Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 296

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 296 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 296); 296 Gesetzblatt Teil I Nr. 14 Ausgabetag: 13. April 1982 rung verantwortlich ist oder dem die bilanzierenden Organe unterstehen. Leiter zentraler Staatsorgane, zu deren Leitungsbereich Großhandelsbetriebe gehören, sind berechtigt, -ALB für deren Leistungen zu erlassen. Die ALB bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission, des Ministers für Materialwirtschaft, der Leiter der zentralen Staatsorgane und der zentralen genossenschaftlichen Organe, deren Leitungsbereiche von den Regelungen der ALB hauptsächlich betroffen werden, sowie des Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts. Aufgaben der Kombinate und Kombinatsbetriebe §19 (1) Die 'Kombinate haben entsprechend ihrer volkswirtschaftlichen Verantwortung für die organische Verbindung von Wissenschaft, Technik, Investitionen, Produktion und Absatz sowie für die effektive Gestaltung ihres Reproduktionsprozesses und unter Beachtung der Stellung der Kombinatsbetriebe als eigenverantwortlich planende und abrechnende Wirtschaftseinheiten eine rationelle und stabile Organisation der Kooperationsbeziehungen zu anderen Wirtschaftseinheiten und innerhalb des Kombinats zu gewährleisten. (2) Die Kombinate sind verpflichtet, ihre sich in Vorbereitung und Erfüllung der Pläne ergebenden Aufgaben insbesondere bei der Planung und Bilanzierung, bei der Durchführung komplexer Neuerungsprozesse, bei der Entwicklung der Produktionssortimente sowie bei der Organisierung der Zusammenarbeit der Kombinatsbetriebe mit anderen Wirtschaftseinheiten und übergeordneten Organen - von Wirtschaftseinheiten zu koordinieren. (3) Die Kombinate und Kombinatsbetriebe haben zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen die durch den einheitlichen Reproduktionsprozeß im Kombinat gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen. Der Generaldirektor des Kombinats hat zu gewährleisten, daß die Erfüllung der Köoperationsverpflich-tungen bei der Beurteilung der Planerfüllung der Kombinatsbetriebe berücksichtigt wird. §20 (1) Die zur Vorbereitung und Durchführung der staatlichen Planentscheidungen notwendigen Koordinierungsver-träge sind grundsätzlich durch das Kombinat abzuschließen. Leistungsverträge und Verträge über die gemeinschaftliche Lösung von Aufgaben sind grundsätzlich durch Kombinatsbetriebe abzuschließen. (2) Der Generaldirektor des Kombinats kann entscheiden, daß bestimmte Wirtschaftsverträge durch das Kombinat oder durch dafür festgelegte Kombinatsbetriebe abgeschlossen werden. (3) Das Kombinat ist berechtigt, Wirtschaftsverträge mit der Maßgabe abzuschließen, daß die Rechte aus diesen Verträgen den von ihm festgelegten Kombinatsbetrieben zustehen und die Pflichten von ihnen zu erfüllen sind. §21 Regelung der Kooperationsbeziehungen zwischen den Kombinatsbetrieben (1) Die Kooperationsbeziehungen zwischen den Kombinatsbetrieben sind durch den Generaldirektor des Kombinats in einer Kooperationsordnung zu regeln. In der Kooperationsordnung sind unter Wahrung der Grundsätze dieses Gesetzes und unter Beachtung der Stellung der Kombinats- betriebe als eigenverantwortlich planende und abrechnende Wirtschaftseinheiten insbesondere Regelungen zu treffen über 1. die Grundlagen für die Organisierung der Kooperationsbeziehungen, 2. die Rechtsform für das Zustandekommen, die Änderung oder Aufhebung der Kooperationsbeziehungen, 3. den Inhalt der Leistungsverträge sowie die Formen und Methoden rationeller Vertragsgestaltung, 4. die Leitungsmaßnahmen zur Gewährleistung der rechtzeitigen und vollständigen Organisierung der Kooperationsbeziehungen und zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen, 5. die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen und . 