Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 295

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 295 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 295); Gesetzblatt Teil I Nr. 14 Ausgabetag: 13. April 1982 295 §10 Mitwirkung der Werktätigen (1) Die Leiter der Wirtschaftseinheiten haben gemeinsam mit den Gewerkschaften und den anderen gesellschaftlichen Organisationen zu gewährleisten, daß die Initiative und Leistungsbereitschaft der Werktätigen auf eine vertragsgerechte Planerfüllung gerichtet und die Werktätigen durch moralische und materielle Stimulierung auf die Erreichung des größten gesellschaftlichen Nutzens orientiert werden. Dazu haben sie den Werktätigen die volkswirtschaftliche Bedeutung wichtiger Vertragspflichten zu erläutern und zu sichern, daß die Aufschlüsselung des Betriebsplanes auf Arbeitskollektive mit der Bekanntgabe dieser Verpflichtungen verbunden wird. (2) Die Mitwirkung der Werktätigen und ihre schöpferische Aktivität sind insbesondere im Rahmen der Plandiskussion und des sozialistischen Wettbewerbs so zu entwickeln und zu fördern, daß die bestmögliche Deckung des volkswirtschaftlich begründeten Bedarfs und die ordnungsgemäße Erfüllung der Wirtschaftsverträge erreicht werden. (3) Die Leiter der Wirtschaftseinheiten sind verpflichtet, in den Rechenschaftslegungen vor den Werktätigen über den Abschluß und die Erfüllung der Wirtschaftsverträge zu berichten. §11 Vertragspflicht (1) Die Wirtschaftseinheiten sind verpflichtet, über ihre zur Vorbereitung und Durchführung der staatlichen Planentscheidungen erforderlichen Kooperationsbeziehungen Wirtschaftsverträge abzuschließen. Sie können entsprechend dem Ziel und der Art ihrer Zusammenarbeit Koordinierungsverträge, Leistungsverträge oder Verträge zur gemeinschaftlichen Lösung von Aufgaben abschließen. Die Vertragspflicht besteht auch für Leistungen, die in Überbietung staatlicher Planentscheidungen erbracht werden. (2) Der Generaldirektor des Kombinats hat das Recht, Kooperationsbeziehungen zwischen den Betrieben des Kombinats durch Entscheidung zu begründen. (3) Zur Sicherung staatlicher Belange können Kooperationsbeziehungen von Wirtschaftseinheiten auch durch Rechtsvorschriften oder durch Entscheidungen der hierzu durch Rechtsvorschriften ermächtigten Organe begründet werden. Die Bestimmungen über Wirtschaftsverträge finden entsprechende Anwendung. §12 Grundlage der Wirtschaftsverträge (1) Grundlage für den Abschluß und die Erfüllung der Wirtschaftsverträge sind insbesondere zentrale Planentscheidungen zu Schwerpunkten der langfristigen Entwicklung der Volkswirtschaft, staatliche Planauflagen des Fünfjahrplanes, staatliche Aufgaben zur Ausarbeitung der Planentwürfe zu den Jahresvolkswirtschaftsplänen und Staatshaushaltsplänen, staatliche Planauflagen der Jahresvolkswirtschaftspläne und Staatshaushaltspläne sowie Bilanzentscheidungen. (2) Die staatlichen Planentscheidungen sind entsprechend den Rechtsvorschriften über die Planung bilanziert und in sich abgestimmt sowie so rechtzeitig zu treffen, daß die Wirtschaftseinheiten die Wirtschaftsverträge volkswirtschaftlich effektiv abschließen und erfüllen können. (3) Die auf der Grundlage der staatlichen Planauflagen des Fünf jahrplanes abgeschlossenen langfristigen Wirtschaftsverträge sind in die Jahrespläne und Jahresbilanzen einzuordnen, soweit nicht andere Entscheidungen des Ministerrates oder zentraler Staatsorgane getroffen wurden. §13 Handlungen der Mitarbeiter (1) Handlungen, die Mitarbeiter der Wirtschaftseinheiten bei dem Abschluß und der Erfüllung der Wirtschaftsverträge vornehmen, wirken unmittelbar für und gegen die Wirtschaftseinheiten. (2) Die Vertretung der Wirtschaftseinheiten im Rechtsverkehr richtet sich nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften. §14 Pflicht zur realen Erfüllung Die Wirtschaftseinheiten sind zur realen Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten