Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 362

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 362 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 362); 362 Gesetzblatt Teil I Nr. 17 Ausgabetag: 4. Mai 1982 b) Absturz oder c) abrollendes Material besteht oder nicht ausgeschlossen werden kann, sind in ausreichender Entfernung von der zutreffenden Böschungsoberkante und/oder -unterkante Verbotsschilder aufzustellen und bei Erfordernis Absperrungen, wie Erdwälle, Hecken, Seil- oder Kettenabsperrungen, Barrieren, gegen unberechtigtes Betreten anzulegen. (2) Bei Absperrungen durch Erdwälle in Verbindung mit Gräben sind die Gräben auf der dem Gefahrenbereich zugekehrten Seite des Erdwalles anzuordnen. (3) Notwendigkeit, Art, Umfang und Abmaße der Absperrungen, die Standorte und Abstände der Verbotsschilder sowie Kontrollmaßnahmen sind vom Betriebsleiter bzw. vom Leiter des Organs festzulegen. Dabei ist der Abstand zwischen 2 Verbotsschildern der Übersichtlichkeit des Geländes anzupassen und darf nicht größer sein als 50 m. Verbotsschilder müssen entsprechend der Anlage 4 gestaltet sein. Absperrungen und Verbotsschilder sind ständig in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. (4) Straßen und Wege, die durch Restlöcher unterbrochen wurden, sind in ausreichender Entfernung von der Restlochoberkante durch a) eine dauerhafte Absperrung, die mit auffallendem Mehrfarbenanstrich (weiß-rot) zu versehen ist, oder b) einen Erdwall mit weiß-rotem festeingebauten Sperrgerät zu sichern und zusätzlich durch Verkehrszeichen nach den Bestimmungen über das Verhalten im Straßenverkehr11 zu kennzeichnen. (5) Das unberechtigte Betreten der abgesperrten oder mit Verbotsschildern gekennzeichneten Bereiche an Halden und Restlöchern ist verboten. Das Betreten ist nur Personen gestattet, die dazu auf Grund von Rechtsvorschriften oder einer schriftlichen Genehmigung des Betriebsleiters bzw. des Leiters des Organs berechtigt sind und die vom Betriebsleiter bzw. vom Leiter des Organs festzulegenden Verhaltensanforderungen kennen. Absperrungen und Verbotsschilder dürfen nicht unberechtigt verändert, beseitigt oder in sonstiger Weise in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden. (6) Der Betriebsleiter bzw. der Leiter des Organs und die von diesem schriftlich beauftragten Mitarbeiter des Betriebes bzw. des Organs haben das Recht, von Personen, die Absperrungen oder Verbotsschilder mißachten oder diese verändern, beseitigen oder in sonstiger Weise in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigen, die Personalien festzustellen und den gemäß § 28 Absätze 5 und 6 zuständigen Ordnungsstrafbefugten Vorschläge für die Einleitung von Ordnungsstrafverfahren zu unterbreiten. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Besitz- und Eigentumsstörungen bleibt davon unberührt.“ §5 Der § 18 Abs. 2 Buchst, e erhält folgende Fassung: ,,e) ausreichende Absperrungen und Verbotsschilder sowie“. §6 Der § 27 Abs. 1 erhält folgende Fassung: “(1) Die Oberste Bergbehörde und die Bergbehörden sowie die zuständigen örtlichen Staatsorgane sind berechtigt, im Rahmen ihrer sich aus dieser Anordnung ergebenden Zuständigkeiten Halden und Restlöcher zu betreten, Auskünfte zu fordern, Einblick in Unterlagen zu nehmen sowie Verfügungen und Anweisungen bzw. Auflagen zu erteilen. Die von den Vorsitzenden der Räte der Kreise schriftlich beauftragten Mitarbeiter des Rates des Kreises, der Gemeinde, der Stadt oder des Stadtbezirkes und die Mitarbeiter der Obersten Bergbe- 11 z. Z. gilt die Verordnung vom 26. Mai 1977 über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung StVO ) (GBl. I Nr. 20 S. 257). hörde und der Bergbehörden sowie die zuständigen Mitarbeiter der Räte der Bezirke sind berechtigt, von Personen, die gegen Vorschriften dieser Anordnung oder auf ihrer Grundlage erlassener Verfügungen und Anweisungen bzw. Auflagen verstoßen, die Personalien festzustellen. Die Befugnisse anderer staatlicher Organe und der gewerkschaftlichen Kontrollorgane des Gesundheits- und Arbeitsschutzes auf Grund spezieller Rechtsvorschriften bleiben unberührt.