6. die eigenverantwortliche Lösung und das Verfahren der Entscheidung von Streitfällen. (2) Soweit in der Kooperationsordnung des Kombinats keine Festlegungen enthalten sind, gelten für die Kooperationsbeziehungen zwischen den Kombinatsbetrieben die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend. (3) Streitfälle zwischen den Kombinatsbetrieben bei der Organisierung der Kooperationsbeziehungen oder der Erfüllung der Verpflichtungen werden durch den Generaldirektor des Kombinats entschieden, soweit nicht durch Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Er kann leitende Mitarbeiter des Kombinats mit der Entscheidung beauftragen. §22 Aufgaben des Staatlichen Vertragsgerichts (1) Das Staatliche Vertragsgericht als Organ des Ministerrates sichert und kontrolliert die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Staatsdisziplin bei dem Abschluß und der Erfüllung der Wirtschaftsverträge, unterstützt die Wirtschaftseinheiten und die staatlichen Organe bei der Sicherung der Einheit von Plan, Bilanz und Vertrag und hat damit zur ständigen Erhöhung der Planmäßigkeit und Effektivität der Volkswirtschaft beizutragen. Es verwirklicht seine Aufgaben in Durchführung der Beschlüsse der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, auf der Grundlage der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften. (2) Das Staatliche Vertragsgericht erfüllt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit anderen Staatsorganen und unter Mitwirkung der Werktätigen. Es koordiniert seine Tätigkeit mit staatlichen und gesellschaftlichen Kontrollorganen. (3) Das Staatliche Vertragsgericht kann Wirtschaftseinheiten, die ihre Pflichten zur Sicherung der Einheit von Plan, Bilanz und Vertrag bei dem Abschluß und der Erfüllung von Wirtschaftsverträgen vorbildlich erfüllen eine Anerkennung aussprechen. Gegen Wirtschaftseinheiten, die diese Pflichten verletzen, verhängt es die gesetzlich vorgesehenen Sanktionen. (4) Das Staatliche Vertragsgericht führt Verfahren zur Entscheidung von Streitfällen bei dem Abschluß und der Erfüllung von Wirtschaftsverträgen, Kooperationssicherungsverfahren zur Einflußnahme auf die Vertragserfüllung und Kon-trollverfahren zur Durchsetzung der Staatsdisziplin durch. (5) Zur Wahrung der Gesetzlichkeit und zur Durchsetzung der Staatsdisziplin bei dem Abschluß und der Erfüllung der Wirtschaftsverträge sowie zur Förderung der vertragsgerechten Planerfüllung kann das Staatliche Vertragsgericht den Leitern von Wirtschaftseinheiten und staatlichen Organen (außer zentralen Staatsorganen) Auflagen erteilen. (6) Der Vorsitzende des Staatlichen Vertragsgerichts kann von Leitern zentraler Staatsorgane die Herbeiführung von Entscheidungen bei dem Abschluß und der Erfüllung der Wirtschaftsverträge für volkswirtschaftlich bedeutsame Aufgaben verlangen, wenn die ihnen unterstehenden Kombinate und staatlichen Organe alle Möglichkeiten zu einer Klärung ausgeschöpft haben und die Entscheidung im Verantwortungsbereich der zentralen Staatsorgane liegt. Dritter Teil Abschluß, Inhalt und Erfüllung der Wirtschaftsverträge 1. K a p i t e 1 Abschluß der Wirtschaftsverträge 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen §23 Voraussetzungen für den Vertragsabschluß (1) Die Wirtschaftseinheiten haben die Wirtschaftsverträge dann abzuschließen, wenn die wesentlichen Vertragsbedingungen auf Grund der staatlichen Planentscheidungen, anderer staatlicher Entscheidungen, der Ergebnisse von Planabstimmungen sowie der Kenntnisse der Wirtschaftseinheiten über die technischen, technologischen und ökonomischen Möglichkeiten und Erfordernisse ausreichend bestimmt werden können. Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kann durch Rechtsvorschriften, Koordinierungsverträge oder Festlegungen dazu berechtigter Organe näher bestimmt werden. (2) Die im Ergebnis von Planabstimmungen in Abstim-;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 296 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 296) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 296 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 296)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im sozialistischen Strafreoht gilt der Grundsatz des Tatprinzips, ohne keine Straftat. Oie Analyse der Tatbegehung bestirnter Straftaten ist von grundlegender Bedeutung für die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung der Aktivitäten des Feindes, der von ihm organisierten und durchgeführten Staatsverbrechen, als auch im Kampf gegen sonstige politisch-operativ bedeutsame Straftaten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X