Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 29

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 29 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 29); Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 2. Februar 1982 29 (5) Durch Erschütterungen während der Fahrt aus den Wand- und Bodenritzen des Güterwagens herausgefallene Rückstände (Schüttelreste) hat der Absender auf eigene Kosten vor der Beladung zu entfernen. Für die Reinigung wird eine Zuschlagfrist zur Ladefrist gewährt. Reinigungsgeld wird in diesem Falle nicht gewährt. (6) Stellt der Absender an die Sauberkeit der Güterwagen über die Besenreinheit hinausgehende Anforderungen, hat er diese Reinigung (z. B. Waschen) auf eigene Kosten durchzuführen. Für die Reinigung wird eine Zuschlagfrist zur Ladefrist gewährt, wenn diese Sauberkeit auf Grund von Rechtsvorschriften für bestimmte zu verladende Güter gefordert wird. Für Kühlwagen gilt § 20 Abs. 3. (7) Die Höhe dieser Zuschlagfristen wird vom Minister für Verkehrswesen nach Beratung im Zentralen Transportausschuß in Verkehrsbestimmungen festgelegt. Voraussetzung für die Gewährung der Zuschlagfrist ist, daß der Absender die Eisenbahn unverzüglich von der Reinigung verständigt. (8) Bei der Beladung der Güterwagen sind die Bedienungsanweisungen und sonstigen Vorschriften der Eisenbahn über die Behandlung der Güterwagen während der Beladung zu beachten. (9) Bei der Beladung entstandene äußerliche Verschmutzungen der Güterwagen hat der Absender vor deren Übergabe an die Eisenbahn in geeigneter Weise wieder zu beseitigen. Die Anschriften ap den Güterwagen dürfen jedoch nicht beschädigt bzw. entfernt werden. Rückgabe der Güterwagen nach der Entladung §20 (1) Der Empfänger ist verpflichtet, a) die Güterwagen nach der Entladung einsatzfähig und besenrein zurückzugeben bzw. vor der Wiederbeladung die Einsatzfähigkeit und Besenreinheit herzustellen, b) alte Kreideanschriften, Plomben und Bezettlungen mit Ausnahme der Übergangszettel, Zettel zur Kennzeichnung zu waschender, zu desinfizierender, schadhafter, untersuchungspflichtiger und gesuchter Güterwagen zu entfernen, c) die mit den beladenen Güterwagen übergebenen losen Wagenbestandteile am dafür vorgesehenen Platz anzubringen, d) Türen, Lüftungs- und Ladeöffnungen sowie öffnungsfähige Dächer der Güterwagen zu schließen, e) abklappbare Stirn- und Seitenborde aufzurichten und durch ihre Feststellvorrichtungen zu sichern, Klapprungen hochzustellen, zu sichern und gegebenenfalls durch Spannketten zu .verbinden, soweit die Eisenbahn darauf nicht ausdrücklich verzichtet, und f) bei Kessel- und Topfwagen, die mit Ladegütern beladen waren, die den Verkehrsbestimmungen für den Transport gefährlicher Güter unterliegen, die1" darin enthaltenen Bestimmungen zu beachten. (2) Nach der Entladung von Tieren sind im Güterwagen vorhandene Ladungsrückstände (z. B. Streu, Dung) in der Wagenmitte zusammenzufegen und die Leitschienen der Türen sowie die Trittbretter abzukehren. Lademittel sind im Güterwagen zu belassen. (3) Soweit veterinärhygienische oder sonstige Bestimmungen es vorschreiben, werden die Güterwagen außer Güterwagen mit nichttoxischen Stäuben (z. B. von Asbest) von der Eisenbahn auf Kosten des Transportkunden gewaschen oder desinfiziert. Sofern nicht Abs. 2 zutrifft oder sonstige abweichende Regelungen bestehen, müssen die zu waschenden und die zu desinfizierenden Güterwagen besenrein sein. (4) Der Empfänger darf Güterwagen in nicht einsatzfähigem Zustand zurückgeben, wenn vorhandene Mängel und Schäden durch ihn nicht behebbar sind; die Eisenbahn ist von diesen Mängeln bzw. Schäden unverzüglich zu verständigen. (5) Für Schäden an Güterwagen, die nach der Übergabe an die Eisenbahn festgestellt werden, ist der Transportkunde materiell verantwortlich, wenn die Eisenbahn nachweist, daß der Schaden nicht nach der Übergabe der Güterwagen verursacht wurde. (6) Bei der Entladung der Güterwagen.sind die Bedienungsanweisungen und sonstigen Vorschriften der Eisenbahn über die Behandlung der Güterwagen während der Entladung zu beachten. (7) Die Eisenbahn ist grundsätzlich verpflichtet, die zurückgegebenen Güterwagen auf Besenreinheit und Einsatzfähigkeit zu kontrollieren. Stellt die Eisenbahn bei der Rücknahme fest, daß die Güterwagen nicht besenrein oder nicht einsatzfähig sind, hat sie diese zurückzuweisen, soweit nicht Abs. 4 zutrifft. 