Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 288

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 288 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 288); 288 Gesetzblatt Teil I Nr. 13 Ausgabetag: 6. April 1982 Bürgers und durch die Tat begründete Schadenersatzverpflichtungen zu berücksichtigen. Bei Jugendlichen ist die Geldbuße nur anzuwenden, wenn sie über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen. Wird eine Geldbuße oder Schadenersatz in Geld festgelegt, können erforderlichenfalls im Beschluß Zahlungsfristen vorgesehen werden; die Festlegungen bei Schadenersatz erfolgen im Einvernehmen mit dem Geschädigten (4) Die Verpflichtung zur Leistung unbezahlter gemeinnütziger Arbeit in der Freizeit kann nur bestätigt werden, wenn durch die Handlung der Allgemeinheit dienende Anlagen oder Werte zerstört oder beschädigt wurden. Die Schiedskommission kann festlegen, bis wann sich der Bürger beim örtlichen Rat (§ 53 Abs. 3) zu melden hat. §28 (1) Bleibt der Bürger unbegründet auch -der zweiten Beratung fern, hat die Schiedskommission die Sache innerhalb 1 Woche an das übergebende Organ zurückzugeben. (2) Die Rückgabe der Sache an das übergebende Organ unterbleibt, wenn es sich um ein Vergehen handelt, dessen Strafverfolgung nur auf Antrag möglich ist (§ 2 StGB) und dieser Antrag zurückgenommen wurde. Die Rücknahme des Antrages ist bis zum Schluß der Beratung vor der Schiedskommission möglich. In diesem Fall wird die weitere Behandlung der Sache durch Beschluß eingestellt. Beratung wegen Verfehlungen §29 (1) Verfehlungen sind Verletzungen rechtlich geschützter Interessen der Gesellschaft oder der Bürger, bei denen die Auswirkungen der Tat und die Schuld des Bürgers unbedeutend sind und die im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen als solche bezeichnet werden. Das sind Eigentumsverfehlungen, Beleidigung und Verleumdung, Hausfriedensbruch in Wohnungen, anderen Räumen und in umschlossenen Grundstücken von Bürgern. (2) Eine Eigentumsverfehlung liegt vor, wenn die Tat unter Berücksichtigung aller Umstände, wie des Schadens, der Schuld des Bürgers und seiner Persönlichkeit, geringfügig ist und der verursachte oder beabsichtigte Schaden den Betrag von 50 M nicht wesentlich übersteigt. In der Regel darf es sich dabei nur um eine erstmalige Tat handeln. §30 (1) Uber eine Verfehlung berät und entscheidet die Schiedskommission, wenn von eitlem geschädigten Bürger, einem Arbeitskollektiv, einer Hausgemeinschaft oder einem anderen Geschädigten Antrag gestellt wird oder wenn die Sache von der Deutschen Volkspolizei oder von einem disziplinarbefugten Leiter übergeben wird. (2) Über eine Verfehlung kann die Schiedskommission nur beraten Und entscheiden, wenn die Tat bei Antragstellung nicht verjährt ist. Verfehlungen verjähren in 6 Monaten. (3) Bei Beleidigung, Verleumdung und Hausfriedensbruch muß der Antrag innerhalb il Monats, nachdem der Geschädigte von der Verfehlung erfahren hat, gestellt werden. Ist diese Frist zur Antragstellung ohne Verschulden versäumt worden, kann die Schiedskommission auf Antrag Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis gewähren. §31 (il) Anträge auf Beratung über eine Verfehlung werden schriftlich oder mündlich gestellt. Sie sollen insbesondere enthalten ■*. eine zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts und der vorliegenden Beweismittel, geltend gemachte Schadenersatzanträge oder sonstige zivil-rechtliche Forderungen. (2) Für den Inhalt der Übergabeentscheidung gilt § 24 Absätze 2 und 3 entsprechend. (3) Die Schiedskommission weist den Antrag eines Bürgers auf Beratung über eine Verfehlung durch Beschluß zurück, wenn "sich bereits aus dem Antrag ergibt, daß keine Verfehlung vorliegt, die Verfehlung verjährt ist oder die Frist zur Antragstellung schuldhalt versäumt wurde (§ 30 Absätze 2 und 3). §32 (1) Die Schiedskommission klärt bei der Behandlung eines Antrages wegen einer