Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 275

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 275 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 275); Gesetzblatt Teil I Nr. 13 Ausgabetag: 6. April 1982 275 kedtsbereiches bei der Klärung rechtlicher Angelegenheiten sowie bei der Durchsetzung gesetzlich garantierter Rechte und geben ihnen Hinweise zur Erfüllung von Rechtspflichten. Sie wirken bei der Erläuterung von Rechtsvorschriften mit. (2) Die Konfliktkommission oder einzelne Mitglieder nehmen schriftliche oder mündliche Anträge auf Beratung und Entscheidung entgegen. Mündliche Anträge sind von der Konfliktkommission schriftlich festzuhalten. (3) Bei einfachen zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie bei Beleidigung, Verleumdung und Hausfriedensbruch können die Konfliktkommission oder einzelne Mitglieder auch in Vorbereitung der Beratung Aussprachen mit dem Antragsteller und dem Antragsgegner- oder dem beschuldigten Bürger führen. Wird durch die Aussprache keine Lösung des Konflikts erreicht, ist eine Beratung durchzuführen. (4) Werden im Ergebnis von Aussprachen Verpflichtungen übernommen, sind diese schriftlich festzuhalten. (5) Die Konfliktkommission kann im Zusammenhang mit Aussprachen Empfehlungen geben (§ 16). (6) Bei Arbeitsstreitfällen, Vergehen, Eigentumsverfehlungen, Ordnungswidrigkeiten und Verletzungen der Schulpflicht ist bei Vorliegen eines Antrages oder einer Übergabeentscheidung eine Beratung durchzuführen. (7) Die Konfliktkommission führt über ihre Tätigkeit ein Eingangsbuch und schriftliche Unterlagen über die einzelnen Beratungen. Vorbereitung der Beratung §2 (1) Die Konfliktkommission prüft, ob der Antrag oder die Übergabeentscheidung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Sie bereitet die Beratung so vor, daß der dem Konflikt zugrunde liegende Sachverhalt allseitig erörtert und geklärt werden kann. (2) Der Vorsitzende legt in Absprache mit den Mitgliedern die hierzu notwendigen Maßnahmen fest. Sie holen die zur Vorbereitung der Beratung notwendigen Informationen ein, ziehen erforderliche Unterlagen hinzu und machen sich mit den in Frage kommenden Rechtsvorschriften vertraut. (3) Die Beratung der Konfliktkommission ist innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrages oder der Übergabeentscheidung durchzuführen. Wird diese Frist ausnahmsweise überschritten, sind die Gründe dafür schriftlich festzuhalten. §3 (1) Der Vorsitzende sorgt dafür, daß mindestens 1 Woche vor Durchführung der Beratung deren Gegenstand, Zeit und Ort öffentlich bekanntgegeben werden. (2) Der Antragsteller, der Antragsgegner, der beschuldigte Bürger sowie weitere Bürger und Vertreter staatlicher Organe, deren Teilnahme zur Lösung des Konflikts erforderlich ist, sind so rechtzeitig einzuladen, daß sie mindestens 1 Woche vorher von der Beratung Kenntnis haben. Sie sind verpflichtet, zur Beratung zu erscheinen. (3) Dem Antragsgegner oder dem beschuldigten Bürger ist mit der Einladung Kenntnis vom Inhalt des Antrages oder der Übergabeentscheidung zu geben. (4) Um die gesellschaftliche Wirksamkeit der Beratung zu erhöhen, kann die Konfliktkommission Vertreter des Betriebes, staatlicher Organe, der Leitungen gesellschaftlicher Organisationen und andere gesellschaftliche Kräfte einladen. (5) Die Konfliktkommission wirkt in Zusammenarbeit mit der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung und dem Vertrauensmann darauf hin, daß insbesondere das Arbeitskollektiv an der Beratung teilnimmt. §4 (1) Ist der Antragsteller oder der Antragsgegner ein Jugendlicher, sind auch die Erziehungsberechtigten einzuladen. Falls erforderlich, sollen Vertreter der Organe der Jugendhilfe, der Schule, des Betriebes und der Jugendorgani- j sation hinzugezogen werden. (2) Bei einem jugendlichen Beschuldigten sind auch die Erziehungsberechtigten, Vertreter der Schule, des Betriebes und der Jugendorganisation einzuladen. Falls erforderlich, sollen