Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 281

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 281 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 281); Gesetzblatt Teil I Nr. 13 Ausgabetag: 6. April 1982 281 berechtigte nicht dafür sorgen, daß schulpflichtige Kinder oder Jugendliche den Unterricht in den allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen und in Einrichtungen der Berufsbildung regelmäßig besuchen, oder sie vom Besuch anderer obligatorischer Schulveranstaltungen oder von der Befolgung der Schulordnung oder der sich aus dem Lehrverhältnis ergebenden Pflichten abhalten. (2) Die Konfliktkommission berät und entscheidet auch über das Verhalten von Jugendlichen (Schüler über 14 Jahre und Lehrlinge), die hartnäckig die Schulpflicht verletzen. §46 (1) Der Antrag auf Beratung kann vom Direktor der Schule in Übereinstimmung mit dem Elternbeirat oder vom Direktor der Einrichtung der Berufsbildung gestellt werden, wenn eigene erzieherische Einwirkungen auf die Erziehungsberechtigten oder auf den Jugendlichen bisher erfolglos geblieben sind. (2) Unzureichend begründete Anträge können an den Antragsteller zurückgegeben werden. §47 (1) Mit der Beratung sollen die Erziehungsberechtigten angehalten werden, dafür zu sorgen, daß die Kinder oder Jugendlichen ihrer Schulpflicht in vollem Umfang naehkommen. Wird dieser Zweck mit der Beratung erreicht, kann von Erziehungsmaßnahmen abgesehen werden. Dies ist im Beschluß festzuhalten. (2) Die Konfliktkommission kann gegenüber Erziehungsberechtigten folgende Erziehungsmaßnahmen festlegen: Verpflichtungen des Bürgers, die den'regelmäßigen Besuch des Unterrichts durch das schulpflichtige Kind oder den Jugendlichen sichern helfen, werden bestätigt, oder ihm werden solche Pflichten auferlegt. Verpflichtungen des Bürgers, die dazu beitragen, daß das schulpflichtige Kind oder der Jugendliche obligatorische Schulveranstaltungen besucht und die Schulordnung oder die sich aus dem Lehrverhältnis ergebenden Pflichten befolgt, werden bestätigt, oder ihm werden solche Pflichten auferlegt. Dem Bürger wird eine Rüge erteilt. Dem Bürger wird die Pflicht auferlegt, eine Geldbuße von 10 bis 150 M zu zahlen. (3) Die Konfliktkommission kann Verpflichtungen eines Arbeitskollektivs, einer Hausgemeinschaft oder einzelner Bürger, die Erziehungsberechtigten bei der Erfüllung ihrer Erziehungspflichten zu unterstützen, bestätigen. (4) Bei der Entscheidung über Verletzungen der Schulpflicht sind die Erziehungsmaßnahmen entsprechend § 29 Absätze 1 bis 3 anzuwenden. (5) Die Konfliktkommission kann einen Jugendlichen, der die Schulpflicht verletzt, über seine Pflichten belehren. §48 (1) Mit der Beratung sollen die gemäß § 45 Abs. 2 verantwortlichen Jugendlichen angehalten werden, ihrer Schulpflicht in vollem Umfang nachzukommen. Wird dieser Zweck mit der Beratung erreicht, kann von Erziehungsmaßnahmen abgesehen werden. Dies ist im Beschluß festzuhalten. (2) Die Konfliktkommission kann gegenüber Jugendlichen folgende Erziehungsmaßnahmen festlegen: Verpflichtungen des Jugendlichen, die gewährleisten helfen, daß er selbständig die sich aus der gesetzlichen Schulpflicht oder aus dem Lehrverhältnis ergebenden Anforderungen erfüllt, werden bestätigt, oder ihm werden solche Pflichten auferlegt. Andere Verpflichtungen des Jugendlichen, die seine Mithilfe und Mitverantwortung in der Schule oder Einrichtung der Berufsbildung entwickeln helfen, werden bestätigt. Dem Jugendlichen wird eine Rüge erteilt. (3) Die Konfliktkommission kann Verpflichtungen der Er- ziehungsberechtigten, eines