Verfehlung mit dem Antragsteller, dem beschuldigten Bürger und mit anderen Bürgern den Sachverhalt und stellt Ursachen und Bedingungen des Konflikts fest. (2) Die. Schiedskommission kann die Sache der Deutschen Volkspolizei zur weiteren Bearbeitung übermitteln, wenn sie diese mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nicht selbst klären kann oder wenn sie nach Prüfung der Auswirkungen der Tat und der Schuld des Bürgers zu der Auffassung gelangt, daß ein Vergehen vorliegt. Diese Entscheidung kann noch während der Beratung getroffen werden. (3) Die Deutsche Volkspolizei kann nach Untersuchung die Sache der Schiedskommission zurückgeben. Diese Entscheidung ist für die Schiedskommission verbindlich. §33 ■01) Die Schiedskommission kann bis zum Abschluß der Beratung gegen die Übergabe bei der Deutschen Volkspolizei oder bei dem disziplinarbefugten Leiter Einspruch einlegen, wenn die Voraussetzungen der Beratung (§ 29) nicht vorliegen oder wenn sie zu der Auffassung gelangt, daß ein Vergehen vorliegt. (2) In diesen Fällen hat die Deutsche Volkspolizei oder der disziplinarbefugte Leiter die Entscheidung zu überprüfen. Die durch erneute Entscheidung bestätigte Übergabe ist für die Schiedskommission verbindlich. §34 (1) Die Beratung wegen einer Verfehlung erfolgt in Anwesenheit des Antragstellers und des beschuldigten Bürgers. In Ausnahmefällen wie bei längerer Krankheit oder längerer Abwesenheit kann sich der Antragsteller durch einen Bürger vertreten lassen. (.2) Bei Eigentumsverfehlungen kann die Schiedskommission in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, wenn der schriftliche Antrag wegen der Verfehlung hinreichend begründet ist. (3) Bleibt der beschuldigte Bürger unbegründet auch der zweiten Beratung fern, entscheidet die Schiedskommission ausnahmsweise in seiner Abwesenheit, wenn der Sachverhalt aufgeklärt und eine Entscheidung nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 möglich ist. Anderenfalls ist die Sache innerhalb 1 Woche der Deutschen Volkspolizei zur weiteren Bearbeitung zu übermitteln. §35 (1) Die Schiedskommission kann im Ergebnis der Beratung wegen einer Verfehlung von Erziehungsmaßnahmen absehen, wenn der erzieherische Zweck mit der Beratung erreicht wurde. Dies ist im Beschluß festzuhalten. (2) Die Schiedskommission wirkt bei der Beratung wegen Beleidigung, Verleumdung oder Hausfriedensbruchs auf eine Aussöhnung zwischen dem beschuldigten Bürger und dem Antragsteller hin. Wird eine Aussöhnung erreicht, kann "von Erziehungsmaßnahmen abgesehen werden. Die Aussöhnung ist im Beschluß festzuhalten. (3) Die Schiedskommission kann folgende Erziehungsmaßnahmen festlegen: Die Verpflichtung des Bürgers, sich beim Geschädigten oder vor dem Kollektiv zu entschuldigen, wird bestätigt, oder ihm wird eine solche Pflicht auferlegt. Das gleiche gilt für die Verpflichtung, die Beleidigung oder Verleumdung in geeigneter Form vor dem Personenkreis zurückzunehmen, der davon Kenntnis erlangte. Die Verpflichtung des Bürgers, Schadenersatz in Geld;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Pflicht für Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht, die Wahrheit festzustellen. Für unsere praktische Tätigkeit bedeutet das, daß wir als staatliches Untersuchungsorgan verpflichtet sind, alle Tatsachen in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und bewiesen wird; die sozialistische Gesetzlichkeit konsequent verwirklicht wird, sowohl im Hinblick auf die effektive Durchsetzung und offensive Nutzung der Prinzipien des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmung über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist, um den Zweck der Untersuchungshaft, die Ordnung der Untersuchungshaftanstalt und die Sicherheit zu gewährleisten. Die Wahrnehmung der Rechte der Verhafteten, insbesondere das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie.

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