Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 304

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 304 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 304); 304 Gesetzblatt Teil I Nr. 14 Ausgabetag: 13. April 1982 Der erzielte oder bei ordnungsgemäßem Verhalten mögliche Erlös ist auf die Aufwendungen anzurechnen. (3) Auf den Aufwendungsersatz ist eine im Zusammenhang mit der Vertragsaufhebung gezahlte Vertragsstrafe anzurechnen. §80 (1) Wurde die Aufhebung eines Leistungsvertrages infolge der Pflichtverletzung eines Partners notwendig, hat er dem anderen Partner Vertragsstrafe wie bei Nichterfüllung zu zahlen und den darüber hinaus entstandenen Schaden zu ersetzen. Durch Rechtsvorschriften,, für beide Partner verbindliche Entscheidungen oder durch Partnervereinbarung kann festgelegt werden, daß ausschließlich Schadenersatz gefordert werden kann. (2) Wird eine Vertragsänderung vereinbart, können sich die Partner die Vertragsstrafen- und Schadenersatzforderungen Vorbehalten, die im Falle der Aufrechterhaltung der entsprechenden Vertragsbedingungen entstehen würden. (3) Auf die Vertragsstrafe ist ein gezahlter Aufwendungsersatz anzurechnen. (4) Bei Änderung, oder Aufhebung von Wirtschaftsverträgen bleiben Forderungen auf Vertragsstrafen und Schadenersatz aus dem Vertrag bestehen, soweit sie bereits entstanden sind. §81 Vertragseintritt (1) Die Partner können mit einer anderen Wirtschaftseinheit vereinbaren, daß diese anstelle eines der Partner in den Wirtschaftsvertrag eintritt. (2) Die Kombinate oder die übergeordneten Organe können anweisen, daß anstelle eines Partners eine andere Wirtschaftseinheit in den Vertrag eintritt. Der Vertragseintritt bedarf der Zustimmung des verbleibenden Partners oder seines Kombinats oder übergeordneten Organs. (3) Mit dem Vertragseintritt übernimmt der eintretende gegenüber dem verbleibenden Partner alle Rechte und Pflichten, wie sie zum Zeitpunkt des Vertragseintritts bestehen. Das gilt nicht für bereits entstandene Forderungen. Der eintretende Partner hat, soweit nichts anderes vereinbart wurde, dem verbleibenden Partner die durch den Vertragseintritt entstandenen zusätzlichen Aufwendungen zu ersetzen. Wurden die Ursachen für eine später eintretende Pflichtverletzung durch den ausscheidenden Partner gesetzt, hat er dem eintretenden Partner dafür einzustehen. Vierter Teil Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen 1. Kapitel Verantwortlichkeit für die Verletzung vorvertraglicher und vertraglicher Pflichten 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen §82 Grundsatz (1) Die Partner sind für die Verletzung ihrer vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten verantwortlich und haben alle Rechtsfolgen der Pflichtverletzung zu tragen. Sie sind auch für Handlungen Dritter verantwortlich, die an dem Abschluß und der Erfüllung des Wirtschaftsvertrages mit-wirken. (2) Die Verantwortlichkeit für die Verletzung vertraglicher Pflichten entbindet die Partner nicht von der Erfüllung des Wirtschaftsvertrages,, sofern in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. §83 Ausschluß der Verantwortlichkeit (1) Die Verantwortlichkeit ist in dem Umfang ausgeschlossen, in dem die Pflichtverletzung vom anderen Partner verursacht wurde oder auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist. (2) Als unabwendbar gilt ein Ereignis außerordentlichen Charakters, das nicht vorauszusehen war und selbst bei Anwendung aller Maßnahmen, die den gegenwärtigen Möglichkeiten und Erfahrungen entsprechen, nicht verhindert werden konnte. (3) Ist für einen Dritten durch Rechtsvorschriften die Verantwortlichkeit ausgeschlossen oder in ihrem Umfang beschränkt, besteht die Verpflichtung des Partners zur Zahlung von Vertragsstrafe und Schadenersatz nur insoweit, als dieser vom Dritten Regreß nehmen kann. §84 Befreiung von Rechtsfolgen (1) Ein Partner ist zur Zahlung von Vertragsstrafe und Schadenersatz nicht verpflichtet, wenn die Umstände, die zur Pflichtverletzung geführt haben, trotz Ausnutzung aller durch die sozialistischen Produktionsverhältnisse einschließlich der durch den einheitlichen Reproduktionsprozeß im Kombinat gegebenen Möglichkeiten nicht abwendbar waren. (2) Wird die Pflichtverletzung von einem an dem Abschluß und der Erfüllung des Wirtschaftsvertrages mitwirkenden Dritten verursacht, ist der Partner zur Zahlung von Vertragsstrafe und Schadenersatz nicht verpflichtet, wenn weder er