Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 30

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 30 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 30); 30 Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 2. Februar 1982 bleiben, wenn dies mit der Eisenbahn besonders schriftlich vereinbart worden ist. §22 Beladung ohne Zustimmung Der Transportkunde ist nur mit vorheriger Zustimmung der Eisenbahn berechtigt, zum Entladen bereitgestellte Güterwagen wieder zu beladen. Werden zum Entladen bereitgestellte Güterwagen ohne vorherige Zustimmung der Eisenbahn beladen oder zum Be- bzw. Entladen bereitgestellte Güterwagen für nicht öffentliche Transporte in Anspruch genommen oder anderweitig benutzt, hat der Trarfsportkunde für jeden Fall dieser Beladung bzw. Benutzung, eine Vertragsstrafe je Güterwagen zu zahlen. Die Bestimmungen über Wagenstandgeld werden hierdurch nicht berührt. § 23 Ankündigung ' (1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, dem Transportkunden anzukündigen, wann die Güterwagen zur Be- oder Entladung bereitgestellt werden. Zwischen Ankündigung und Beginn der Ladefrist muß ein Zeitraum von mindestens 2 Stunden liegen. Eine andere Regelung bzw. der Verzicht auf die Ankündigung kann schriftlich vereinbart werden. (2) Der Transportkunde hat zu gewährleisten, daß die Ankündigung jederzeit entgegengenommen werden kann. (3) Die Art der Ankündigung ist zwischen dey Eisenbahn und dem Transportkunden schriftlich zu vereinbaren. Die Ankündigung ist, sofern der Transportkunde Fernsprechteilnehmer ist, in jedem Falle fernmündlich zu übermitteln. Ist der Transportkunde kein Fernsprechteilnehmer, ist ihm die Ankündigung mit Telegramm zu übermitteln. Nimmt der Transportkunde die Ankündigung nicht vereinbarungsgemäß entgegen, beginnt die Ladefrdst mit der Bereitstellung des Güterwagens, frühestens jedoch 2 Stunden nach der versuchten Ankündigung. (4j Die Ankündigung gilt als bewirkt aj bei Übermittlung durch Fernsprecher mit dem Gespräch, b) bei Übermittlung durch Telegramm 6 Stunden nach der Aufgabe zuzüglich der Zeiten, während der die für die Zustellung zuständige Dienststelle der Deutschen Post Dienstruhe hat. '(5} Bei der Ankündigung sind anzugeben, sofern nicht der Verzicht auf einzelne Angaben vereinbart wurde: aj bei beladenen Güterwagen Bereitstellungsstunde -Wagennummer Bezeichnung des Gutes Masse des Gutes Versandbahnhof bj bei leeren Güterwagen Bereitstellungsstunde Wagengattung Wagennummer. Eventuelle Einsatzbeschränkungen sind bei der Ankündigung bekanntzugeben. Bei Ankündigung von Zügen ist statt der Wagennummer die Anzahl der Güterwagen anzugeben. (6j Kann die Eisenbahn die angekündigte Bereitstellungsstunde nicht einhalten, ist der Transportkunde unverzüglich zu verständigen. Der Anspruch des Transportkunden auf Schadenersatz gemäß Abs. 7 wird dadurch nicht eingeschränkt. (71 Bei Verletzung von Verpflichtungen über die Ankündigung hat die Eisenbahn den nachgewiesenen .Schaden bis zu folgenden Höchstgrenzen zu ersetzen: bei Überschreitung der angekündigten Bereitstellungsstünde um mehr als 1 Stunde bis zur Höhe von 10 M je Güterwagen und Stunde, jedoch nicht mehr als 160 M, für Sonnabende, Sonn- und Feiertage 240 M je Güterwagen, bei unterlassener, unrichtiger oder unvollständiger Ankün- digung bis zur Höhe von 160 M, für Sonnabende, Sonn- und Feiertage 240 M je Güterwagen. (81 Absender, die nur werktags arbeiten, können jeweils am . Vortag ab 16.00 Uhr Auskunft darüber fordern, ob am folgenden arbeitsfreien Tag vor oder nach 12.00 Uhr die bestellten Güterwagen zur Beladung bereitgestellt werden. Werden Güterwagen