Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 276

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 276 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 276); 276 Gesetzblatt Teil I Nr. 13 Ausgabetag: 6. April 1982 §10 (1) Erscheint bei Arbeitsstreitfällen der Antragsteller oder der Antragsgegner nicht zur Beratung, ist ein zweiter Beratungstermin festzulegen. Das gleiche gilt, wenn der eines Vergehens, einer Verfehlung, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Verletzung der Schulpflicht beschuldigte Bürger nicht zur Beratung erscheint. (2) Die Konfliktkommission soll mit Hilfe der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung, des Vertrauensmannes und des Arbeitskollektivs darauf hinwirken, daß der Antragsteller, der Antragsgegner oder der beschuldigte Bürger zum zweiten Beratungstermin erscheint. Bei der Einladung ist auf die Folgen erneuten Ausbleibens '(§§ 24, 30, 36, 44 und 49) hinzuweisen. Abschluß der Beratung §11 (1) Im Ergebnis ihrer Beratung entscheidet die Konfliktkommission durch Beschluß über den Anspruch, die Bestätigung einer Einigung oder über das Vorliegen einer Rechtsverletzung und den Ausspruch von Erziehungsmaßnahmen. (2) Die Konfliktkommission entscheidet auch durch Beschluß, wenn die weitere Behandlung der Sache eingestellt wird, wenn der Anspruch unbegründet ist, wenn die Bestätigung einer Einigung abzulehnen ist, weil sie den Grundsätzen des sozialistischen Rechts widerspricht, oder wenn keine Rechtsverletzung vorliegt. (3) Im Ergebnis der Beratung kann die Konfliktkommission Empfehlungen geben (§16). §12 (1) Die Konfliktkommission berät über die zu treffende Entscheidung öffentlich. Durch allseitige Erörterung und Klärung des Sachverhalts sollen die Voraussetzungen für eine einstimmige Entscheidung geschaffen werden. (2) Kann ausnahmsweise keine übereinstimmende Auffassung erzielt werden, ist die Entscheidung getroffen, wenn sie die Zustimmung der Hehrheit der an der Beratung teilnehmenden Mitglieder der Konfliktkommission findet. (3) Die Entscheidung ist in der Beratung bekanntzugeben. §13 (1) Der Beschluß enthält Tag und Ort der Beratung, die Namen der Mitglieder der Konfliktkommission, die die Entscheidung getroffen haben, Namen, Alter, Beruf und Anschrift des Antragstellers und Antragsgegners oder des beschuldigten Bürgers, die Anträge, eine kurze Darlegung des festgestellten Sachverhalts mit den Tatsachen und Gründen, auf die sich die Entscheidung stützt, die im Ergebnis der Beratung getroffene Entscheidung, den Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs gegen die Entscheidung der Konfliktkommission und auf die Vollstreckungsmöglichkeiten. (2) Der Beschluß ist vom Leiter der Beratung zu unterzeichnen und innerhalb von 2 Wochen dem Antragsteller und dem Antragsgegner oder dem beschuldigten Bürger gegen Empfangsbestätigung zu übermitteln. (3) Eine Durchschrift des Beschlusses ist innerhalb von 2 Wochen dem Staatsanwalt des Kreises und im Fall einer Übergabe auch dem übergebenden Organ zu übersenden. Wurde im Beschluß eine Geldbuße festgelegt oder die Verpflichtung zur Leistung gemeinnütziger Arbeit in der Freizeit bestätigt, ist dem örtlichen Rat (§ 57 Absätze 2 und 3) eine Durchschrift zu übersenden. (4) Der Beschluß der Konfliktkommission wird nicht in die Personalakte aufgenommen. §14 (1) Für die Tätigkeit der Konfliktkommission werden keine Gebühren erhoben. (2) Über die Erstattung notwendiger Auslagen eines Antragstellers, Antragsgegners, beschuldigten Bürgers, Geschädigten oder zur Klärung der Sache edngeladenen Bürgers entscheidet die Konfliktkommission durch Beschluß entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften1. Maßnahmen zur Verstärkung der Wirksamkeit §15 (1) Die Konfliktkommission nimmt, soweit es erforderlich ist, Einfluß darauf, daß der in der Beratung begonnene Erziehungsprozeß mit Hilfe der gesellschaftlichen Kräfte, vor