Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 272

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 272 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 272); 272 Gesetzblatt Teil I Nr. 13 der Einspruch zulässig. Über Einsprüche entscheiden die Kreisgerichte. (3) Die Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte dürfen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und in der gesetzlich bestimmten Art und Weise geändert oder aufgehoben werden. §20 Erziehungsmaßnahmen (1) Für die Tätigkeit der Konflikt- und Schiedskommissionen können für Vergehen, Verfehlungen, Ordnungswidrigkeiten, Verletzungen der Schulpflicht und Verletzungen der sozialistischen Arbeitsdisziplin differenziert innerhalb des nachstehenden Rahmens folgende Erziehungsmaßnahmen festgelegt werden: 1. Die Verpflichtung des Bürgers, sich bei dem Geschädigten oder vor dem Kollektiv zu entschuldigen, wird bestätigt, oder ihm wird eine solche Pflicht auferlegt. 2. Die Verpflichtung des Bürgers, Schadenersatz in Geld nach den Rechtsvorschriften zu leisten oder den angerichteten Schaden durch eigene Arbeit wiedergutzumachen, wird bestätigt, oder ihm wird eine, solche Pflicht. auferlegt. 3. Die Verpflichtung des Bürgers, in seiner Freizeit bis zu 20 Stunden unbezahlte gemeinnützige Arbeit zu leisten, wird bestätigt. 4. Andere Verpflichtungen des Bürgers, die darauf gerichtet sind, ein dem sozialistischen Recht entsprechendes Handeln zu entwickeln, zu fördern und zu gewährleisten, werden bestätigt. 5. Dem Bürger wird eine Rüge erteilt. 6. Dem Bürger wird die Pflicht auferlegt, eine Geldbuße von 10 bis zu 500 M zu zahlen. (2) Die gesellschaftlichen Gerichte können Verpflichtungen eines Arbeitskollektivs, einer Hausgemeinschaft, eines anderen Kollektivs oder einzelner Bürger zur Erziehung des Rechtsverletzers bestätigen. (3) Die Schiedskommissionen können zur Gewährleistung ihrer ordnungsgemäßen Tätigkeit Ordnungsstrafen bis zu 50 M aussprechen. §21 Empfehlungen (1) Die gesellschaftlichen Gerichte geben im Ergebnis ihrer Beratungen und Aussprachen Empfehlungen zur Beseitigung festgestellter Ursachen und Bedingungen von Rechtsstreitigkeiten und Rechtsverletzungen und zur Überwindung von Mängeln und Ungesetzlichkeiten. (2) Die Betriebsleiter, an die eine Empfehlung gerichtet wurde, haben dazu innerhalb von 2 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. (3) Die gesellschaftlichen Gerichte haben das Recht, die Verwirklichung ihrer Empfehlungen zu kontrollieren. 4. Kapitel Leitung §22 Aufgaben zentraler Organe (1) Das Oberste Gericht gewährleistet entsprechend seiner Verantwortung für die Leitung der Rechtsprechung der Gerichte die einheitliche Rechtsanwendung in der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte und bei der gerichtlichen Überprüfung und Durchsetzung ihrer Entscheidungen. (2) In Ausübung der verfassungsmäßigen Rechte der Gewerkschaften gewährleistet der Bundesvorstand des FDGB die regelmäßige Anleitung der Konfliktkommissionen und die Qualifizierung ihrer Mitglieder, die Analyse der Tätigkeit und gesellschaftlichen Wirksamkeit der Konfliktkommissionen sowie die Verallgemeinerung ihrer besten Erfahrungen. (3) Der Minister der Justiz gewährleistet die regelmäßige Ausgabetag: 6. April 1982 Anleitung der Schiedskommissionen und die Qualifizierung ihrer Mitglieder, die Analyse der Tätigkeit und gesellschaftlichen Wirksamkeit der Schiedskommissionen sowie die Verallgemeinerung ihrer besten Erfahrungen. (4) Das Oberste Gericht, der Bundesvorstand des FDGB und der Minister der Justiz koordinieren ihre Tätigkeit bei der Leitung der gesellschaftlichen Gerichte. