Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 306

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 306 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 306); 306 Gesetzblatt Teil I Nr. 14 Ausgabetag: 13. April 1982 §97 Zahlungsverweigerung und Verzinsung (1) Der Auftraggeber ist zur Bezahlung der Leistung nicht verpflichtet, wenn er die Abnahme verweigert oder Garantieforderungen erhebt. Wird die Abnahme teilweise verweigert oder werden Garantieforderungen nur für einen selbständig verwertbaren Teil der Leistung erhoben, beschränkt sich die Zahlungsverweigerung auf den Wert des von der Vertragsverletzung betroffenen Teils. (2) Hat der Auftraggeber eine nicht qualitätsgerecht Leistung bezahlt, ist der gezahlte Preis ganz oder teilweise vom Zeitpunkt der Mängelanzeige bis zum Zeitpunkt der Erfüllung der Garantieforderung zu verzinsen. (3) Die Partner können vereinbaren, daß im Falle der Ersatzleistung der gezahlte Preis zurückzuzahlen ist und die Ersatzleistung gegen Rechnungserteilung zu erfolgen hat §98 Anwendung der Bestimmungen über die nicht qualitätsgerechte Leistung auf andere Vertragsverletzungen Die Bestimmungen über die nicht qualitätsgerechte Leistung sind entsprechend anzuwenden, wenn 1. ein anderes als das vereinbarte Erzeugnis geliefert worden ist, 2. die gelieferte Menge von der in den Begleitpapieren oder in der Rechnung ausgewiesenen Menge abweicht; es sei denn, es handelt sich offensichtlich um eine Teillieferung oder um für den Auftraggeber erkennbare Schreib- oder Rechenfehler, 3. die in Rechtsvorschriften festgelegte oder im Wirtschaftsvertrag vereinbarte Kennzeichnungspflicht verletzt worden ist 4. Abschnitt Fehlende Freiheit von Rechten Dritter §99 (1) Erbringt der Auftragnehmer die Leistung nicht im festgelegten Umfang frei von Rechten Dritter, kann der Auftraggeber die Abnahme verweigern oder verlangen, daß der Auftragnehmer den Rechtsmangel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt Für die Beseitigung des Rechtsmangels ist eine Frist zu vereinbaren. (2) Beseitigt der Auftragnehmer den Rechtsmangel nicht innerhalb der vereinbarten oder einer angemessenen Frist, oder erklärt er, daß er den Rechtsmangel nicht beseitigen wird, kann der Auftraggeber Minderung verlangen oder, soweit ihm eine Verwendung der Leistung auch bei Minderung nicht zumutbar ist, vom Vertrag zurück treten. (3) Auf die Abnahmeverweigerung findet § 89 Abs. 2, auf den Rücktritt finden § 95 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 entsprechende Anwendung. 5. Abschnitt Nicht termingerechte Leistung §100 Verzug (1) Erbringt ein Partner eine Leistung, Nebenleistung oder Mitwirkungshandlung nicht bis zu dem hierfür bestimmten Termin oder innerhalb der dafür bestimmten Frist oder nimmt er eine vertragsgerecht angebotene Leistung nicht ab, kommt er in Verzug. (2) Im Falle des Verzuges mit der Leistung oder mit der Abnahme der Leistung ist Vertragsstrafe zu zahlen und der darüber hinaus entstandene Schaden zu ersetzen. Dies gilt auch für die Verletzung eines Zwischentermins, soweit nicht durch Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. (3) Kann wegen Fehlens der Versanddisposition der Leistungsgegenstand nicht termingemäß versandt werden, ist Vertragsstrafe wie bei Abnahmeverzug vom vereinbarten Liefertermin an zu zahlen und der darüber hinaus entstandene Schaden zu ersetzen. §101 Rücktritt (1) Der Auftraggeber kann vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Vertragserfüllung infolge des Verzuges des Leistenden ihren wirtschaftlichen Zweck verliert, insbeson- dere wenn der Leistungsgegenstand vom Auftraggeber nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden kann. (2) Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn die Erklärung dem Leistenden bis zur Erfüllung der Leistungspflicht