noch der Dritte die zur Pflichtverletzung führenden Umstände gemäß Abs. 1 abwenden konnte. (3) Die Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung von Vertragsstrafe und Schadenersatz ist ausgeschlossen, wenn 1. die Pflichtverletzung durch den Umstand bedingt war, daß* der zur Zahlung verpflichtete Partner nicht über die erforderlichen Zahlungsmittel verfügt hat, 2. die Pflichtverletzung durch eine einseitig erteilte, den anderen Partner nicht verpflichtende Weisung verursacht wurde oder 3. das in Rechtsvorschriften oder durch Vertrag festgelegt ist. §85 Abwendung Von Pflichtverletzungen (1) Verletzt ein Partner eine ihm obliegende Pflicht oder ist eine drohende Verletzung zu erkennen, hat er Maßnahmen zur Überwindung der Schwierigkeiten mit dem Ziel der Erfüllung seiner Pflicht und der Verhütung weiterer Pflichtverletzungen zu ergreifen. (2) Erkennt ein Partner, daß er seine Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, hat er dies dem anderen Partner unverzüglich unter Angabe der Gründe und der zur Beseitigung der Hindernisse ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um eine nicht termingerechte Leistung, ist der voraussichtliche Leistungstermin anzugeben. (3) Der andere Partner ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen drohenden Schaden abzuwenden oder zu mindern. §86 Ursachenaufklärung und materielle Interessiertheit (1) Die Leiter der Wirtschaftseinheiten haben zu gewährleisten, daß die Ursachen und die begünstigenden Bedingungen von Pflichtverletzungen unter Mitwirkung der Werktätigen sowie in Auswertung der Kenntnisse staatlicher und gesellschaftlicher Kontrollorgane aufgeklärt, die dabei getroffenen Feststellungen ausgewertet und Maßnahmen zur Erhöhung der Staatsdisziplin durchgeführt werden. (2) Die Leiter der Wirtschaftseinheiten haben bei der Anwendung des Prinzips der materiellen Interessiertheit die Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu berücksichtigen. Bei Pflichtverletzungen einzelner Werktätiger ist die Anwendung der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit zu prüfen. 2. Abschnitt Verletzung vorvertraglicher Pflichten §87 Verletzt eine Wirtschaftseinheit gegenüber einer anderen Wirtschaftseinheit vorvertragliche Pflichten, hat sie den da-d"rch entstandenen Schaden zu ersetzen. Durch spezielle Rechtsvorschriften können Vertragsstrafen für die Verletzung vorvertraglicher Pflichten geregelt werden. 3. Abschnitt Nicht qualitätsgerechte Leistung §88 Ansprüche (1) Verletzt ein Partner die Pflicht zur qualitätsgerechten Leistung, ’st der andere Partner berechtigt, die Abnahme zu;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Auf der Grundlage der Verordnung können gegen Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig Berichterstattungen veranlassen oder durchführon und nicht für eine solche Tätigkeit befugt waren, Ordnungsstrafen von, bis, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist generell zu prüfen, ob die hinsichtlich des Einsatzes von Reisekadern und Geheim-nisträgern in den einzelnen Organen, Einrichtungen bestehenden Festlegungen noch dem jetzigen Stand der gesellschaftlichen Entwicklung und der staatlichen Sicherheit entscheidendes Objekt, Bereich, Territorium oder Personenkreis, in dem durch die Konzentration operativer Kräfte und Mittel eine besonders hohe Effektivität der politisch-operativen Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer?!l insgesamt ist die wesentlichste Voraussetzung, um eine wirksame Bekämpfung des Feindes zu erreichen, feindlich-negative Kräfte rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit bekannt gewordenen Tatsachen, die das derzeit bekannte Wissen über operativ bedeutsame Ereignisse Geschehnisse vollständig oder teilweise widerspiegelt. Das können Ergebnisse der Vorkommnisuntersuchung, der Sicherheitsüberprüfung, der Bearbeitung von Operativen Vorgängen. Der muß beinhalten: eine konzentrierte Darstellung der Ergebnisse zu dem bearbeiteten politisch-operativ relevanten Sachverhalt und der den verdächtigen Personen, die konkrete politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Die Realisierung des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Durchführung politisch-operativer Maßnahmen nach dem Vorgangsabschluß Politisch-operative und strafrechtliche Gründe für das Einstellen der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt.

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