Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 289

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 289 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 289); Gesetzblatt Teil I Nr. 13 Ausgabetag: 6. April 1982 289 nach den Rechtsvorschriften zu leisten oder den angerichteten Schaden durch eigene Arbeit wiedergutzumachen, wird bestätigt, oder ihm wird eine solche Pflicht auferlegt. Andere Verpflichtungen des Bürgers, die das Eigentum, die Ehre und Würde des Menschen sowie seine Wohnung schützen und sichern helfen, werden bestätigt. Dem Bürger wird eine Rüge erteilt. Dem Bürger wird die Pflicht auferlegt, eine Geldbuße von 10 bis 150 M zu zahlen. (4) Im übrigen findet § 26 Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung. (5) Bei der Entscheidung über Verfehlungen sind die Erziehungsmaßnahmen entsprechend § 27 Absätze 1 bis 3 anzuwenden. (6) Kann im Ergebnis einer Beratung wegen Beleidigung, Verleumdung oder Hausfriedensbruchs eine Verfehlung nicht nachgewiesen werden und bestehen, auch keine weiteren Möglichkeiten zur Untersuchung durch die Deutsche Volkspolizei, entscheidet die Schiedskommission durch Beschluß, daß eine Verfehlung nicht vorliegt. §36 (1) Hat auch der Antragsteller den beschuldigten Bürger beleidigt oder verleumdet, kann diese Verfehlung auf Antrag in die Beratung einbezogen werden, wenn sie nicht länger als 6 Monate zurückliegt. ' (2) Kömmt zwischen dem Antragsteller und dem beschuldigten Bürger keine Aussöhnung zustande, können Erziehungsmaßnahmen für einen oder für beide festgelegt werden. §37 (1) Der Antragsteller kann seinen Antrag bis zum Schluß der Beratung zurücknehmen. (2) Erscheint zu einer Beratung wegen Beleidigung, Verleumdung oder Hausfriedensbruchs der Antragsteller unbegründet nicht, gilt sein Antrag als zurückgenommen. (3) Die Schiedskommission stellt in diesen Fällen die weitere Behandlung der Sache durch Beschluß ein. Beratung wegen Ordnungswidrigkeiten §38 (1) . Ordnungswidrigkeiten sind - schuldhaft begangene Rechtsverletzungen, die eine Disziplinlosigkeit zum Ausdruck bringen und die staatliche Leitungstätigkeit erschweren oder die Entwicklung des sozialistischen Gemeinschaftslebens stören, jedoch die Interessen der sozialistischen Gesellschaft oder einzelner ihrer Bürger nicht erheblich verletzen und deshalb keine Straftaten sind., (2) Ordnungswidrigkeiten sind nur diejenigen Rechtsverletzungen, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als solche bezeichnet werden. §39 (1) Die Schiedskommission berät und entscheidet über Ordnungswidrigkeiten, die das sozialistische Gemeinschaftsleben in der Stadt oder Gemeinde beeiftträehtigen und Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit, staatliche und wirtschaftsleitende Maßnahmen im örtlichen - Bereich, gegen Rechtsvorschriften des Arbeits-, Gesundheits-, Brand-und Umweltschutzes sowie gegen Preisbestimmungen betreffen. (2) Die Schiedskommission wird tätig, wenn ihr die Sache von einem Ordnungsstrafbefugten übergeben wird. Eine Übergabe kann erfolgen, wenn der Sachverhalt aufgeklärt und mit Rücksicht auf den Charakter und die Umstände der Ordnungswidrigkeit sowie die Persönlichkeit des Bürgers eine bessere erzieherische Einwirkung durch die Schiedskommission zu erwarten ist. §40 (1) Zur Sicherung der gründlichen Beratung der Sache haben die Übergabeentscheidungen vor allem zu enthalten eine zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts und der vorliegenden Beweismittel, die Angabe der verletzten Rechtsvorschrift, die Gründe für die Übergabe an die Schiedskommission, Hinweise auf Ursachen und Bedingungen der Ordnungswidrigkeit. Ist ein Schaden entstanden, sind der Schadenersatzantrag und die Anschrift des Geschädigten beizufügen. (2) Die Schiedskommission kann bis zum Abschluß der Beratung die Sache an das übergebende Organ zurückgeben, wenn die Übergabevoraussetzungen (§ 39) nicht vorliegen. Das übergebende Organ bearbeitet dann diese Sache abschließend. §41 (1) Die Schiedskommission kann im Ergebnis der Beratung folgende Erziehungsmaßnahmen festlegen: Die Verpflichtung des Bürgers, sich beim Geschädigten oder vor dem Kollektiv zu entschuldigen, wird bestätigt, oder ihm wird eine solche Pflicht auf er legt. Die Verpflichtung des Bürgers, Schadenersatz in Geld nach den Rechtsvorschriften zu leisten oder den angerichteten Schaden durch eigene Arbeit wiedergutzumachen, wird bestätigt, oder ihm wird eine solche Pflicht auferlegt. Die Verpflichtung des Bürgers, in seiner Freizeit bis zu 15 Stunden unbezahlte gemeinnützige Arbeit zu leisten, wird bestätigt. Andere Verpflichtungen des Bürgers, die darauf gerichtet sind, Ordnung, Disziplin und Sicherheft zu gewährleisten, werden bestätigt. Dem Bürger wird eine Rüge erteilt. Dem Bürger wird die Pflicht auferlegt, eine Geldbuße von 10 bis 300 M zu zahlen. Dem Jugendlichen wird eine Geldbuße bis 20 M auf erlegt, sofern er über eigenes Einkommen oder -Vermögen verfügt. Die Höhe der Geldbuße darf die in der jeweiligen Ordnungsstrafbestimmung vorgesehene Höchstgrenze der Ordnungsstrafe nicht überschreiten. (2) Im übrigen findet § 26 Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung. (3) Bei der Entscheidung über OrdnungsWidrigkeiten sind die Erziehungsmaßnahmen entsprechend § 27 anzuwenden. (4) Die Schiedskommission kann von Erziehungsmaßnahmen absehen, wenn es die Schwere der Ordnungswidrigkeit zuläßt und das Gesamtverhalten des Bürgers nach der Tat sowie seine Anstrengungen zur Wiedergutmachung erkennen lassen, daß er künftig die sozialistische Rechtsordnung achten wird. Das Absehen von Erziehungsmaßnahmen ist im Beschluß festzuhalten. §42 Bleibt der Bürger unbegründet auch der zweiten Beratung fern, hat die Schiedskommission die Sache innerhalb 1 Woche an das übergebende Organ zurückzugeben. Beratung wegen Verletzung der Schulpflicht §43 (1) Die Schiedskommission berät und entscheidet über das Verhalten von Bürgern, die als Eltern oder andere Erziehungsberechtigte nicht dafür sorgen, daß schulpflichtige Kinder oder Jugendliche den Unterricht in den allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen und in Einrichtungen der Berufsbildung regelmäßig besuchen, oder sie vom Besuch anderer obligatorischer Schulveranstaltungen oder von der Befolgung der Schulordnung oder der sich aus dem Lehrverhältnis ergebenden Pflichten abhalten. (2) Die Schiedskommission berät und entscheidet auch über das Verhalten von Jugendlichen (Schüler über 14 Jahre und Lehrlinge), die hartnäckig die Schulpflicht verletzen. §44 (1) Der Antrag auf Beratung kann vom Direktor der Schule in Übereinstimmung mit dem Elternbeirat oder vom Direktor;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 289 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 289) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 289 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 289)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen unter Beachtung der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR. . ,.,. Es besteht ein gutes Ztisammenwirken mit der Bezirksstaatsanwaltschaft, Die ist ein grundlegendes Dokument für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der möglichen Straftat und ihrer politisch-operativ interessanten Zusammenhänge in der Regel von einmaligem Wert. Es sind dadurch Feststellungen möglich, die später unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit Gesellschaftliche Mitarbeiter sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen und politischen Stellung in der Lage sind, schnell bei bestimmten Personenkreisen Anschluß zu finden. Günstig ist, wenn der einzusetzende Geheime Mitarbeiter am Auftragsort über bestimmte Verbindungen verfügt.

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