Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 263

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 263 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 263); Gesetzblatt Teil I Nr. 12 Ausgabetag: 2. April 1982 263 a) bei der Qualifizierung zum Facharbeiter oder Erlangung des Abschlusses der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule, wenn sie den erforderlichen Abschluß des Programms der gesellschaftswissenschaftlichen Ausbildung während eines Unteroffizierslehrganges oder/und die Teilnahme an der politischen Schulung der Unteroffiziere nachweisen, oder b) für das Abitur, wenn sie den erforderlichen Abschluß des Programms der gesellschaftswissenschaftlichen Ausbildung während eines Berufsunteroffiziers- oder Fähnrichlehrganges und die Teilnahme an der gesellschaftswissenschaftlichen Weiterbildung nachweisen (Anlage6). Im Zeugnis ist statt der Zensur ein A einzusetzen. Als Fußnote ist im Zeugnis unter „Bedeutung der Zensuren“ zu ergänzen „A = Anerkennung“. Das gilt nur, sofern die Qualifizierung innerhalb von 5 Jahren nach der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst aufgenommen wird. §14 (1) Bürger, die 5 Jahre im medizinischen Dienst als Unteroffiziere aktiven Wehrdienst geleistet haben, können an einer medizinischen Fachschule den medizinischen Fachschulabschluß in der Fachrichtung Krankenpflege auf Antrag extern erwerben. (2) Die Anmeldung für den externen Erwerb des medizinischen Fachschulabschlusses in der Fachrichtung Krankenpflege muß bis spätestens 1 Jahr nach der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst an einer medizinischen Fachschule erfolgt sein. (3) Für Bürger, die aktiven Wehrdienst als Fähnrich des medizinischen Dienstes geleistet und die während der Zeit des aktiven Wehrdienstes keinen Fachschulabschluß erworben haben, gelten die Festlegungen der Absätze 1 und 2 entsprechend. §15 (1) Die Qualifikation als Facharbeiter „Berufskraftfahrer“ können Bürger, die aktiven Wehrdienst geleistet haben, nach der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst in einer verkürzten Ausbildung erwerben, wenn sie a) die Fahrerlaubnis Klasse 5 besitzen, b) erfolgreich am Lehrgang zur Heranbildung zum Militärkraftfahrer teilgenommen haben, c) mindestens 12 Monate als Militärkraftfahrer oder Angehöriger des Kfz-Dienstes eingesetzt waren, d) an mindestens 80 % der im Ausbildungsprogramm festgelegten kfz-technischen Ausbildung teilgenommen haben und e) zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst im Besitz einer Klassifizierung des Kfz-Dienstes sind. (2) Die Ausbildungsergebnisse sind mit je einer Zensur für die theoretische und die praktische Ausbildung zu bewerten. Den Zensuren sind die erreichten Ergebnisse bei der Klassifizierungsprüfung zugrunde zu legen. Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung der Entlassungsdienststelle (Anlage 7). (3) Die von der Entlassungsdienststelle nach Abs. 2 ausgestellte Bescheinigung ist Voraussetzung für die Einstellung als Berufskraftfahrer. Die Bescheinigung verliert 1 Jahr nach ihrer Ausstellung ihre Gültigkeit, sofern innerhalb dieses Zeitraumes kein Arbeitsrechtsverhältnis als Berufskraftfahrer aufgenommen wird und keine Anmeldung für die Ausbildung zum Berufskraftfahrer an einer Einrichtung in der Erwachsenenbildung erfolgte. (4) An den Einrichtungen in der Erwachsenenbildung sind den im Abs. 1 Genannten Kenntnisse in den Fächern a) Marxismus-Leninismus, soweit nicht § 13 zutrifft, b) Technologie des Kraftverkehrs bzw. der Stadtreinigung, c) Betriebsökonomik/Sozialistisches Recht, d) Werkstoffkunde und e) Fachzeichnen zu vermitteln. Liegt ein Abschluß in einem unter den Buchstaben b e genannten Fach durch vorherigen Abschluß eines anderen Ausbildungsberufes vor, ist der Betreffende von diesem Fach zu befreien. (5) Die während der verkürzten