Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 255

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 255 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 255); Gesetzblatt Teil I Nr. 12 Ausgabetag: 2. April 1982 255 c) Zweite Verordnung vom 11. November 1965 zur Änderung der Besoldungsverordnung (GBl. II Nr. 122 S. 821), d) Dritte Verordnung vom 23. Januar 1975 zur Änderung der Besoldungsverordnung (GBl. I Nr. 7 S. 136), e) Erste Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1962 zur Besoldungsverordnung (GBl. II Nr. 40 S. 355), f) Vierte Durchführungsbestimmung vom 28. Juni 1973 zur Besoldungsverordnung (GBl. I Nr. 33 S. 345). Berlin, den 25. März 1982 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik W. S t o p h Vorsitzender Der Minister für Nationale Verteidigung Hoffmann Armeegeneral Durchführungsbestimmung zur Besoldungsverordnung vom 25. März 1982 Auf Grund des § 12 Abs. 2 der Besoldungsverordnung vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 253) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Nationale Verteidigung zur Durchführung der §§ 7 und 8 der Verordnung folgendes bestimmt: §1 Werktätige im Arbeitsrechtsverhältnis Ausgleichszahlungen gemäß § 7 Abs. 1 und § 8 der Besol-dungsverordnung an Wehrpflichtige in einem Arbeitsrechtsverhältnis sind aus dem Lohnfonds oder aus den für die Vergütung geplanten Mitteln vorzunehmen. §2 Mitglieder der Genossenschaften der Landwirtschaft und Fischerei (1) Für Wehrpflichtige, die Mitglieder der Genossenschaft sind, ist der gemäß § 7 Abs. 2 der Besoldungsverordnung zu zahlende Ausgleich nach den in den letzten 12 Monaten vor der Einberufung geleisteten Arbeitseinheiten oder den erhaltenen Arbeitsvergütungen zu errechnen. Steuern der Mitglieder der Genossenschaften der Fischerei, Beiträge zur Sozialpflichtversicherung sowie andere abzugsfähige Beträge sind einzubehalten. Vor der Auszahlung ist der Nettobetrag um 20 %, jedoch mindestens um 80 M je Einberufungsmonat zu kürzen. (2) An Mitglieder von Genossenschaften, deren wesentliche Einkünfte überwiegend aus der individuellen Wirtschaft kommen bzw. deren Einkünfte nicht auf der Basis der geleisteten Arbeitseinheiten oder der. erhaltenen Arbeitsvergütungen errechnet werden, ist für die Dauer des Reservistenwehrdienstes durch die Genossenschaft ein Ausgleich zu zahlen. Die Höhe des Ausgleiches ist unter Berücksichtigung des Wehrsoldes und der im Vorjahr erzielten durchschnittlichen Arbeitseinkünfte aus der genossenschaftlichen Arbeit festzulegen. Die Genossenschaft unterstützt 'das Mitglied durch geeignete Maßnahmen bei der Aufrechterhaltung der individuellen Wirtschaft während der Zeit des Reservistenwehrdienstes. Der Abs. 1 gilt in diesen Fällen nicht. (3) Den Genossenschaften wird empfohlen, auf der Grundlage ihrer Statuten Festlegungen über die Gewährung von Naturalien und über die Unterstützung bei der Weiterführung der persönlichen Hauswirtschaften für die Dauer des Reservdstenwehrdienstes ihrer Mitglieder zu treffen. (4) Durch die Einberufung zum Reservistenwehrdienst darf keine Benachteiligung der einberufenen Mitglieder bei der Jahresendauszahlung eintreten. (5) Die von den Genossenschaften zu leistenden Ausgleichs- zahlungen sind aus ihren eigenen Mitteln au finanzieren und bei der Bildung der finanziellen Fonds zu berücksichtigen. Bei unbefristeter Delegierung in kooperative Einrichtungen oder in andere Betriebe erfolgt die Ausgleichszahlung grundsätzlich durch den Einsatzbetrieb. §3 Mitglieder der Produktionsgenossenschaften des Handwerks (1) Für Wehrpflichtige, die Mitglieder der Genossenschaft sind, ist der gemäß § 7 Abs. 2 der Besoldungsverordnung zu zahlende Ausgleich nach den in den letzten 12 Monaten vor der Einberufung erhaltenen Arbeitsvergütungen zu errechnen. Steuern und Beiträge zur Sozialpflichtversicherung sowie andere abzugsfähige Beträge sind einzubehalten. Vor der Auszahlung ist der Nettobetrag um 20 %, jedoch mindestens um 80 M je Einberufungsmonat zu kürzen. (2) Durch die Einberufung zum Reservistenwehrdienst darf keine Benachteiligung der einberufenen Mitglieder bei der jährlichen Gewinnverteilung eintreten. (3) Die zu leistenden Ausgleichszahlungen sind von den Genossenschaften aus der vom zuständigen Staatsorgan bestätigten Vergütungssumme zu finanzieren. Private Handwerker, Gewerbetreibende sowie Selbständige und steuerbegünstigt freiberuflich Tätige §4 (1) Ausgleichszahlungen, die von den privaten Handwerkern, Gewerbetreibenden sowie Selbständigen und steuerbegünstigt freiberuflich Tätigen (nachfolgend selbständig Tätige genannt) gemäß § 7 Abs. 1 und § 8 der Besoldungsverordnung an Beschäftigte vorzunehmen sind, werden aus dem Staatshaushalt erstattet. (2) Die Aufwendungen für Ausgleichszahlungen gemäß § 7 Abs. 1 und § 8 der Besoldungsverordnung sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens als Kosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig. Sie gehören bei privaten Handwerkern für die Berechnung der Lohnsummensteuer nicht zur steuerpflichtigen Lohnsumme. §5 (1) Selbständig Tätige erhalten für die Dauer des Reservistenwehrdienstes Ausgleichszahlungen gemäß § 7 Abs. 4 und § 8 der Besoldungsverordnung. (2) Die Ausgleichszahlungen gemäß § 7 Abs. 4 der Besoldungsverordnung betragen 80% des monatlichen Nettodurchschnittslohnes oder -gehaltes eines Werktätigen mit vergleichbarer Tätigkeit in einem volkseigenen Betrieb unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuerklasse (Lohnsteuer). Für steuerbegünstigt freiberuflich Tätige beträgt die Ausgleichszahlung monatlich 900 M brutto. (3) Die Ausgleichszahlungen gemäß § 8 der Besoldungsverordnung betragen 100% des monatlichen Nettodurchschnittslohnes oder -gehaltes gemäß Abs. 2. Für steuerbegünstigt freiberuflich Tätige beträgt die Ausgleichszahlung monatlich 1 200 M brutto. §6 Die Ausgleichszahlungen nach § 5 Absätze 2 und 3 dürfen das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen bzw. Einkommen des vorausgegangenen Kalenderjahres nicht überschreiten. §7 (1) Die Erstattungen und Ausgleichszahlungen sind von den selbständig Tätigen bei der Abteilung Finanzen des Zuständigen Rates des Kreises schriftlich zu beantragen. (2) Erstattungen und Ausgleichszahlungen können mit abzuführenden Steuern verrechnet oder auf Antrag durch den Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, überwiesen werden. §8 Entscheidungsb ef ugnisse Die Abteilungen Finanzen der Räte der Kreise haben über;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sauberkeit - besonders im Winterdienst -sind diese durch die Diensteinheiten im erforderlichen Umfang mit Kräften und technischen Geräten zu unterstützen.

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