1 (8) Wird nach der Rücknahme der Güterwagen festgestellt, daß sie nicht besenrein sind, hat der Empfänger an die Eisenbahn Reinigungsgeld zu zahlen. Bei Behälterwagen wird Reinigungsgeld nur erhoben, wenn das in Verkehrsbestimmungen festgelegt ist. (9) Bei Verstoß gegen die Bestimmungen gemäß Abs. 1 Buchstaben c bis e hat der Empfänger an die Eisenbahn eine Vertragsstrafe zu zahlen. (10) Die Eisenbahn hat das Reinigungsgeld gemäß Abs. 8 und die Vertragsstrafe gemäß Abs. 9 "unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Feststellung der Pflichtverletzung, unter Angabe der Wagennummer, des Datums der Entladung und der festgestellten Ladungsrückstände bzw. Mängel zu berechnen. (11) Werden nach der Rücknahme der Güterwagen erhebliche Ladungsrückstände festgestellt, sind diese durch den zur Entladung Verpflichteten zu beseitigen. Die Güterwagen können zu diesem Zweck an den Entladebahnhof zurückgesandt werden. Von dem zur Entladung Verpflichteten sind für die Dauer des Wagenstillstands Wagenstandgeld sowie bei Rücksendung das Transportentgelt zu zahlen. (12) Stellt der Empfänger bei der Entladung des Güterwagens fest, daß Ladungsrückstände aus einem vorhergehenden Transport vorhanden sind, hat er sich wegen Schadenersatzansprüchen grundsätzlich direkt an den Absender zu wenden. (13) Für alle Schäden, die sich aus der Rückgabe von Behälterwagen mit Ladungsrückständen ergeben, ist der letzte Entlader verantwortlich. (14) Zwischen Eisenbahn und Anschließer kann vereinbart werden, daß der Anschließer leere Güterwagen, für die kein Frachtvertrag abgeschlossen wird, bezettelt. Die Angaben für die Leerwagenzettel werden dem Anschließer durch die Eisenbahn mitgeteilt. §21 (1) Güterwagen gelten als besenrein, wenn sie nach Entladung innen und außen frei von jeglichen Ladungsrückständen, Befestigungsmitteln (z. B. Nägeln, Keilen, Bindedraht) und sonstigen Rückständen (z. B. Eis, Stroh, Verpackungsmaterial) sind, unabhängig davon, ob diese von der zuletzt transportierten Wagenladung oder aus vorhergehenden Transporten stammen, an denen der letzte Empfänger nicht beteiligt war. Fest anhaftende oder angefrorene Rückstände müssen durch Abkratzen, Abwaschen oder in anderer geeigneter Weise beseitigt werden. Die Anschriften an den Güterwagen dürfen jedoch nicht beschädigt bzw. entfernt werden. (2) Behälterwagen (Kessel- und Topfwagen sowie Kohlenstaub-, Zement- und Chemiebehälterwagen) gelten als besenrein, wenn sie keine Ladungsrückstände enthalten. Zu den Ladungsrückständen gehören nicht außer bei giftigen und ätzenden Ladegütern Ausscheidungen des Ladegutes oder sonstige chemisch bzw. physikalisch bedingte Reste, die im Behälterwagen zurückgeblieben sind und die bei der Entladung nur durch besondere Vorkehrungen aus diesen entfernt werden können. Im übrigen gilt Abs. 1. (3) In den Behälterwagen dürfen Ladungsrückstände ver-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das erfordert insbesondere die vorbeugende Verhinderung - - von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten. Die spezifische Ausrichtung operativer Prozesse, insbesondere von Sofortmaßnahmen, der Bearbeitung Operativer Vorgänge und der auf die Aufdeckung, Verhinderung, Bearbeitung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten. Die spezifische Ausrichtung operativer Prozesse, insbesondere von Sofortmaßnahmen, der Bearbeitung Operativer Vorgänge und der auf die Aufdeckung, Verhinderung, Bearbeitung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten. Die spezifische Ausrichtung operativer Prozesse, insbesondere von Sofortmaßnahmen, der Bearbeitung Operativer Vorgänge und der auf die Aufdeckung, Verhinderung, Bearbeitung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten. Die spezifische Ausrichtung operativer Prozesse, insbesondere von Sofortmaßnahmen, der Bearbeitung Operativer Vorgänge und der auf die Aufdeckung, Verhinderung, Bearbeitung und Bekämpfung von Terror- und anderen Girke operativ bedeutsamen Gewaltakten in der als wesentliche Seiten der vorbeugenden Terrorabwehr Staatssicherheit Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren oftmals komplizierten Probleme zu lösen. Sie rufen in ihm den berechtioten. Die Begriffe Emotionen und Gefühle werden synonym verwendet.

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