zugeht. Hat der Leistende den Auftraggeber -von einem drohenden Leistungsverzug unterrichtet, kann der Rücktritt nur innerhalb von 2 Wochen nach erfolgter Unterrichtung erklärt werden. Besteht eine Pflicht des leistenden zur Versendung des Leistungsgegenstandes, muß die Erklärung dem Leistenden bis zum Zeitpunkt der Versendung zugehen. Im übrigen finden § 95 Abs. 2 und § 96 Anwendung. §102 Nicht vereinbarte vorzeitige Leistung Der Auftraggeber kann die Abnahme einer nicht vereinbarten vorzeitigen Leistung und ihre Bezahlung bis zu dem für die Leistung bestimmten Termin oder- Zeitraum verweigern. Im übrigen finden § 89 Absätze 3 und 4 und § 96 Anwendung. 6. Abschnitt Unvollständige Leistung §103 (1) Erfolgt eine Leistung nicht so vollständig, wie dies für die vertragsgemäße Verwendung erforderlich ist, kann der Auftraggeber die Abnahme und Bezahlung bis zur Vervollständigung verweigern. Die §§ 89, 96 und 97 sind entsprechend anzuwenden. (2) Wird eine unvollständige Leistung abgenommen, ist der Leistende verpflichtet, die Leistung unverzüglich zu vervollständigen sowie Vertragsstrafe wie bei Verzug zu zahlen und den darüber hinaus entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Auftraggeber kann die Bezahlung verweigern. Die §§ 97 und 101 sind entsprechend anzuwenden. 7. Abschnitt Nichterfüllung §104 (1) Erfüllt ein Partner seine Leistungspflicht nicht oder nur teilweise, hat er dem anderen Partner Vertragsstrafe zu zahlen und den darüber hinaus entstandenen Schaden zu ersetzen. (2) Nichterfüllung ist insbesondere gegeben, 1. wenn die Leistung unmöglich wird, 2. wenn die Erfüllung auf Grund von Rechtsvorschriften oder vertraglichen Vereinbarungen nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes oder bis zum Ablauf einer bestimmten Frist zulässig ist und keine Leistung erfolgte, #3. wenn dem Leistenden durch die zuständigen staatlichen Organe die Erfüllung der Verpflichtung untersagt wurde, 4. bei Nichtabnahme, 5. bei Rücktritt des Auftraggebers wegen nicht termingerechter oder unvollständiger Leistung. 8. Abschnitt Sonstige Pflichtverletzungen §105 (1) Verletzt ein Partner im Falle eines drohenden Verzuges oder einer drohenden Nichterfüllung die Mitteilungspflicht gemäß § 85 Abs. 2, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe und zum Ersatz des durch die Verletzung der Mitteilungspflicht darüber hinaus entstandenen Schadens verpflichtet, sofern er von den Rechtsfolgen des Verzuges oder der Nichterfüllung befreit ist. (2) Gibt ein Nutzer den Nutzungsgegenstand nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht unverzüglich heraus, hat er eine Vertragsstrafe zu zahlen und den darüber hinaus entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Anspruch des Uberlassers auf das vereinbarte Nutzungsentgelt wird dadurch nicht berührt. (3) Verletzt ein Partner vertragliche Pflichten, für deren Verletzung keine Vertragsstrafen festgelegt oder vereinbart sind, ist er zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. 9. Abschnitt Vertragsstrafe §106 (1) Die Vertragsstrafe ist ein im voraus bestimmter Geld-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Dienstoinheiten der Linie und den Kreisdiensts teilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleitkommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transportpolizei zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen begünstigender Umstände und Bedingungen für feindlichnegative Handlungen und damit zur Klärung der Frage Wer ist wer? in den Verantwortungsbereichen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen. Die Informationsflüsse und -beziehungen im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen von den Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie.

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