nicht entsprechend der Unterrichtung bereitgestellt, entfällt die Verpflichtung zur Beladung für Riesen Bedarfstag; bei vorzeitiger Wagenbereitstellung beginnt die Ladefrist frühestens mit Beginn der in der Unterrichtung genannten Tageshälfte. Festlegung und Vereinbarung von Ladefristen §24 (11 Die Ladefristen finden Anwendung für aj bahneigene Güterwagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Güterwagen fremder Eisenbahnen, - Mietgüterwagen, Baudienstwagen; bj Privatgüterwagen, die bei einer am Abkommen über den Internationalen Eisenbahn-Güterverkehr (SMGSj beteiligten fremden Eisenbahn eingestellt sind, außer beim Einsatz im Verkehr gemäß Übereinkommen über die gegenseitige Benutzung der Güterwagen im.internationalen Verkehr (RlV-Verkehrj; cj Privatgüterwagen, die durch die Deutsche Reichsbahn gemietet worden sind. (2j Die Ladefristen finden keine Anwendung für aj Privatgüterwagen, die bei der Deutschen Reichsbahn eingestellt sind; bj Privatgüterwagen, die bei einer nieht am SMGS beteiligten fremden Eisenbahn eingestellt sind; cj Frivatgüterwagen, die bei einer am SMGS beteiligten fremden Eisenbahn eingestellt sind, beim Einsatz im RIV-Verkehr. §25 (lj Für die Be- und Entladung von bestimmten Gütern sowie unter bestimmten Bedingungen werden Zuschlagfristen zur Ladefrist gewährt. Die Art und Höhe der Zuschlagfristen sowie die Bedingungen ihrer Gewährung werden vom Minister für Verkehrswesen nach Beratung im Zentralen Transportausschuß in Verkehrsbestimmungen festgelegt. (2j Die Ladefrist für die Be- und Entladung geschlossener Züge ist zwischen dem Reichsbahnamt und den Transportkunden zu vereinbaren, sofern andere als die festgelegten Ladefristen angewendet werden sollen. (3j Über kürzere Ladefristen gemäß § 16 Abs. 1 der GTVO sind mit den Transportkunden, mit denen der Transportvertrag gemäß § 8 Abs. 4 zustande gekommen ist, besondere Vereinbarungen abzuschließen. (4j Bei Anschlußbahnen mit eigener Betriebsführung ist erforderlichenfalls zur Ladefrist eine für das Rangieren benötigte. Frist (Rangiertest) zu vereinbaren. (5j Die Vereinbarungen über die Ladefristen sind jährlich zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. (6j Bei Bereitstellung geschlossener Züge zur Erttladung sowie größerer Wagengruppen zur Be- und Entladung in Anschlußbahnen, an Lagerplätzen und an öffentlichen Ladestraßen haben die Transportkunden, soweit nichts anderes vereinbart ist, bei jeder planmäßigen Bedienung die be- oder entladenen Güterwagen anteilmäßig zurückzugeben. Eine Verletzung dieser Verpflichtung gilt als Ladefristüberschreitung. Der dem Anteil zugrunde liegende Stundendurchschnitt der zu-rückzügebenden Güterwagen wird durch Division der Gesamtzahl der zugeführten Güterwagen durch die Anzahl der Stunden der festgelegten oder vereinbarten Ladefrist errechnet, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Zusammenhänge, aus denen sich die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit ür die Sicherung des persönli-. ohen Eigentums inhaftierter Personen ahleitet. Bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft führen. Zur Charakterisierung der Spezifika der Untersuchungshaftan- stalt: Schwerpunktmäßige Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft an Verhafteten, bei denen der dringende Verdacht der Begehung von Straftaten abhalten und die Gesellschaft zur effektiven Vorbeugung und Bekämpfung mobilisieren. Daraus ergibt sich das grundlegende Erfordernis, ständig das sozialistische Recht an den Erfordernissen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.

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