Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 236

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 236 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 236); 236 Gesetzblatt Teil I Nr. 12 Ausgabetag: 2. April 1982 a) Aufnahme, Änderung oder Beendigung von Arbeitsrechtsverhältnissen, b) Änderung der Arbeitsstellen bzw. der Arbeitsorte. (2) Die im Abs. 1 genannten Angaben sind den zuständigen Wehrkreiskommandos- unverzüglich nach Eintreten einer Veränderung zu melden. (3) Die von der Deutschen Volkspolizei an die Wehrkreiskommandos zu gebenden Mitteilungen vereinbaren das Ministerium für Nationale Verteidigung und das Ministerium des Innern. (4) Eine weitere Mitteilungspflicht bestimmt der Minister für Nationale Verteidigung. §28 Freistellung von der Arbeit (1) Die Wehrpflichtigen sind von den staatlichen Organen und Betrieben für die notwendige Zeit von der Arbeit freizustellen : a) zur Erfassung, Musterung, EinberufungsüberprüfUng, Feststellung der Diensttauglichkeit, Röntgenuntersuchung, Facharztuntersuchung oder anderen medizinischen Untersuchungen, b) zum persönlichen Erscheinen im Wehrkreiskommando, wenn das angeordnet wurde, c) zur Erfüllung der Mitteilungspflicht über Veränderungen zur Person, soweit dazu das persönliche Erscheinen im Wehrkreiskommando erforderlich ist, d) zur Erfüllung der Auflagen, sich in Vorbereitung auf den Wehrdienst Wissen und Können anzueignen. (2) Die Wehrpflichtigen sind verpflichtet, sich die Zeit des Aufenthaltes zur Durchführung der im Abs. 1 genannten Maßnahmen bestätigen zu lassen. Sie haben sich nach Abschluß der Maßnahmen unverzüglich bei ihrer Arbeitsstelle zurückzumelden, wenn diese Maßnahmen für die betreffenden Wehrpflichtigen während ihrer Arbeitszeit erfolgen und die Arbeitszeit noch nicht beendet ist. (3) Wurde das persönliche oder ein wiederholtes Erscheinen zu den im Abs. 1 genannten Maßnahmen durch Verschulden der Wehrpflichtigen erforderlich, so ist das durch die Deutsche Volkspolizei, die Wehrkreiskommandos bzw. durch die Einrichtungen des Gesundheitswesens der DDR auf den Aufforderungen (Unterlagen) zu vermerken. (4) Die staatlichen Organe und Betriebe haben den Wehrpflichtigen für die Dauer der Freistellung von der Arbeit (Abs. 1) auf der Grundlage der Bestätigungen (Abs. 2) einen Ausgleich nach den entsprechenden Rechtsvorschriften zu zahlen. Sozialistische Genossenschaften zahlen diesen Ausgleich unter Berücksichtigung der im vergangenen Kalenderjahr geleisteten Arbeitseinheiten bzw. aus den Vergütungsfonds. Treffen die Voraussetzungen nach Abs. 3 zu, besteht kein Anspruch auf Zahlung eines Ausgleiches. §29 Kosten (I) Die Räte der Kreise bzw. Stadtbezirke a) tragen die mit der Musterung (§§ 3 Abs. 2 und 8), Einberufungsüberprüfung (§ 15 Abs. 2) und zur Feststellung der Diensttauglichkeit verbundenen Kosten, b) erstatten die Fahrkosten ab 1 M aufwärts, die für die Wehrpflichtigen zur Durchführung der Röntgenuntersuchung, Facharztuntersuchung oder anderer medizinischer Untersuchungen im Zusammenhang mit den unter Buchst, a genannten Maßnahmen entstehen. Zu erstatten sind die Fahrkosten unter Vorlage der Fahrkarten für die Benutzung von Personenzügen 2. Klasse der Deutschen Reichsbahn bzw. von Kraftomnibussen im öffentlichen Linienverkehr. Bei Benutzung eigener Beförderungsmittel durch die Wehrpflichtigen ist der Tarif für die Fahrt mit Kraftomnibussen zugrunde zu legen. Die Bestimmungen des Reisekostenrechts finden keine Anwendung. (2) Den Wehrpflichtigen sind die Fahrkosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Erfassung entstehen (soweit persönliches Erscheinen gefordert wird), durch die Deutsche Volkspolizei zu erstatten. Im Zusammenhang mit dem persönlichen Erscheinen zur Meldung von Veränderungen zur Person entstehende Fahrkosten sind durch die Wehrkreiskommandos zu erstatten. Das trifft auch dann zu, wenn das persönliche Erscheinen in den Wehrkreiskommandos zur Erfüllung anderer sich aus dem Wehrdienstgesetz und dieser Anordnung ergebenden Pflichten notwendig ist. Die Regelung des Abs. 1 Buchst, b gilt entsprechend. (3) Die Wehrpflichtigen haben für die Fahrten zur Erfüllung der sich aus dem Wehrdienstgesetz und dieser Anordnung ergebenden Pflichten grundsätzlich den kürzesten Reiseweg zu benutzen. (4) Fahrkosten sind nicht zu erstatten, wenn durch eigenes Verschulden der Wehrpflichtigen ihr mehrmaliges Erscheinen zu den unter Abs. 1 Buchst, b und Abs. 2 genannten Maßnahmen notwendig wurde. (5) Wehrpflichtige, die durch die Deutsche Volkspolizei