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirken sie mit dem Generalstaatsanwalt, dem Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei sowie dem Nationalrat der Nationalen Front der DDR zusammen. (5) Der Bundesvorstand des FDGB, der Minister der Justiz, der Präsident des Obersten Gerichts und der Generalstaatsanwalt haben das Recht, beim Obersten Gericht den Erlaß von Richtlinien und Beschlüssen zur Gewährleistung der einheitlichen Rechtsanwendung in der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte zu beantragen. §23 Aufgaben der Kreisgerichte (1) Die Kreisgerichte gewährleisten in ihrem Territorium die einheitliche Rechtsanwendurig in der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte. Sie erfüllen Aufgaben zur Durchsetzung von Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte. (2) Die Kreisgerichte führen di&- regelmäßige Anleitung der Schiedskommissionen und die Qualifizierung ihrer Mitglieder durch, analysieren die Tätigkeit und gesellschaftliche Wirksamkeit der Schiedskommissionen und verallgemeinern ihre besten Erfahrungen. (3) Bei der Anleitung der Schiedskommissionen arbeiten die Kreisgerichte mit der Staatsanwaltschaft und den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei, den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen sowie mit den Ausschüssen der Nationalen Front der DDR und den Kreisvorständen des FDGB zusammen. (4) Die Kreisgerichte unterstützen die Gewerkschaften bei der Anleitung der Konfliktkommissionen und der Qualifizierung ihrer Mitglieder. §24 Aufgaben der Bezirksgerichte Die Bezirksgerichte gewährleisten in ihrem Territorium die einheitliche Rechtsanwendung in der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte. Sie sichern, daß die Kreisgerichte ihre Aufgaben gegenüber den gesellschaftlichen Gerichten erfüllen. §25 Schiedskommissionsbeirat (1) Bei den Direktoren der Kreis- und Bezirksgerichte werden Beiräte für Schiedskommissionen gebildet. (2) Der Beirat für Schiedskommissionen ist ein beratendes Organ des Direktors. Der Beirat wird von dem Direktor oder seinem Stellvertreter geleitet. Dem Beirat gehören Vertreter der Staatsanwaltschaft, der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei, des Rates des Kreises oder Bezirkes, des Kreis- oder Bezirksausschusses der Nationalen Front der DDR und des Kreis- oder Bezirksvorstandes des FDGB sowie Vorsitzende von Schiedskommissionen an. Die Vorsitzenden der Schiedskommissionen werden vom Direktor in den Beirat berufen. (3) Der Beirat berät und unterstützt den Direktor bei folgenden Aufgaben : Gewährleistung der einheitlichen Rechtsanwendung in der Tätigkeit der Schiedskommissionen, Förderung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Tätig; keit der Schiedskommissionen, Qualifizierung der Mitglieder der Schiedskommissionen, Anleitung der rechtspropagandistischen Tätigkeit der Mitglieder der Schiedskommissionen, Gestaltung einer effektiven Zusammenarbeit der Schiedskommissionen mit den örtlichen Volksvertretungen und;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der ökonomischen Störtätigkeit und der schweren Wirtschaftskriminalität über den Rahmen der notwendigen strafrechtlichen Aufklärung und Aufdeckung der Straftaten eines Straftäters und dessen Verurteilung hinaus zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Auf die Feststellung der Wahrheit haben wie spätere Fehler in der Vernehmung der gleichen Person als Beschuldigter. Wir sind such aus diesem Grund veranlaßt, unter dem Aspekt der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlich ;eit in der Untersuchungstätigkeit im allgemeinen und im Beweisführuncsprozeß sowie bei der Realisierunn jeder Klotz.

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