitzuwirken bei der Sicherung und dem Schutz der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich des Chemieanlagenbaus. Bei seinem Versuch, die ungesetzlich zu verlassen, schloß oft jedoch unvorhergesehene Situationen, darunter eine eventuelle Festnahme durch die Grenzsicherungskräfte der Deutschen Demokratischen Republik, Artikel Strafgesetzbuch und und gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die rechtlichen Grundlagen für den Vollzug der Untersuchungshaft in der Deutschen Demokratischen Republik sind: die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik Strafprozeßordnung Neufassung sowie des Strafrechtsänderungsgesetzes. Strafgesetzbuch der und Strafrechtsänderungsgesetz Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. die Feststellung der Wahrheit als ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens. Sie ist notwendige Voraussetzung gerechter und gesetzlicher Entscheidungen.

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