allem mit Hilfe des Arbeitskollektivs, fortgeführt wird. (2) Die Konfliktkommission kann in der Beratung beschließen, daß ihre Entscheidung nach Eintritt der Rechtskraft für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer von 1 Woche, im Betrieb in geeigneter Weise öffentlich bekanntgemacht wird, wenn dies die erzieherische Wirkung verstärkt. (3) Die Konfliktkommission kontrolliert die Verwirklichung ihrer Entscheidungen. Sie kann im Ergebnis der Beratung über Vergehen, Verfehlungen, Ordnungswidrigkeiten und Verletzungen der Schulpflicht festlegen, daß Bürger vor ihr über die Erfüllung der in der Entscheidung enthaltenen Verpflichtungen berichten und bei Geldleistungen den Nachweis erfolgter Zahlung erbringen. (4) Die Bürger sind verpflichtet, zur Berichterstattung vor der Konfliktkommission zu erscheinen. (5) Stellt die Konfliktkommission fest, daß ein Bürger Erziehungsmaßnahmen aus einem Beschluß nicht erfüllt, kann der Vorsitzende eine erneute Beratung einberufen (§ 57 Abs. 4). (6) Wird das Arbeitsrechtsverhältnis eines Bürgers innerhalb von 6 Monaten nach der Beratung beendet, kann die Konfliktkommission beschließen, der Betriebsgewerkschaftsleitung des neuen Betriebes eine Durchschrift des Beschlusses zu übersenden, um auch dort die Durchsetzung von Erziehungsmaßnahmen zu sichern. §16 (1) Stellt die Konfliktkommission Ursachen lind Bedingungen von Rechtsstreitigkeiten oder Rechtsverletzungen fest, gibt sie Empfehlungen an Leiter von Betrieben, Kombinaten, staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen und Einrichtungen, an Vorstände von Produktionsgenossenschaften sowie an Leitungen gesellschaftlicher Organisationen. Die Empfehlungen haben das Ziel, zur Festigung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit beizutragen. In den Empfehlungen sollten Anregungen unterbreitet werden, wie Ursachen und Bedingungen von Rechtsstreitigkeiten und Rechtsverletzungen beseitigt sowie Mängel und Ungesetzlichkeiten überwunden werden können. (2) Empfehlungen sind dem Empfänger innerhalb von 2 Wochen zu übermitteln. (3) Die Leiter oder die Organe, an die eine Empfehlung gerichtet wurde, haben der Konfliktkommission innerhalb von 2 Wochen schriftlich mitzuteilen, was auf Grund der Empfehlung veranlaßt wird oder weshalb ihr nicht gefolgt werden kann. (4) Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen oder wird einer Empfehlung unbegründet nicht entsprochen, kann die Konfliktkommission den übergeordneten Leiter oder das übergeordnete Organ darüber unterrichten und fordern, daß die nach Abs. 3 Verpflichteten zur Empfehlung Stellung nehmen. Bleiben durch das Nichtbeachten einer Empfehlung Ungesetzlichkeiten bestehen, verständigt sie den Staatsanwalt des Kreises. §17 (1) Die Konfliktkommission kontrolliert die Verwirklichung der von ihr gegebenen Empfehlungen. Der Betriebsleiter, die leitenden Mitarbeiter des Betriebes und die betrieblichen 1 Z. Z. gelten: bei Arbeitsstreitfällen § 305 Abs. 2 AGB; bei Ver-; gehen, Verfehlungen, Ordnungswidrigkeiten und Verletzungen der Schulpflicht die §§ 363 Abs. 1 und 364 Abs. 1 StPO, bei einfachen zivil-! rechtlichen Streitigkeiten die §§ 174 Absätze 1 und 2 sowie 175 Absätze 1 und 2 ZPO entsprechend.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Straftat, insbesondere auch zu deren Verschleierung während und nach der Tat, Mittel und Methoden anwenden, die als Beweismittel in Form von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen qualifiziert wird. Um die objektiv vorhandenen Möglichkeiten, derartige Beweismittel zu finden und zu sichern, tatsächlich auszuschöpfen, ist es erforderlich; die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten zum Zwecke der weiteren Beweisführung und Überprüfung im Stadium des Ermittlungsverfahrens, entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie, zu qualifizieren.

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