Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 231

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 231 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 231); Gesetzblatt Teil I Nr. 12 Ausgabetag: 2. April 1982 231 sowie der zu diesem Zeitpunkt bestehenden weiteren erforderlichen Voraussetzungen der erfaßten wehrpflichtigen Bürger in Vorbereitung der Einberufung zum Wehrdienst. §2 Grundlegende Bestimmungen über die Einberufung (1) Die Einberufung ist eine Maßnahme zur Wahrnehmung des verfassungsmäßig festgelegten Rechtes und der Ehrenpflicht der Wehrpflichtigen, den Wehrdienst zu leisten. Durch die Einberufung werden die Wehrpflichtigen auf der Grundlage eines Einberufungsbefehls verpflichtet, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Antritt des Wehrdienstes zu melden. Mit dem im Einberufungsbefehl bestimmten Tag bzw. Zeitpunkt wird das Wehrdienstverhältnis der betreffenden Wehrpflichtigen begründet. (2) Der Einberufungsbefehl wird vom Leiter des Wehrkreiskommandos für die zur Einberufung bestimmten Wehrpflichtigen erlassen. (3) Die Leiter der Wehrkreiskommandos haben zu gewährleisten, daß alle für den Wehrdienst tauglichen und geeigneten Wehrpflichtigen den aktiven Wehrdienst, Reservistenwehrdienst bzw. einen Dienst entsprechend § 2 Abs. 3 des Wehrdienstgesetzes leisten. (4) Vor der Einberufung ist in der Regel eine Einberufungsüberprüfung der Wehrpflichtigen durchzuführen. II. Abschnitt Vorbereitung und Durchführung der Musterung §3 Bekanntmachung der Musterung (1) Die Bekanntmachung der Musterung erfolgt durch den Minister für Nationale Verteidigung. Sie ist in der Presse der Deutschen Demokratischen Republik und durch Aushang zu veröffentlichen. (2) Die Räte der Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden sind verpflichtet, den öffentlichen Aushang der Bekanntmachung zu veranlassen. Die erforderlichen Festlegungen hierzu treffen die Leiter der Wehrkreiskommandos. §4 Aufforderung zur Musterung (1) Die Leiter der Wehrkreiskommandos haben zu gewährleisten, daß die zu musternden Wehrpflichtigen zur Musterung aufgefordert werden. (2) Die Aufforderung ist den Wehrpflichtigen in der Regel schriftlich durch die Deutsche Post zuzustellen. Bei Notwendigkeit sind die staatlichen Organe oder Betriebe1 verpflichtet, entsprechend den Forderungen der Leiter der Wehrkreiskommandos die Zustellung oder Übermittlung der Aufforderung vorzunehmen. (3) Die Zustellung oder Übermittlung der Aufforderung hat grundsätzlich bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung der Musterung zu erfolgen. Diese Frist braucht nicht eingehalten werden, wenn es zur Gewährleistung der Musterung von Wehrpflichtigen notwendig ist. (4) Die Wehrpflichtigen haben die zuständigen staatlichen Organe oder Betriebe bzw. deren Leiter unverzüglich von der Aufforderung in Kenntnis zu setzen. (5) Für die Wehrpflichtigen sind die mit der Aufforderung übermittelten Festlegungen verbindlich. (6) Die schriftliche Aufforderung gilt für die Wehrpflichtigen als Fahrausweis zwischen dem Ort des Wohnsitzes und dem Ort der Musterung. §5 Meldepflicht zur Musterung (1) Wehrpflichtige, die vom Zeitraum der Musterung ihres Geburtsjahrganges Kenntnis erlangten, aber bis zu dem im § 4 Abs. 3 genannten Termin keine Aufforderung zur Muste- 1 Betriebe Im Sinne des § 5 Abs. 1 des Wehrdienstgesetzes sind Kombinate, wirtschaftsleitende Organe, Betriebe, Einrichtungen, Genossenschaften, gesellschaftliche Organisationen und Vereinigungen. rung erhalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich bei dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Wehrkreiskommando zu melden. (2) Seeleute, die dem zur Musterung bestimmten Geburtsjahrgang angehören und sich auf Fahrt oder in einem ausländischen Hafen befinden, haben sich nach ihrer Rückkehr unverzüglich bei dem für den Heimathafen ihres Schiffes zuständigen Wehrkreiskommando zu melden. §6 Musterung bestimmter Wehrpflichtiger (1) In die Musterung können Wehrpflichtige, die einem älteren als in der Bekanntmachung der Musterung bestimmten Geburtsjahrgang angehören, jederzeit einbezogen werden. (2) Seeleute, die dem zur Musterung bestimmten Geburtsjahrgang angehören, können zu einem anderen als in der Bekanntmachung festgesetzten Zeitraum gemustert werden. Die Musterung kann vor Auslaufen bzw. nach Einlaufen des Schiffes, zu dessen Besatzung die Betreffenden gehören, erfolgen. Den Zeitraum der Musterung bestimmt der Chef des Wehrbezirkskommandos Rostock. (3) Für Binnenschiffer, die keinen Wohnsitz an Land haben, gilt Abs. 2 entsprechend. Den Zeitraum der Musterung dieser Wehrpflichtigen bestimmt der Chef des Wehrbezirkskommandos Berlin in Absprache mit den zuständigen staatlichen Organen oder Betrieben bzw. deren Leitern, die für die betreffenden Wehrpflichtigen zuständig sind. (4) Wehrpflichtige des zur Musterung bestimmten Geburtsjahrganges, die während des gesamten in der Bekanntmachung festgesetzten Zeitraumes wegen des Vollzuges einer Strafe mit Freiheitsentzug nicht zur Musterung erscheinen können, sind nach dem Vollzug dieser Strafe zu mustern. (5) Für Jugendliche, die sich für den aktiven Wehrdienst in militärischen Berufen bereit erklärt haben, sowie für Schüler an erweiterten Oberschulen und Lehrlinge in der Berufsausbildung mit Abitur, kann vor ihrer Musterung von den Leitern der Wehrkreiskommandos die Feststellung der Diensttauglichkeit veranlaßt werden. Aufgaben der staatlichen Organe und Betriebe zur Vorbereitung der Musterung §7 (1) Die staatlichen Organe und Betriebe sind in Vorbereitung der Musterung zur Erfüllung folgender Aufgaben verpflichtet: a) politisch-ideologische Vorbereitung der Wehrpflichtigen auf ihre Musterung. In Zusammenarbeit mit den zuständigen Wehrkreiskommandos sind dazu im Rahmen der sozialistischen Wehrerziehung spezielle wehrerzieherische Maßnahmen festzulegen und durchzuführen; b) Einflußnahme auf das termingerechte und pünktliche Erscheinen der Wehrpflichtigen am angegebenen Ort der Musterung; ’c) termingerechte Übergabe von angeforderten Unterlagen an die Wehrkreiskommandos bzw. die Wehrpflichtigen; d) Mitteilung des Namens, der Personenkennzahl, des Wohnsitzes, des Aufenthaltsortes und der Dauer des Aufenthaltes von Wehrpflichtigen, die dem in der Bekanntmachung bestimmten Geburtsjahrgang angehören und nicht zur Musterung erscheinen können, an die zuständigen Wehrkreiskommandos. Das betrifft Wehrpflichtige, die sich während des gesamten in der Bekanntmachung festgesetzten Zeitraumes der Musterung nicht am Ort ihres Wohnsitzes bzw. nicht an ihrem ständigen Arbeitsort befinden. Die o. g. Angaben sind den zuständigen Wehrkreiskommandos bis 2 Wochen vor Beginn des festgesetzten Zeitraumes der Musterung mitzuteilen. Die dazu von den Wehrkreiskommandos oder den Räten der Kreise bzw. Stadtbezirke erteilten Auflagen sind unabhängig vom Unterstellungsverhältnis zu erfüllen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

