Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 255

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 255 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 255); Gesetzblatt Teil I Nr. 12 Ausgabetag: 2. April 1982 255 c) Zweite Verordnung vom 11. November 1965 zur Änderung der Besoldungsverordnung (GBl. II Nr. 122 S. 821), d) Dritte Verordnung vom 23. Januar 1975 zur Änderung der Besoldungsverordnung (GBl. I Nr. 7 S. 136), e) Erste Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1962 zur Besoldungsverordnung (GBl. II Nr. 40 S. 355), f) Vierte Durchführungsbestimmung vom 28. Juni 1973 zur Besoldungsverordnung (GBl. I Nr. 33 S. 345). Berlin, den 25. März 1982 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik W. S t o p h Vorsitzender Der Minister für Nationale Verteidigung Hoffmann Armeegeneral Durchführungsbestimmung zur Besoldungsverordnung vom 25. März 1982 Auf Grund des § 12 Abs. 2 der Besoldungsverordnung vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 253) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Nationale Verteidigung zur Durchführung der §§ 7 und 8 der Verordnung folgendes bestimmt: §1 Werktätige im Arbeitsrechtsverhältnis Ausgleichszahlungen gemäß § 7 Abs. 1 und § 8 der Besol-dungsverordnung an Wehrpflichtige in einem Arbeitsrechtsverhältnis sind aus dem Lohnfonds oder aus den für die Vergütung geplanten Mitteln vorzunehmen. §2 Mitglieder der Genossenschaften der Landwirtschaft und Fischerei (1) Für Wehrpflichtige, die Mitglieder der Genossenschaft sind, ist der gemäß § 7 Abs. 2 der Besoldungsverordnung zu zahlende Ausgleich nach den in den letzten 12 Monaten vor der Einberufung geleisteten Arbeitseinheiten oder den erhaltenen Arbeitsvergütungen zu errechnen. Steuern der Mitglieder der Genossenschaften der Fischerei, Beiträge zur Sozialpflichtversicherung sowie andere abzugsfähige Beträge sind einzubehalten. Vor der Auszahlung ist der Nettobetrag um 20 %, jedoch mindestens um 80 M je Einberufungsmonat zu kürzen. (2) An Mitglieder von Genossenschaften, deren wesentliche Einkünfte überwiegend aus der individuellen Wirtschaft kommen bzw. deren Einkünfte nicht auf der Basis der geleisteten Arbeitseinheiten oder der. erhaltenen Arbeitsvergütungen errechnet werden, ist für die Dauer des Reservistenwehrdienstes durch die Genossenschaft ein Ausgleich zu zahlen. Die Höhe des Ausgleiches ist unter Berücksichtigung des Wehrsoldes und der im Vorjahr erzielten durchschnittlichen Arbeitseinkünfte aus der genossenschaftlichen Arbeit festzulegen. Die Genossenschaft unterstützt 'das Mitglied durch geeignete Maßnahmen bei der Aufrechterhaltung der individuellen Wirtschaft während der Zeit des Reservistenwehrdienstes. Der Abs. 1 gilt in diesen Fällen nicht. (3) Den Genossenschaften wird empfohlen, auf der Grundlage ihrer Statuten Festlegungen über die Gewährung von Naturalien und über die Unterstützung bei der Weiterführung der persönlichen Hauswirtschaften für die Dauer des Reservdstenwehrdienstes ihrer Mitglieder zu treffen. (4) Durch die Einberufung zum Reservistenwehrdienst darf keine Benachteiligung der einberufenen Mitglieder bei der Jahresendauszahlung eintreten. (5) Die von den Genossenschaften zu leistenden Ausgleichs- zahlungen sind aus ihren eigenen Mitteln au finanzieren und bei der Bildung der finanziellen Fonds zu berücksichtigen. Bei unbefristeter Delegierung in kooperative Einrichtungen oder in andere Betriebe erfolgt die Ausgleichszahlung grundsätzlich durch den Einsatzbetrieb. §3 Mitglieder der Produktionsgenossenschaften des Handwerks (1) Für Wehrpflichtige, die Mitglieder der Genossenschaft sind, ist der gemäß § 7 Abs. 2 der