Kollektivs oder einzelner Bürger, den Jugendlichen bei der Erfüllung der an ihn gestellten Anforderungen zu unterstützen, bestätigen. (4) Bei der Entscheidung über Verletzungen der Schulpflicht sind die Erziehungsmaßnahmen entsprechend § 29 Absätze 1 bis 3 anzuwenden. §49 (1) Bleiben Erziehungsberechtigte unbegründet auch der zweiten Beratung fern, kann die Konfliktkommission in ihrer Abwesenheit entscheiden, wenn der Sachverhalt geklärt ist. Kann die Konfliktkommission nicht entscheiden, gibt sie die Sache innerhalb 1 Woche an den Antragsteller zurück. (2) Bleibt der Jugendliche unbegründet auch der zweiten Beratung fern, ist die Sache innerhalb 1 Woche dem Kreisschulrat oder dem Leiter der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung des Rates des Kreises zu übergeben. Beratung wegen einfacher zivilrechtlicher Streitigkeiten §50 (1) Die Konfliktkommission berät und entscheidet über einfache zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Bürgern sowie zwischen dem Betrieb und Betriebsangehörigen wegen Geldforderungen bis zur Höhe von etwa 1 000 M, einfache zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Bürgern, die im täglichen Leben der Bürger aus Verletzungen ihrer Rechte und Pflichten, insbesondere im Zusammenleben in der Haus- oder Wohngemeinschaft, entstehen, andere einfache zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Betrieb und Betriebsangehörigen. (2) Anträge auf Beratung können ein oder mehrere Bürger und bei Streitigkeiten, die sich im Zusammenleben der Bürger in der Haus- oder Wohngemeinschaft ergeben, auch Hausgemeinschaftsleitungen stellen. (3) Anträge für den Betrieb sind durch den Betriebsleiter oder einen von ihm Beauftragten schriftlich zu stellen. §51 (1) Die Beratung erfolgt in Anwesenheit des Antragstellers und des Antragsgegners. In Ausnahmefällen wie bei längerer Krankheit oder bei längerer Abwesenheit kann sich der Antragsteller oder der Antragsgegner durch einen Bürger vertreten lassen. (2) Die Konfliktkommission wirkt in der Beratung darauf hin, daß der Antragsteller und der Antragsgegner eine den Grundsätzen des sozialistischen Rechts entsprechende Einigung erzielen. Sie bestätigt eine solche Einigung durch Beschluß. Bei der Einigung über Geldforderungen kann erforderlichenfalls eine angemessene Zahlungsfrist oder Ratenzahlung vereinbart werden. (3) Können Antragsteller und Antragsgegner keine Einigung erzielen oder ist deren Bestätigung abzulehnen, weil sie den Grundsätzen des sozialistischen Rechts widerspricht, entscheidet die Konfliktkommission über die Rechtsstreitigkeit auf gemeinsamen Antrag von Antragsteller und Antragsgegner oder auf Antrag des Antragstellers. Die Entscheidung setzt voraus, daß der Sachverhalt einfach, umfassend aufgeklärt und rechtlich nicht schwierig zu beurteilen ist. §52 (1) Die Konfliktkommission lehnt die Behandlung der Sache ab, wenn sich ergibt, daß der Sachverhalt nicht einfach, durch Befragen des Antragstellers, des Antragsgegners und anderer Bürger nicht zu klären oder rechtlich schwierig zu beurteilen ist. Das kann bis zum Schluß der Beratung erfolgen. 2) Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag bis zum Schluß der Beratung zurückzunehmen. (3) Erscheinen der Antragsteller, der Antragsgegner oder beide unbegründet nicht zur Beratung oder kann weder eine Einigung erreicht noch eine Entscheidung nach § 51 Abs. 3 getroffen werden, stellt die Konfliktkommission die weitere Behandlung der Sache durch Beschluß ein.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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