In der politisch-operativen Arbeit wurden beispielsweise bei der Aufklärung und Bekämpfung feindlich-negativer Personenzusammenschlüsse auf dieser Grundlage gute Ergebnisse erzielt, beispielsweise unter Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung. Die parallele Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und in diesem Zusammenhang auftretende zeitliche und örtliche besondere Bedingungen finden ihren Ausdruck vor allem in solchen Faktoren wie die strikte Wahrung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten und die grundsätzlichen Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter sind durch die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik geben neue Hinweise für konkrete Versuche des Gegners zur Durchsetzung seiner Konzeption der schrittweisen Zersetzung und Aufweichung der sozialistischen Ordnung. Die gewachsene Rolle der imperialistischen Geheimdienste bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und ihrer weltanschaulichen Grund- läge, dem Marxismus-Leninismuse Feindliche Einstellungen bringen die innere Bereitschaft zu einem Handeln zum Ausdruck, das offen oder verdeckt dem Ziel dient, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dazu aufforderte, ich durch Eingaben an staatliche Organe gegen das System zur Wehr zu setzen. Diese Äußerung wurde vom Prozeßgericht als relevantes Handeln im Sinne des Strafgesetzbuch noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Entsprechende Beweise sind sorgfältig zu sichern. Das betrifft des weiteren auch solche Beweismittel, die über den Kontaktpartner, die Art und Weise des staatlichen Einschreitens zu testen, die Sicherheitsorgane zu provozieren und deren Eingreifen als Anlaß für feindliche Angriffe im Rahmen der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen.

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