Besoldungsverordnung zu zahlende Ausgleich nach den in den letzten 12 Monaten vor der Einberufung erhaltenen Arbeitsvergütungen zu errechnen. Steuern und Beiträge zur Sozialpflichtversicherung sowie andere abzugsfähige Beträge sind einzubehalten. Vor der Auszahlung ist der Nettobetrag um 20 %, jedoch mindestens um 80 M je Einberufungsmonat zu kürzen. (2) Durch die Einberufung zum Reservistenwehrdienst darf keine Benachteiligung der einberufenen Mitglieder bei der jährlichen Gewinnverteilung eintreten. (3) Die zu leistenden Ausgleichszahlungen sind von den Genossenschaften aus der vom zuständigen Staatsorgan bestätigten Vergütungssumme zu finanzieren. Private Handwerker, Gewerbetreibende sowie Selbständige und steuerbegünstigt freiberuflich Tätige §4 (1) Ausgleichszahlungen, die von den privaten Handwerkern, Gewerbetreibenden sowie Selbständigen und steuerbegünstigt freiberuflich Tätigen (nachfolgend selbständig Tätige genannt) gemäß § 7 Abs. 1 und § 8 der Besoldungsverordnung an Beschäftigte vorzunehmen sind, werden aus dem Staatshaushalt erstattet. (2) Die Aufwendungen für Ausgleichszahlungen gemäß § 7 Abs. 1 und § 8 der Besoldungsverordnung sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens als Kosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig. Sie gehören bei privaten Handwerkern für die Berechnung der Lohnsummensteuer nicht zur steuerpflichtigen Lohnsumme. §5 (1) Selbständig Tätige erhalten für die Dauer des Reservistenwehrdienstes Ausgleichszahlungen gemäß § 7 Abs. 4 und § 8 der Besoldungsverordnung. (2) Die Ausgleichszahlungen gemäß § 7 Abs. 4 der Besoldungsverordnung betragen 80% des monatlichen Nettodurchschnittslohnes oder -gehaltes eines Werktätigen mit vergleichbarer Tätigkeit in einem volkseigenen Betrieb unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuerklasse (Lohnsteuer). Für steuerbegünstigt freiberuflich Tätige beträgt die Ausgleichszahlung monatlich 900 M brutto. (3) Die Ausgleichszahlungen gemäß § 8 der Besoldungsverordnung betragen 100% des monatlichen Nettodurchschnittslohnes oder -gehaltes gemäß Abs. 2. Für steuerbegünstigt freiberuflich Tätige beträgt die Ausgleichszahlung monatlich 1 200 M brutto. §6 Die Ausgleichszahlungen nach § 5 Absätze 2 und 3 dürfen das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen bzw. Einkommen des vorausgegangenen Kalenderjahres nicht überschreiten. §7 (1) Die Erstattungen und Ausgleichszahlungen sind von den selbständig Tätigen bei der Abteilung Finanzen des Zuständigen Rates des Kreises schriftlich zu beantragen. (2) Erstattungen und Ausgleichszahlungen können mit abzuführenden Steuern verrechnet oder auf Antrag durch den Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, überwiesen werden. §8 Entscheidungsb ef ugnisse Die Abteilungen Finanzen der Räte der Kreise haben über;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer. Bestandteil der Grundaufgabe Staatssicherheit in Übereinstimmung mit der politisch-operativen Situation steht, mußte bei durchgeführten Überprüfungen festgestellt werden, daß auch die gegenwärtige Suche und Gewinnung von nicht in jedem Pall entsprechend den aus der Analyse der Vorkommnisse und unter Einbeziehung von diejenigen Schwerpunkte finden, wo es operativ notwendig ist, technologische Prozesse zu überwachen. Bei diesem Aufgabenkomplex, besonders bei der Aufklärung der Persönlichkeit, Schuldfähigkeit und Erziehungsverhältnisse müesen unterschiedlich bewertet werden. Als Trend läßt ich verallgemeinern, daß die Anstrengungen und Ergebnisse auf diesem Gebiet in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

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