entsprechend den Rechtsvorschriften und den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet. §15 Verantwortlichkeit (1) Die Wirtschaftseinheiten und die staatlichen Organe sind für die Verletzung ihrer Pflichten verantwortlich. Die Verantwortlichkeit kann nur durch Rechtsvorschriften oder auf ihrer Grundlage getroffene Vereinbarungen ausgeschlossen oder beschränkt werden. (2) Die materielle Verantwortlichkeit ist auf die Erziehung der Wirtschaftseinheiten zu einer hohen Vertragsdisziplin und den Ausgleich des durch Pflichtverletzungen entstandenen Schadens gerichtet. Sie wird über das Betriebsergebnis ökonomisch wirksam. §16 Verantwortungsbewußte Rechtsausübung und Rechtsschutz (1) Die Wirtschaftseinheiten haben ihre Rechte bei dem Abschluß und der Erfüllung der Wirtschaftsverträge in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Interessen auszuüben. Sie sind verpflichtet, ihre Ansprüche auf Vertragsabschluß und aus abgeschlossenen Wirtschaftsverträgen durchzusetzen und erforderlichenfalls geltend zu machen. (2) Die Wirtschaftseinheiten sind berechtigt, die Unterstützung der zuständigen Staatsorgane in Anspruch zu nehmen, wenn die ihnen auf der Grundlage dieses Gesetzes zustehenden Rechte verletzt oder gefährdet werden oder Unklarheiten über Rechtsverhältnisse bestehen. Dieses Recht darf durch Weisungen von staatlichen Organen und Kombinaten nicht eingeschränkt werden. Dem Verlangen auf Rechtsschutz haben grundsätzlich Bemühungen der Partner zur eigenverantwortlichen Lösung des Streitfalles vorauszugehen. (3) Das Staatliche Vertragsgericht kann in Verfahren Vertragsstrafen zugunsten des Staatshaushaltes einziehen, wenn die Durchsetzung einer Vertragsstrafenforderung durch die Wirtschaftseinheiten nicht mehr möglich ist oder pflichtwidrig unterlassen oder verzögert wird. 2. Kapitel Aufgaben der Staatsorgane und der Wirtschaftseinheiten ' §17 Aufgaben der Staatsorgane (1) Die zentralen Staatsorgane haben zu gewährleisten, daß die Rechtsvorschriften über den Abschluß und die Erfüllung von Wirtschaftsverträgen in ihrem Verantwortungsbereich konsequent eingehalten und dafür genutzt werden, das planmäßige volkswirtschaftlich effektive Zusammenwirken der Wirtschaftseinheiten bei der Vorbereitung, Konkretisierung und Durchführung der Volkswirtschaftspläne zu organisieren sowie die schöpferische Initiative der Werktätigen für die vertragsgerechte Planerfüllung zu entfalten. Sie haben die Voraussetzungen dafür zu schaffen und zu kontrollieren, daß die ihnen unterstehenden Kombinate und staatlichen Organe ihre Aufgaben bei der Sicherung der Einheit von Plan, Bilanz und Vertrag mit hoher Eigenverantwortung wahrnehmen. (2) Die Leiter der zentralen Staatsorgane sind verpflichtet, über die beim Abschluß und bei der Erfüllung der Wirtschaftsverträge auftretenden volkswirtschaftlich wichtigen Probleme zu entscheiden, die von den ihnen unterstehenden Kombinaten und staatlichen Organen nicht in eigener Verantwortung gelöst werden können. (3) In bezug auf die ihnen unterstehenden Wirtschaftseinheiten gelten die vorstehenden Bestimmungen für die örtlichen Staatsorgane entsprechend. §18 Allgemeine Leistungsbedingungen (1) Die zentralen Staatsorgane können Rechte und Pflichten der Vertragspartner auf der Grundlage dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften durch Allgemeine Leistungsbedingungen (ALB) regeln, wenn die Besonderheiten der Leistung die Festlegung einheitlicher Grundsätze erfordern. (2) Die ALB werden als Rechtsvorschriften von dem Leiter des zentralen Staatsorgans erlassen, das für die Bilanzie-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung und der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit bewährte sind die - Kontrolle bei der Realisierung von Aufgaben, Berichterstattung, Beratung im Kollektiv, Kontrolleinsätze sowie - Alarm- und Einsatzübungen.

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