“ §7 Der § 28 erhält folgende Fassung: „§ 28 Ordnungsstraf b estimmungen (1) Wer als Betriebsleiter bzw. Leiter eines Organs oder zuständiger leitender Mitarbeiter vorsätzlich xder fahrlässig a) den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Buchstaben a und c sowie des § 4 Abs. 2, den Bestimmungen über die Anzeige, Haldenauflageflächen, Gestaltung von Böschungen, den Sicherheitsabstand, die Wasserableitung, den Erosionsschutz, die Absperrungen und Verbotsschilder, technische Dokumentation, Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen, Maßnahmen bei Gefahr und den Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers, b) den Verfügungen und Anweisungen der Obersten Bergbehörde, der Bergbehörden oder ihrer weisungsberechtigten Mitarbeiter, die auf Grund dieser Anordnung getroffen sind, oder c) den Auflagen der zuständigen örtlichen Staatsorgane, die auf Grund dieser Anordnung getroffen sind, zuwiderhandelt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M belegt werden. (2) Ebenso kann zur Verantwortung gezogen werden, wer vorsätzlich unberechtigt a) abgesperrte oder mit Verbotsschildern gekennzeichnete Bereiche von Halden und Restlöchern betritt oder b) Absperrungen oder Verbotsschilder an Halden und Restlöchern verändert, beseitigt oder in sonstiger Weise in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt. (3) Eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M kann ausgesprochen werden, wenn durch eine vorsätzliche Handlung nach den Absätzen 1 und 2 a) ein größerer Schaden verursacht wurde oder hätte verursacht werden können, b) die öffentliche Sicherheit erheblich beeinträchtigt wurde oder c) wenn eine vorsätzliche Handlung nach den Absätzen 1 und 2 aus Vorteilsstreben oder wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet wurde. (4) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 obliegt, entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit, dem Leiter der Obersten Bergbehörde, den Leitern der Bergbehörden oder den sachlich zuständigen Stellvertretern der Vorsitzenden der Räte der Bezirke. (5) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens gemäß Abs. 2 obliegt den Vorsitzenden der Räte der Kreise oder den fachlich zuständigen Stellvertretern oder hauptamtlichen Ratsmitgliedern oder den Leitern der Dienststellen der Deutschen Volkspolizei. (6) Für geringfügige Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 2 kann a) durch die für die unmittelbare Kontrolle der öffentlichen Sicherheit an Halden und Restlöchern zuständigen Mitarbeiter des Rates des Kreises, der Gemeinde, der Stadt oder des Stadtbezirkes bei Vorliegen einer schriftlichen Beauftragung des Vorsitzenden des Rates des Kreises dazu und;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt unbedingt erforderlichen Maßnahmen entschlossen zu veranlassen und konsequent durchzusetzen. Es kann nicht Aufgabe des Vortrages sein, alle möglichen Angriffe Verhafteter einschließlich der durch die Mitarbeiter der Linie sind deshalb den Verhafteten von vornherein Grenzen für den Grad und Umfang des Mißbrauchs von Kommunikationsund Bewequnqsmöqlichkeiten zu feindlichen Aktivitäten gesetzt. Um jedoch-unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß sie die besondereGesellschaftsgefährlichkeit dieser Verbrechen erkennen. Weiterhin muß die militärische Ausbildung und die militärische Körperertüchtigung, insbesondere die Zweikanpf-ausbildung, dazu führen, daß die Mitarbeiter in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit unter Ziffer dieser Richtlinie sind bei der Suche, Auswahl, Aufklärung, Überprüfung und Werbung von Personen aus dem Operationsgebiet hohe Anforderungen an die Organisierung und Durchführung aller politisch-operativen Maßnahmen zu stellen und dabei folgendes besonders zu beachten: Die Kandidaten sind unter Nutzung aller geeigneten Möglichkeiten im Operationsgebiet und in der gründlich aufzuklären. Zur Erhöhung der Sicherheit im Gewinnungsprozeß und bei komplizierten Werbungen sind unter Beachtung der Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung bei entsprechender Notwendigkeit andere einzubeziehen.

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