Vertreter der Organe der Jugendhilfe hinzugezogen werden. Durchführung der Beratung §5 (1) Die Konfliktkommission berät und entscheidet in der Besetzung mit mindestens 4 Mitgliedern. (2) Die Beratung leitet der Vorsitzende oder ein Stellvertreter. Sind beide verhindert oder ist es aus sachlichen Gründen zweckmäßig, kann ein anderes Mitglied mit der Leitung beauftragt werden. (3) Das Ergebnis der Beratung ist schriftlich festzuhalten. Der Schriftführer muß nicht Mitglied der Konfliktkommission sein. §6 (1) Ein Mitglied der Konfliktkommission darf an der Beratung und Entscheidung einer Sache nicht mitwirken, wenn es als Antragsteller oder Antragsgegner oder beschuldigter Bürger an der Beratung beteiligt oder durch die Rechtsverletzung geschädigt ist, der Ehegatte oder ein naher Angehöriger des Antragstellers, des Antragsgegners, des beschuldigten Bürgers oder des Geschädigten ist (2) Über einen Einwand, den der Antragsteller, der Antragsgegner, der beschuldigte Bürger oder der Geschädigte gegen die Mitwirkung eines Mitglieds erhebt, entscheidet die Konfliktkommission endgültig. Der Einwand ist bis zum Beginn der Beratung zulässig. Ist er begründet kann dieses Mitglied an der Beratung und Entscheidung in dieser Sache nicht mitwirken. §7 (1) Die Beratung der Konfliktkommission ist öffentlich und findet in der Regel außerhalb der Arbeitszeit statt. Die Beratung ist in Anwesenheit des Antragstellers und des Antragsgegners oder des beschuldigten Bürgers durchzuführen. (2) Die Konfliktkommission kann Bürger, die nicht Angehörige des Betriebes sind, zur Beratung einladen, wenn dies zur Lösung des Konflikts erforderlich ist §8 - (1) Die Konfliktkommission ist verpflichtet, den für die Entscheidung erheblichen Sachverhalt sowie die Ursachen und Bedingungen der Rechtsstreitigkeit oder der Rechtsverletzung festzustellen. Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist, hat sie sich über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, des Antragsgegners oder des beschuldigten Bürgers Kenntnis zu verschaffen. (2) Bei der Feststellung der Verantwortlichkeit eines Jugendlichen für ein Vergehen, eine Verfehlung, Ordnungswidrigkeit oder Verletzung der Schulpflicht sind seine entwicklungsbedingten Besonderheiten zu berücksichtigen. (3) Die Mitglieder der Konfliktkommission, der Antragsteller, der Antragsgegner und der beschuldigte Bürger sowie alle anderen Teilnehmer an der Beratung haben das Recht, ihre Auffassung zum Sachverhalt, zu den Ursachen und Bedingungen der Rechtsstreitigkeit oder der Rechtsverletzung, zum Verhalten des Bürgers sowie zur Lösung des Konflikts darzulegen. (4) Die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung, der Vertrauensmann der Gewerkschaftsgruppe und Vertreter des Arbeitskollektivs haben das Recht, die Meinung ihres Kollektivs zu unterbreiten. §9 In die Beratung wegen eines Vergehens oder einer Verfehlung können damit im Zusammenhang stehende einfache I zivilrechtliche Streitigkeiten (§ 50) auf Antrag, einbezogen werden, wenn eine Klärung ohne weitere Vorbereitung möglich ist ';
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Sicherheit im Dienstobjekt, Absicherung der organisatorischen. Maßnahmen des Uniersuchungshaft vozugeVorbereitung, Absicherung und Durchführung von Transporten und liehen Haupt Verhandlungen. Der Stellvertreter des Leiters der jeweiligen Abteilung auf der Grundlage objektiver Kriterien. Er handelt in Übereinstimmung mit dem aufsichtsführ enden Staatsanwalt und realisiert die dafür erforderlichen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen am, zum Thema: Die politisch-operativen Aufgaben der Abteilungen zur Verwirklichung der Aufgabenstellungen des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Bauablauf ergeben, sind von den Leitern der Kreis- und Objektdienststellsn rechtzeitig und gründlich zu pinnen, zu organisieren und wirksam durchzusetzen.

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