nach § 44 des Wehrdienstgesetzes zugeführt werden müssen, haben die entstandenen Kosten den Volkspolizei-Kreisämtern bzw. Volkspolizei-Inspektionen zu erstatten. §30 Beschwerde (X) Den bei den Wehrbezirkskommandos nach §15 Abs. 2 des Wehrdienstgesetzes zu bildenden Beschwerdekommissionen gehören als Mitglieder die Stellvertreter der Vorsitzenden für Inneres der Räte der Bezirke an. Bei ihrer Tätigkeit können die Beschwerdekommissionen nach den Festlegungen nach § 9 Abs. 3 des Wehrdienstgesetzes entsprechend verfahren. (2) Die Bearbeitung der Beschwerden erfolgt nach den für die Bearbeitung der Eingaben der Bürger geltenden Rechtsvorschriften. VI. Abschnitt Wehrdienst in besonderen Situationen §31 Musterung, Einberufungsüberprüfung und Einberufung während der Mobilmachung bzw. im Verteidigungszustand (1) Die Leiter der Wehrkreiskommandos können über die Art und Weise sowie über die Fristen der Aufforderung zur Musterung und Einberufungsüberprüfung sowie der Zustellung des Einberufungsbefehls in Abhängigkeit von den Bedingungen der Mobilmachung bzw. des Verteidigungszustandes selbständig entscheiden. Die staatlichen Organe und Betriebe sind verpflichtet, die von den Leitern der Wehrkreiskommandos dazu erteilten Auflagen innerhalb der festgesetzten Fristen zu erfüllen. (2) Bei Bekanntmachung der Mobilmachung sind die Wehrpflichtigen, die nach § 12 Abs. 4 des Wehrdienstgesetzes einen Einberufungsbefehl erhalten haben, verpflichtet, diesem sofort Folge zu leisten, ohne weitere Aufforderungen abzuwarten. (3) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Mobilmachung bzw. Verkündung des Verteidigungszustandes- oder danach nicht am Ort ihres Wohnsitzes (Aufenthalt außerhalb des Kreises) aufhalten, haben sich unverzüglich bei dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Wehrkreiskommando durch persönliches Erscheinen zu melden, wenn dazu eine besondere Bekanntmachung erfolgt bzw. wenn sie dazu durch die Wehrkreiskommandos aufgefordert werden. Die Leiter der Wehrkreiskommandos haben, sofern das angeordnet wird, die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen und können dazu staatlichen Organen und Betrieben entsprechende Auflagen erteilen. In diesen Fällen gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. (4) Für Wehrpflichtige, die nach § 12 Abs. 4 des Wehrdienstgesetzes einen Einberufungsbefehl erhalten haben, gelten für die persönliche Meldung nach Abs. 3 die auf dem Einberufungsbefehl getroffenen Festlegungen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zun subversiven Mißbrauch Jugendlicher auszuwerten und zu verallgemeinern. Dabei sind insbesondere weiterführende Erkenntnisse zur möglichst schadensverhütenden und die gesellschaftsgemäße Entwicklung Jugendlicher fördernde Verhinderung und Bekämpfung der Versuche dee Feindes zum Mißbrauch der Kirche für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Hauptabteilung zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt Berlin-Hohenschönhausen, Ereienwalder Straße des Wachregimentes Peliks Dziersynski Lehrmaterial der Juristischen Hochschule Vertrauliche Verschlußsache Vertrauliche Verschlußsache Studienmaterial, Erfordernisse und Wege der Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter unter-suchungsführender Referate der Linie Seite Vertrauliche Verschlußsache Lehrbuch, Vorkommnisuntersuchung - Anforderungen, Aufgaben und Wege zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Untersuchungsarbeit gelang es der Befehl mmni sunter Mehrzahl der Spezialkommissionen und den gemäß gebildeten Referaten die Wirksamkeit der Vor-uchung zu erhöhen und die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und das Zusammenwirken mit den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Organen und Einrichtungen, die Präzisierung oder Neufestlegung der Kontrollziele der und die sich daraus ergebenden Maßnahmen durch eine kontinuierliche und überzeugende politisch-ideologische Erziehungsarbeit zu bestimmen. Wir müssen uns dessen stets bewußt sein, daß gerade die im und nach dem Operationsgebiet zur rechtzeitigen Aufdeckung der durch imperialistische Geheimdienste und anderen feindlichen, insbesondere terroristischen und anderer extremistischer Zentren, Organisationen, Gruppen und Kräfte gegen die und andere sozialistische Länder gerichteten Pläne, Absichten und Maßnahemen sowie Kräfte, Mittel und Methoden zur Durchführung von Terror-und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten.

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