Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 343

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 343 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 343); Gesetzblatt Teil I Nr. 16 Ausgabetag: 29. April 1982 343 Lieferung von Ersatzteilen an Vertragswerkstätten oder Handelsbetriebe 1 % für jeden Tag des Verzuges, 5. bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen den vom Präsidenten der Staatsbank der DDR festgelegten Satz (Verspätungszinsen). (2) Die Verzugsvertragsstrafe darf in den Fällen des Abs. 1 Ziffern 1 und 2 12 %, im Falle der Ziff. 3 6 % und im Falle der Ziff. 4 20 % nicht überschreiten. (3) Sind mehrere die gleiche Leistung betreffende aufeinanderfolgende Termine verletzt worden, ist auf die Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung eines späteren Termins die Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung eines früheren Termins anzurechnen. (4) Soweit keine andere Festlegung gemäß Abs. 1 Ziff. 5 erfolgt ist, beträgt der Zinssatz bei der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen für Vertragsstrafen-, Schadenersatz-, Aufwendungsersatz- und sonstige Forderungen 8 % jährlich. §7 Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung (1) Die Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung beträgt 12 %. (2) Die Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung der Pflicht zur Lieferung von Ersatzteilen an Vertragswerkstätten oder Handelsbetriebe beträgt 20 % (3) Die Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung eines Verkaufsstellenvertrages beträgt mindestens 10 M je Vertragsposition und Verkaufsstelle. (4) Eine Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung kann nicht neben einer Verzugsvertragsstrafe gefordert werden. §8 Vertragsstrafe wegen Verletzung der Mitteilungspflicht Die Vertragsstrafe wegen Verletzung der Mitteilungspflicht beträgt 25 % der Vertragsstrafe für die Pflichtverletzung, deren drohender Eintritt nicht unverzüglich mitgeteilt wurde. §9 Vertragsstrafe bei Wirtschaftsverträgen über Nutzungen Die Vertragsstrafe wegen Verletzung der Pflicht zur Herausgabe eines Nutzungsgegenstandes nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses beträgt das Fünffache des auf die Verzugszeit entfallenden Nutzungsentgelts. Bei unentgeltlicher Nutzung ist der Berechnung der Vertragsstrafe ein angemessenes Nutzungsentgelt zugrunde zu legen. §10 Besondere Vertragsstrafen bei Wirtschaftsverträgen über Investitionen und über die Instandsetzung von Grundmitteln (1) Die Vertragsstrafe wegen Nichtgewährung oder Unterbrechung der Baufreiheit, nicht termingerechter Zuführung eines instand zu setzenden Gegenstandes, nicht termingerechter Übergabe von Arbeitsunterlagen sowie wegen Verletzung des vereinbarten Inhalts oder Umfangs der Arbeitsunterlagen beträgt 0,05 % für jeden Tag des Verzuges, ausgehend vom Wert der beim Auftragnehmer von der Vertragsverletzung betroffenen Leistung, höchstens jedoch 6%. (2) Die Vertragsstrafe wegen rechtswidriger Nutzung der Leistung vor der Abnahme beträgt 0,1 % für jeden Tag, ausgehend vom Wert der rechtswidrig genutzten Leistung, höchstens jedoch 6 %. §11 Besondere Vertragsstrafen bei Einfuhrverträgen (1) Die Vertragsstrafe gemäß § 43 der Dritten Durchführungsverordnung zum Vertragsgesetz beträgt bei Nichtein- haltung von Terminen oder Fristen für die Leistung 0,05 % für jeden Tag des Verzuges, höchstens jedoch 5 %. (2) Die Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung beträgt 5%. (3) Bei nicht qualitätsgerechter Leistung ist Vertragsstrafe wie- für Verzug gemäß Abs. 1, gerechnet vom Tage der Mängelanzeige bis zum Tage der Erfüllung der Garantie-forderung’zu zahlen. §12 Besondere Vertragsstrafe bei Wirtschaftsverträgen zur Versorgung der Bevölkerung Die Vertragsstrafe wegen nicht rechtzeitiger Erteilung einer Sammelrechnung an den Einzelhandelsbetrieb beträgt 10% des Einzelhandelsverkaufspreises des Leistungsgegenstandes, höchstens jedoch 50 M. Wird die Sammelrechnung für an mehreren Tagen erfolgte Lieferungen ausgestellt, kann dje Vertragsstrafe für jeden der Rechnung zugrunde liegenden Liefertag berechnet werden. 3. Abschnitt Schlußbestimmungen §13 Diese Durchführungsverordnung tritt am 1. Juli 1982 in Kraft. Sie findet auf alle Wirtschaftsverträge Anwendung, die nach ihrem Inkrafttreten zu erfüllen sind. Berlin, den 25. März 1982 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik W S t o p h Vorsitzender Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 1. April 1982 §1 (1) Die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei (nachfolgend freiwillige Helfer genannt) tragen durch ihre Bereitschaft und aktive Mitwirkung bei der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mit dazu bei,. den zuverlässigen Schutz der Arbeiter-und-Bauern-Macht zu sichern. (2) Freiwillige Helfer sind Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die ehrenamtlich die Deutsche Volkspolizei aktiv unterstützen und Aufgaben auf der Grundlage dieser Verordnung erfüllen. Ihre Tätigkeit ist eine Form der bewußten und aktiven Teilnahme der Bürger zur Wahrnehmung ihrer Grundrechte und -pflichten bei der Mitgestaltung und dem zuverlässigen Schutz der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Deutschen Demokratischen Republik. §2 (1) Bürger der Deutschen Demokratischen Republik können freiwillige Helfer werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, über die erforderliche politisch-moralische Eignung verfügen, bereit sind, die Deutsche Volkspolizei bei der Lösung der ihr übertragenen Aufgaben zu unterstützen und von den in der Nationalen Front der Deutschen Demokratischen Republik vereinten Parteien und Massenorganisationen, den Leitern der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, der Kombinate, Betriebe und Einrichtungen, den Arbeitskollektiven und den Vorständen der Genossenschaften vorgeschlagen werden oder sich persönlich bewerben.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Magdeburg und Frankfurt Oder gemacht. Bewährte Methoden der Befähigung der mittleren leitenden Kader sind: ihre Erziehung und Entwicklung im unmittelbaren täglichen Arbeitsprozeß; ihre ständige Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehving und Befähigung der . Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß alle Mitarbeiter in der politischoperativen Arbeit, einschließlich der Untersuchungsarbeit strikt die Gesetze des sozialistischen Staates, die darauf basierenden Befehle und Veisunrren des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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