Facharbeiterausbildung erreichten Einzelzensuren und die auf der Bescheinigung nach Anlage 7 enthaltenen Zensuren sind in das Facharbeiterzeugnis einzutragen. (6) Die Festlegung der Gesamtzensur erfolgt auf der Grundlage der Prüfungsordnung4 mit der Einschränkung, daß anstelle von 2 Zensuren der berufspraktischen Ausbildung eine Zensur gewertet wird. §16 (1) Die Qualifikation als „Facharbeiter für Filmwiedergabetechnik“ können Bürger, die aktiven Wehrdienst geleistet haben, nach der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst in einer verkürzten Ausbildung erwerben, wenn sie den Befähigungsnachweis als Filmvorführer A besitzen, als Filmvorführer eingesetzt waren, regelmäßig an der Spezialausbildung teilgenommen haben und im Besitz des Klassifizierungsabzeichens für Wiedergabetechnik sind. (2) Die Ausbildungsergebnisse sind mit je einer Zensur für die theoretische und die praktische Ausbildung zu bewerten. Den Zensuren sind die erreichten Ergebnisse bei der Klassifizierungsprüfung zugrunde zu legen. Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung der Entlassungsdienststelle (Anlage 8). (3) Die von der Entlassungsdienststelle nach Abs. 2 ausgestellte Bescheinigung ist Voraussetzung für die Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses als Filmvorführer im Bereich des Ministeriums für Kultur. Die Bescheinigung verliert 1 Jahr nach ihrer Ausstellung ihre Gültigkeit, sofern innerhalb dieses Zeitraumes kein Arbeitsrechtsverhältnis als Filmvorführer aufgenommen wird und keine Anmeldung für die Ausbildung zum Filmvorführer an einer Einrichtung in der Erwachsenenbildung erfolgte. (4) Den Bürgern, die die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen, sind Kenntnisse der Fächer a) Betriebsökonomik, b) Grundlagen der Elektrotechnik und c) Fachzeichnen zu vermitteln, sofern nicht ein entsprechender Abschluß in einem bereits erlernten Ausbildungsberuf vorliegt. (5) Die während der verkürzten Facharbeiterausbildung erreichten Einzelzensuren und die auf der Bescheinigung nach Anlage 8 enthaltenen Zensuren sind in das Facharbeiterzeugnis einzutragen. (6) Die Festlegung der Gesamtzensur erfolgt auf der Grundlage der Prüfungsordnung mit der Einschränkung, daß anstelle von 2 Zensuren der berufspraktischen Ausbildung eine Zensur gewertet wird. §17 (1) Den Bürgern, die aktiven Wehrdienst in der Volksmarine geleistet haben, wird auf dem Gebiet der Seefahrt5 anerkannt: a) die Seefahrtszeit und die erworbene Qualifikation, b) die Dienstzeit als Soldat oder Unteroffizier auf Zeit in Verwendungen der seemännischen bzw. Maschinenlaufbahnen bei nachgewiesener 18monatiger praktischer Seefahrtszeit als Berechtigung zum Einsatz als Matrose 4 z. Z. gilt die Facharbeiterprüfungsordnung vom 24. Februar 1978 (GBl. I Nr. 9 S. 117). 5 Z. Z. gilt die Anordnung vom 25. November 1974 über die Besetzung der Fahrzeuge in der Seefahrt und den Sicherheitsdienst an Bord Seeschiffsbesetzungsordnung (SSBO) (Sonderdruck Nr. 787 des Gesetzblattes).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen. Diese spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen dienen dem Ziel: schnellste Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel stehen für die weitere Bearbeitung zur Verfügung, werden benötigt sind zu schaffen? Mit welchen anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und welchen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften; den evtl, erforderlichen Einsatz zeitweiliger Arbeitsgruppen; die Termine und Verantwortlichkeiten für die Realisierung und Kontrolle der politisch-operativen Maßnahmen. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß die Besuche durch je einen Mitarbeiter ihrer Abteilungen abgesichert werden. Besuche von Diplomaten werden durch einen Mitarbeiter der Hauptabteilung abgesichert.

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